Schema: Rücknahme (§ 45 Abs. 1 WaffG)

12. Dezember 2025

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Wie kannst Du die Rechtmäßigkeit einer Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis prüfen (§ 45 Abs. 1 WaffG)?

  1. Ermächtigungsgrundlage: § 45 Abs. 1 WaffG

    Ermächtigungsgrundlage ist § 45 Abs. 1 WaffG als lex specialis zur Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse. § 45 Abs. 1 WaffG ist einschlägig, wenn die Erlaubnis schon bei Erteilung hätte versagt werden müssen. Die Frage ist also: Hätte die Erlaubnis damals ergehen dürfen? Abgrenzung zum Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG: Beim Widerruf treten erst nach der Erteilung Umstände ein, die eine Versagungslage begründen. Beim Widerruf fragt man: Dürfte die Erlaubnis heute (wieder) ergehen?

  2. Formelle Rechtmäßigkeit

    Wie bei allen behördlichen Maßnahmen müssen die formellen Aspekte Zuständigkeit, Verfahren, Form erfüllt sein. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 WaffG i.V.m. der jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsverordnung. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 49 WaffG, sowie subsidiär aus § 3 Abs. 1 VwVfG. Bezüglich des Verfahrens und der Form musst Du an die allgemeinen Regelungen des VwVfG (z.B. § 28 Abs. 1 VwVfG, § 39 VwVfG). Zudem ergeben sich aus § 4 Abs. 5 WaffG und § 4 Abs. 6 WaffG besondere Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde, die Du ebenfalls berücksichtigen musst, wenn es um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens geht.

  3. Materielle Rechtmäßigkeit

    Die materielle Prüfung gliedert sich in Tatbestand (Versagungslage bei Erteilung als maßgeblicher Zeitpunkt) und Rechtsfolge (gebundene Entscheidung, Wirkung).

    1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

      Hier kannst Du wie folgt vorgehen: (1) Erlaubnisart bennen (z.B. Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1, 2 WaffG). (2) Maßgeblichen Zeitpunkt bennennen (3) § 4 Abs. 1 WaffG als Prüfprogramm: Volljährigkeit (§ 2 Abs. 1), Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7), Bedürfnis (§ 8), ggf. Haftpflicht bei Waffenschein/Schießerlaubnis. (4) Ergebnis: „Hätte versagt werden müssen?“

      1. Maßgeblicher Zeitpunkt: Erteilung der Erlaubnis

        Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Spätere Entwicklungen sind für § 45 Abs. 1 WaffG unbeachtlich (einschlägig ist in diesen Fällen ggf. § 45 Abs. 2 WaffG). Eine erst nachträgliche Kenntnis der Behörde ändert ist nicht von Bedeutung, sondern zeigt gerade auf, warum es § 45 Abs. 1 WaffG braucht. Hätte die Behörde die Umstände bereits bei Erteilung gekannt, wäre es vermutlich gar nicht erst zu einer Erteilung gekommen. Gerade, wenn die Behörde erst später Kenntnis erlangt, bedarf es daher der Möglichkeit, den „Fehler“ über § 45 Abs. 1 WaffG zu korrigieren.

      2. Versagungslage

        Eine Versagungslage liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG bei Erteilung fehlte (etwa Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a WaffG, fehlende persönliche Eignung nach § 6 WaffG, keine Sachkunde nach § 7 WaffG oder kein Bedürfnis nach § 8 WaffG). Ein einziger Negativbefund trägt die Rücknahme.Arbeite § 4 Abs. 1 WaffG systematisch ab und begründe konkret, welche Voraussetzung fehlte.

    2. Rechtsfolge: Grundsätzlich gebundene Entscheidung

      Rechtsfolge ist eine gebundene Entscheidung: Die Erlaubnis „ist zurückzunehmen“ (kein Ermessen). Eine Ausnahme hiervon kann die Behörde in den in § 45 Abs. 3 WaffG normierten (eng begrenzten) Ausnahmefällen machen.

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