Fälligkeit der Vergütung, § 614 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Herr H beauftragt Nachhilfelehrer L, am Mittwochnachmittag zwei Stunden mit seinem Sohn für die anstehende Matheklausur zu lernen. Dafür vereinbaren H und L eine Vergütung von €50.

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Einordnung des Falls

Fälligkeit der Vergütung, § 614 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Fälligkeit der Vergütung bei Dienstverträgen richtet sich nach § 271 Abs. 1 BGB.

Nein!

§ 271 Abs. 1 BGB stellt eine Ergänzungsnorm für jeden Vertrag dar, wonach eine Leistung, wenn ihre Fälligkeit weder bestimmt noch aus den Umständen entnehmbar ist, im Zweifel sofort fällig ist. Die Fälligkeit der Vergütung für Dienst- und Arbeitsverträge ist abweichend davon in § 614 BGB spezieller geregelt. § 614 BGB hat den Zweck, den Dienstberechtigten davor zu schützen, dass er seine Leistung erbringt, ohne die Dienstleistung zu erhalten.
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2. Nachhilfelehrer L kann die €50 vor Beginn der Nachhilfestunde von H fordern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste bzw. nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten. Soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht, ist der Dienstverpflichtete damit vorleistungspflichtig. Solange er nicht vertragsgemäß und vollständig geleistet hat, ist sein Vergütungsanspruch noch nicht fällig. Nachhilfelehrer L hat vor Beginn der Nachhilfestunde noch nicht vertragsgemäß geleistet, sodass die Vergütung nach § 614 S. 1 BGB nicht fällig war und er diese noch nicht fordern kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

15.2.2022, 11:27:38

Ich hätte auch gerne die NachhilfeVergütung die die Leute in den Übungsfällen bekommen :D


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