Was versteht man unter einer „rechtzeitigen“ Anzeige (§ 138 Abs. 1 StGB)?

Rechtzeitig (§ 138 Abs. 1) bedeutet nicht unverzüglich (dies verlangt § 138 Abs. 2); vielmehr genügt jede Mitteilung, die geeignet ist, die Ausführung oder den Erfolg der geplanten Tat noch abwenden zu können

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