Anlage/Betrieb, die/der Versorgung des Gebiets dient (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)


In Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Läden bzw. bestimmte Betriebe zulässig, die der „Versorgung des jeweiligen Gebiets“ dienen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Was versteht man darunter?

Die Nutzung dient der Versorgung eines Gebiets, wenn sie nach Lage, Ausstattung und Angebot objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang zur Versorgung der Menschen im Gebiet beizutragen.

Dass in Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) überhaupt Läden/Betriebe zulässig sind, beruht auf dem Interesse an verbrauchernaher Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB). Die einschränkende Versorgungsklausel soll dabei den Schutz der Wohnruhe gewährleisten, der in diesen beiden Baugebieten einen besonderen Stellenwert genießt.

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