Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
umschlossener Raum (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
umschlossener Raum (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Was versteht man unter einem „umschlossenen Raum“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Darunter ist jedes Raumgebilde (mit oder ohne Dach) zu verstehen, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Der umschlossene Raum bildet den Oberbegriff der geschützten Räumlichkeiten. Vom "umschlossenen Raum" muss das "Behältnis" iSd Nr. 2 scharf unterschieden werden.