Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
16. April 2025
2 Kommentare
4,6 ★ (7.993 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um O einen Denkzettel zu verpassen, durchtrennt T am Pkw der O den Bremsschlauch. Da O nicht bremsen kann, kollidiert sie mit einer Wand und erleidet Prellungen. Eigentlich wollte T ihr nur einen Schrecken einjagen.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
3. T handelte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes
5.8.2020, 11:11:27
Wenn er ihr eigentlich nur einen Schrecken einjagen wollte, ist für mich nur die abstrakte Gefährdung des Strassenverkehrs umfasst. Billigende Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben konnte ich nicht herauslesen, sondern vielmehr eine grobe Fahrlässigkeit oder noch eher
Leichtfertigkeit. Vieleicht könnte der Hinweis auf
dolus eventualisein kleines bisschen deutlicher sein?

Lukas_Mengestu
1.11.2021, 10:30:23
Hallo Adrian, das ist hier sicher ein Grenzfall. Aber für das Bejahen eines
Vorsatzes ist nach der herrschenden Vereinigungstheorie (Billigende Inkaufnahme /
Ernstnahmetheorie) sogar völlig egal, ob ein gewünschtes Ergebnis dem Täter unerwünscht ist. Solange er dieses durch seine Handlung in Kauf nimmt, handelt er diesbezüglich mit
Vorsatz. Da sich im Sachverhalt keine Hinweise dazu finden, dass T auf das Ausbleiben einer konkreten Gefährdung vertraut hat, kann man insofern guten Gewissens bei einer so gefährlichen Handlung wie dem Durchtrennen von Bremsschläuchen darauf abstellen, dass zumindest bedingter Gefährdungs
vorsatzvorlag (anders wie gesagt, wenn Hinweise im Sachverhalt explizit dagegen stehen. In der Praxis würde man hier allerdings häufig von einer bloßen Schutzbehauptung des Täters ausgehen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team