Was versteht man unter einem „<b>intensiven</b>“ Notwehrexzess (§ 33 StGB)?

Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter das Maß der erforderlichen Verteidigung überschreitet.

zB wenn der Verteidiger seinen körperlich deutlich unterlegenen Angreifer mit einem Messer niedersticht, obwohl er ihn mühelos auch hätte niederschlagen können. Handelt der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenische Effekte), dann ist seine Handlung ungeachtet der Überschreitung der Notwehrgrenze zumindest entschuldigt (§ 33 StGB).

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