Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)
Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?
Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen bedeutet Herstellen der eigenen Herrschaft oder derjenigen eines anderen über die Daten. Dazu genügt es, dass der Täter entweder von ihnen Kenntnis nimmt bzw. dem anderen die Kenntnisnahme ermöglicht oder - ohne Kenntnisnahme sich oder dem anderen den Besitz an den Datenträgern verschafft.