Schema: Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)


Wie könntest Du in der Klausur die Prüfung der Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) aufbauen?

  1. Voraussetzungen Rügeobliegenheit

    Im Hinblick auf den Standort der Prüfung gibt es verschiedene Aufbauvarianten. Üblich ist es, die Rügeobliegenheit als eigenen Gliederungspunkt am Ende der Prüfung des Mangelrechtsbehelfs anzusprechen. Im Hinblick auf die Rechtsfolge (Heilung der Mangelhaftigkeit durch fingierte „Genehmigung“), kann die Prüfung ebenfalls unter dem Prüfungspunkt „Mangelhaftigkeit der Kaufsache“ erfolgen. Dann wäre in einem ersten Unterpunkt die Mangelhaftigkeit anzusprechen und in einem zweiten Unterpunkt, ob diese nicht infolge fehlender oder verspäteter Rüge unbeachtlich ist (Verstoß gegen Rügeobliegenheit).

    1. Beidseitiges Handelsgeschäft (§ 343 HGB)

      Im Gegensatz zu den anderen das Kaufrecht modifizierenden Regelungen des Handelskaufs, setzt die Rügeobliegenheit ein beidseitiges Handelsgeschäft voraus. Es müssen also beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kaufmann sein. Auf Käuferseite wäre einem Nichtkaufmann die sofortige Untersuchung und Rüge mangels Sachkunde nicht zumutbar. Nur ein Kaufmann als Verkäufer hat normalerweise nur ein berechtigtes, schützenswertes Interesse an der sofortigen Rüge. Denn dieser muss schnellstmöglich wissen, ob er Feststellungen und Maßnahmen zur Schadens- beziehungsweise Mangelregulierung treffen muss.

    2. Ablieferung der Ware

      Der Käufer muss in eine tatsächliche räumliche Beziehung zu der Ware kommen. Nur so kann der Käufer auch die Beschaffenheit der Kaufsache prüfen. Der Begriff der Ablieferung ist von dem der „Abnahme“ i.S.d. § 433 Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Beide Begriffe werden allerdings regelmäßig zusammenfallen.

    3. Mangelhaftigkeit der Ware (§ 434 BGB)

      Das HGB enthält keinen selbstständigen Mangelbegriff. Es ist auf den des BGB abzustellen (vgl. § 434 BGB).

    4. Ordnungsgemäße Rüge

      Auch einen Zwischenhändler, der die Ware sofort weiterveräußern möchte, trifft die Rügeobliegenheit. Der Käufer muss die Ware nicht zwangsläufig untersuchen, um einen Mangel zu rügen. WEs genügt, wenn der Käufer von dem Mangel auf andere Weise erfahren hat oder auf einen Verdacht hin behauptet.

      1. Anzeige des Mangels

        Eine Rüge ist eine formlose Anzeige der Mängel durch den Käufer an den Verkäufer. Sie stellt eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf welche die Regeln über Willenserklärungen zum großen Teil analog anwendbar sind. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Mängel erkennbar sein. Verschiedene Mängel sind einzeln aufzuführen. Nicht erforderlich ist die Benennung der Gewährleistungs- und Nichterfüllungsansprüche, die der Käufer geltend machen will.

      2. Rechtzeitigkeit der Anzeige

        Die Rüge muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), erfolgen. Dabei ist zwischen offenen und verdeckten Mängeln zu unterscheiden. Offene Mängel sind regelmäßig innerhalb von ein bis zwei Tagen bis zu einer Woche zu rügen, versteckte Mängel nach Erkennbarkeit des Mangels (§ 377 Abs. 3 HGB). Bei einer schriftlichen Mangelanzeige genügt die rechtzeitige Absendung (§ 377 Abs. 4 HGB). Der Verkäufer trägt aber nur das Verspätungsrisiko, nicht jedoch das Verlustrisiko der Anzeige.

    5. Kein Ausschluss der Rügeobliegenheit

      Die Rügeobliegenheit des Käufers entfällt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. Ebenso kommen es zu einem Ausschluss der Rügeobliegenheit, wenn der Verkäufer auf diese und ihre Rechtsfolgen verzichtet.

  2. Rechtsfolge: Rechtsverlust

    Bei nicht ordnungsgemäßer Rüge verliert der Käufer seine Rechte aus §§ 434, 437 BGB. Ansprüche wegen unerlaubter Handlung (§§ 823ff. BGB) bleiben erhalten. Bei einer Schlecht- oder Zuwenig-Lieferung behält der Verkäufer seinen Anspruch auf den vollen Kaufpreis.Bei einer Zuviel-Lieferung oder bei einer Lieferung einer höherwertigen Sache hat der Verkäufer einen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

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