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Unrechtseinsicht beim Irrtum über die Bedeutung von Körpermerkmalen (§ 223 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Unrechtseinsicht bei Mitführen einer Waffe (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB, Anwältin-Tombstones)
T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin bedeutende M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er eine Waffe bei sich, wobei er davon ausgeht, dass dies rechtlich nicht verboten sei.

Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei Unrechtszweifeln
T sieht wie der Hund des Nachbarn an seinen Briefkasten pinkelt, was die Lackierung (Wert 2,50 €) beschädigen kann. T stößt den Hund kurzerhand energisch weg, wodurch dieser sich den Knöchel verstaucht. T geht davon aus, dass sein Handeln rechtmäßig ist.