Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Schema: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Handlungsteil

        Zur Verwirklichung des Handlungsteils muss der Täter einen verkehrsfremden Eingriff nach § 315b Abs. 1 StGB vornehmen, der die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beeinträchtigt. § 315b StGB erfasst im Gegensatz zu § 315c StGB grundsätzlich keine Vorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern nur verkehrsfremde Einwirkungen (sog. Außeneingriffe). Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des grundsätzlich abschließenden § 315b Abs. 1 StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen jedoch durchbrochen. Dafür muss der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertieren.

      2. Gefährdungsteil

        Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands muss zur Handlung des Täters zusätzlich der Eintritt einer konkreten Gefahr für - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder - fremde Sachen von bedeutendem Wert treten.

      3. Zurechnungszusammenhang zwischen a und b

    2. Subjektiver Tatbestand

      Sofern der Vorsatz hinsichtlich 1.a-c abgelehnt wird, kann pragmatisch direkt die Prüfung der Fahrlässigkeitsfragen angeschlossen werden.

      1. Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c

      2. Abs. 4: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c

      3. Abs. 5: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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