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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um O einen Denkzettel zu verpassen, durchtrennt T am Pkw der O den Bremsschlauch. Da O nicht bremsen kann, kollidiert sie mit einer Wand und erleidet Prellungen. Eigentlich wollte T ihr nur einen Schrecken einjagen.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklicht.

Ja, in der Tat!

§ 315b Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) einen Eingriff (Nr. 1-3), der (2) für die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) gefährlich ist und (3) sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der Schutzobjekte verdichtet. T hat ein Fahrzeug beschädigt, indem sie den Bremsschlauch durchtrennte (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Durch diesen Eingriff ist es wegen des erhöhten Unfallrisikos zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs gekommen. Angesichts der Prellungen ist daraus auch (als Zwischenstadium) eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der O erwachsen.

2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht.

Ja!

§ 315b Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den gefährlichen Eingriff und auf den Eintritt der konkreten Gefahr beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination). T hat das Fahrzeug absichtlich beschädigt. Da sie der O einen Denkzettel verpassen und einen Schrecken einjagen wollte, hat sie ferner billigend in Kauf genommen, dass für O eine konkrete Gefahr entstehen könnte. Es liegt Gefährdungsvorsatz vor. Anders sieht es bei einer Pervertierung des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs aus, bei der zusätzlich Schädigungsvorsatz erforderlich ist.

3. T handelte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Über § 315b Abs. 3 StGB gilt § 315 Abs. 3 StGB. Nach § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB wird die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretender Zustand, bei dem der Eintritt eines durch die Gefahr verursachten Schadens droht. Aufgrund des Absichtserfordernisses muss der Wille des Täters auf eine Schadensherbeiführung gerichtet sein. Dass T aber zielgerichtet einen Schaden herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich, da dies zur Erreichung ihres Ziels nicht nötig war.

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Vulpes

Vulpes

5.8.2020, 11:11:27

Wenn er ihr eigentlich nur einen Schrecken einjagen wollte, ist für mich nur die abstrakte Gefährdung des Strassenverkehrs umfasst. Billigende Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben konnte ich nicht herauslesen, sondern vielmehr eine grobe Fahrlässigkeit oder noch eher Leichtfertigkeit. Vieleicht könnte der Hinweis auf dolus eventualis ein kleines bisschen deutlicher sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.11.2021, 10:30:23

Hallo Adrian, das ist hier sicher ein Grenzfall. Aber für das Bejahen eines Vorsatzes ist nach der herrschenden Vereinigungstheorie (Billigende Inkaufnahme /

Ernstnahmetheorie

) sogar völlig egal, ob ein gewünschtes Ergebnis dem Täter unerwünscht ist. Solange er dieses durch seine Handlung in Kauf nimmt, handelt er diesbezüglich mit Vorsatz. Da sich im Sachverhalt keine Hinweise dazu finden, dass T auf das Ausbleiben einer konkreten Gefährdung vertraut hat, kann man insofern guten Gewissens bei einer so gefährlichen Handlung wie dem Durchtrennen von Bremsschläuchen darauf abstellen, dass zumindest bedingter Gefährdungsvorsatz vorlag (anders wie gesagt, wenn Hinweise im Sachverhalt explizit dagegen stehen. In der Praxis würde man hier allerdings häufig von einer bloßen Schutzbehauptung des Täters ausgehen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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