Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) - Zulässigkeit

Schema: Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) - Zulässigkeit

23. November 2024

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Nach welchem Schema kannst Du die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) prüfen?

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Wie bei allen verwaltungsrechtlichen Klage muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung zu, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich (1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist. Die Eröffnung des Verwaltungswegs solltest Du – wenn Du sie prüfst – an erster Stelle nennen. In einigen Schemata wird diese sogar vor der Zulässigkeit geprüft, da es sich streng genommen nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt. Beide Varianten sind aber vertretbar.

  2. Statthaftigkeit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)

    Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die stattfhafte Klageart solltest Du immer an dieser Stelle prüfen, denn sie legt Dein Prüfprogramm fest.

    1. Art der Feststellungsklage

      Die Feststellungsklage kommt in verschiedenen Varianten in Betracht. Du solltest bereits im Rahmen der statthaften Klageart genau herausarbeiten, welche Form der Feststellungsklage du prüfst. Du musst dafür aber keinen extra Gliederungspunkt aufmachen. Unsere Gliederung soll Dir nur beim Überblick helfen.

      1. Positive Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO)

        Formulierungsvorschlag (nach Schmidt, RdNr. 467): „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Vorliegend…”

      2. Negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO)

        Formulierungsvorschlag (nach Schmidt, RdNr. 467): „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Vorliegend…”

      3. Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO)

        Formulierungsvorschlag: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO). Vorliegend…”

    2. Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO)

      Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann der Kläger eine Feststellungsklage nicht begehren, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte können.Durch die Subsidiaritätsklausel sollen Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Weiterhin soll die Subsidiaritätsklausel dazu beitragen, dass die besonderen Voraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, insbesondere das Vorverfahren und die Klagefrist, nicht umgangen werden. § 43 Abs. 2 VwGO verhindert außerdem, dass bezüglich eines Streitgegenstandes zwei Verfahren geführt werden müssen (Prozessökonomie).

  3. Klagebefugnis (str.)

    Nach einem Teil der Lit. und der Rspr. reicht das Bestehen eines bloßen Feststellungsinteresse nicht, um die Klageerhebung zu legitimieren. Es seien auch hier Popularklagen zu vermeiden und daher § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden. Nach der wohl h.L. soll auf eine zusätzliche Prüfung der Klagebefugnis neben der Überprüfung des Feststellungsinteresses verzichtet werden können. Wegen des Erfordernisses eines Feststellungsinteresses bestünde gerade keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO rechtfertigen würde. I.d.R. wird die Klagebefugnis auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog gegeben sein. Du kannst daher den Streit kurz darstellen und feststellen, dass eine Klagebefugnis jedenfalls gegeben ist. Sollte dies Mal nicht der Fall sein, folge am besten der h.L.

  4. Feststellungsinteresse

    § 43 Abs. 1 VwGO verlangt ein „berechtigtes Interesse“ an der baldigen Feststellung. Der Kläger muss also ein besonderes, über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes Interesse an der gerichtlichen Feststellung haben. Das Feststellungsinteresse ist anerkannt bei Bestehen eines berechtigten Interesses ideeler, rechtlicher sowie wirtschaftlicher Art. Hier gibt es dieselben Fallgruppen, wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: (1) Wiederholungsgefahr, (2) Rehabilitationsinteresse, (3) Präjudizinteresse. Als besondere Sachurteilsvoraussetzung solltest Du auf das Feststellungsinteresse zu sprechen kommen, bevor Du die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen prüfst. In zeitlicher Hinsicht bestehen besondere Anforderungen, sofern das Rechtsverhältnis erst zukünftig begründet wird (vorbeugende Feststellungsklage).

  5. Vorverfahren und Klagefrist?

    Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens und die Klagefrist sind Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 68 VwGO bzw. § 74 VwGO). Die VwGO enthält keine ausdrücklichen Regelungen bezüglich der Feststellungsklage (beachte jedoch Sondervorschriften, z.B. § 126 Abs. 2 BBG). Die h.M. lehnt eine analoge Anwendung von § 68 VwGO und § 74 VwGO auf die Feststellungsklage ab. Ist laut Sachverhalt eine lange Zeit vergangen, ist allerdings (anstelle einer Verfristung) an die Verwirkung zu denken. Aufbautechnisch ist es egal, an welcher Stelle Du die Punkte prüfst. Wir empfehlen Dir aber, Dich für eine Reihenfolge zu entscheiden. So kannst Du routiniert prüfen und verringerst das Risiko, dass Du einen Punkt vergisst.

  6. Klagegegner

    Handelt es sich um eine positive Feststellungsklage, so ist Klagegegner derjenige, mit dem das Rechtsverhältnis bestehen könnte. Bei der negativen Feststellungsklage ist es derjenige, der behauptet, das streitige Rechtsverhältnis sei existent. Bei der Nichtigkeitsklage kommt es darauf an, wer den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat. In allen Fällen gilt das allgemeine Rechtsträgerprinzip, nicht § 78 VwGO direkt. Im Ergebnis machst Du hier nichts anderes, als i.R.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Es ist aber wichtig, dass Du nicht die Norm anwendest, sondern Deine Ausführungen nur auf das allgemeine Rechtsträgerprinzip stützt. Damit zeigst Du Dein systematisches Verständnis. Aufbautechnisch ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst.

  7. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

    Die allgemeinen Vorschriften zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) finden auf die Feststellungsklage direkte Anwendung. Hier bestehen keine Besonderheiten im Vergleich zu den anderen Klagearten. Aufbautechnisch ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst. Es ist jedoch sinnvoll, diesen Punkt anzusprechen, nachdem Du den richtigen Klagegegner bestimmt hast.

  8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn dem Bürger zur Verwirklichung seiner Rechte keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.Hast Du in der Falllösung die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) überwunden und das Bestehen eines Feststellungsinteresses bejaht, so wird i.d.R. auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse vorliegen. Es reicht dann ein kurzer Verweis darauf. Aufbautechnisch ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst. Wir empfehlen Dir, es eher gegen Ende zu prüfen. So kannst Du sicher sein, dass Du vorher sämtliche besondere Ausprägungen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft hast.

  9. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§§ 45, 52 VwGO)

    Eventuell musst Du kurz die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts feststellen. In der Regel sollten hier – gerade im ersten Examen – keine Probleme liegen und der Punkt wird häufig auch einfach weggelassen. Aufbautechnisch ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich sachlich nach § 45 VwGO und örtlich nach § 52 VwGO.

  10. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)

    Dieser Punkt ist im ersten Examen selten bis gar nicht von Bedeutung und kann i.d.R. weggelassen werden. Für die mündliche Prüfung und spätestens für das zweite Examen ist es aber gut, wenn Du diesen Prüfungspunkt auf dem Schirm hast. Aufbautechnisch ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst. Für die Klageerhebung der allgemeinen Leistungsklage gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 81, 82 VwGO).

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