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Fälligkeit der Vergütung (§ 614 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Vergütungspflicht des Dienstgläubigers bei Annahmeverzug (§ 615 BGB)
Studentin S beauftragt Nachhilfelehrer L, am Mittwochnachmittag zwei Stunden mit ihr für die anstehende Statistikklausur zu lernen. Dafür vereinbaren sie €50 Vergütung. Am Mittwoch erscheint L pünktlich bei S, diese ist aber in den Urlaub gefahren und öffnet die Tür nicht. L erspart sich durch den Ausfall der Stunde €5 Papierkosten.

Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung bei kurzfristiger Verhinderung (§ 616 BGB)
Intendant I hat mit Opernsängerin O einen Dienstvertrag für 25 Vorstellungen von „Die Zauberflöte“ geschlossen, die jeweils Freitagabend stattfinden. Für jede Vorstellung ist eine Vergütung von €800 vereinbart. Kurz vor der letzten Vorstellung erkrankt die nicht krankenversicherte O an einer Erkältung, sodass sie nicht singen kann.