§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um O einen Denkzettel zu verpassen, durchtrennt T am Pkw der O den Bremsschlauch. Da O nicht bremsen kann, kollidiert sie mit einer Wand und erleidet Prellungen. Eigentlich wollte T ihr nur einen Schrecken einjagen.
Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklicht.
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Ja, in der Tat!
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht.
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Ja!
3. T handelte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Vulpes
5.8.2020, 11:11:27
Wenn er ihr eigentlich nur einen Schrecken einjagen wollte, ist für mich nur die abstrakte Gefährdung des Strassenverkehrs umfasst. Billigende Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben konnte ich nicht herauslesen, sondern vielmehr eine grobe Fahrlässigkeit oder noch eher Leichtfertigkeit. Vieleicht könnte der Hinweis auf dolus eventualis ein kleines bisschen deutlicher sein?

Lukas_Mengestu
1.11.2021, 10:30:23
Hallo Adrian, das ist hier sicher ein Grenzfall. Aber für das Bejahen eines Vorsatzes ist nach der herrschenden Vereinigungstheorie (Billigende Inkaufnahme / Ernstnahmetheorie) sogar völlig egal, ob ein gewünschtes Ergebnis dem Täter unerwünscht ist. Solange er dieses durch seine Handlung in Kauf nimmt, handelt er diesbezüglich mit Vorsatz. Da sich im Sachverhalt keine Hinweise dazu finden, dass T auf das Ausbleiben einer konkreten Gefährdung vertraut hat, kann man insofern guten Gewissens bei einer so gefährlichen Handlung wie dem Durchtrennen von Bremsschläuchen darauf abstellen, dass zumindest bedingter Gefährdungsvorsatz vorlag (anders wie gesagt, wenn Hinweise im Sachverhalt explizit dagegen stehen. In der Praxis würde man hier allerdings häufig von einer bloßen Schutzbehauptung des Täters ausgehen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team