Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Arbeitsvertrag § 611a BGB als besondere Form des Dienstvertrags
Arbeitsvertrag § 611a BGB als besondere Form des Dienstvertrags
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A sucht für ihre Kanzlei am Münchener Marienplatz einen neuen Büroassistenten, der die allgemeine Verwaltung ihres Sekretariats übernimmt und auf Anweisung kleinere Recherchen durchführt. Hierfür stellt sie den D ein.
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Einordnung des Falls
Arbeitsvertrag § 611a BGB als besondere Form des Dienstvertrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und D haben einen Dienstvertrag in Form eines Arbeitsvertrages geschlossen (§§ 611, 611a BGB).
Genau, so ist das!
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