Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Arbeitsvertrag § 611a BGB als besondere Form des Dienstvertrags

Arbeitsvertrag § 611a BGB als besondere Form des Dienstvertrags

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A sucht für ihre Kanzlei am Münchener Marienplatz einen neuen Büroassistenten, der die allgemeine Verwaltung ihres Sekretariats übernimmt und auf Anweisung kleinere Recherchen durchführt. Hierfür stellt sie den D ein.

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Einordnung des Falls

Arbeitsvertrag § 611a BGB als besondere Form des Dienstvertrags

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

Ja!

Der Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 1 BGB) ist ein gegenseitiger (=synallagmatischer) Vertrag. Der Arbeitnehmer ist zur Leistung der zugewiesenen, fremdbestimmten Arbeit verpflichtet. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611a Abs. 2 BGB). Der Arbeitsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrages und diesem gegenüber lex specialis. In Abgrenzung zum Dienstvertrag hat der Arbeitsvertrag die Leistung unselbstständiger Dienste zum Gegenstand.
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2. A und D haben einen Dienstvertrag in Form eines Arbeitsvertrages geschlossen (§§ 611, 611a BGB).

Genau, so ist das!

A und D vereinbaren die Leistung einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten (Recherchen und Verwaltung) Arbeit. Der Arbeitsplatz (Sekretariat) ist ebenfalls vorgegeben (§ 611a Abs. 1 S. 2 BGB). Aus der Gesamtschau aller Einzelumstände (§ 611a Abs. 1 S. 5 BGB) ergibt sich das Vorliegen eines Arbeitsvertrages (§§ 611, 611a BGB).
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