Schema: Vorteilsannahme (§ 331 StGB)

12. April 2025

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Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Amtsträger etc. als Vorteilsnehmer

        § 331 StGB ist ein echtes Sonderdelikt, d.h. nur der in der Norm genannte Personenkreis kann das Delikt begehen. Die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Täter finden sich § 11 Abs. 1 Nr. 2 - 4 StGB. § 331 StGB ist das Spiegelbild zur Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),

      2. Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten

        Ein Vorteil i.S.d. § 331 StGB ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Auch geringwertige Werbeartikel fallen darunter.

      3. Tathandlung: Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen

        Fordern ist das Erkennenlassen, dass der Täter einen Vorteil für seine Dienstausübung begehrt. Sich Versprechenlassen meint die Annahme des entsprechenden Angebots einer künftigen Leistung. Annehmen meint die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils unmittelbar an sich oder mittelbar an den Dritten.

      4. Dienstausübung

        Die Tat muss sich auf eine Dienstausübung beziehen, also auf eine Handlung, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der Diensthandlung steht nach § 336 StGB ihr Unterlassen gleich. Anders als bei der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) muss der Amtsträger etc. nicht pflichtwidrig handeln.

      5. Unrechtsvereinbarung

        Die Unrechtsvereinbarung bezeichnet die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung. Eine vertragsähnliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

      Der (mindestens bedingte) Vorsatz muss sich insbesondere auf den Inhalt der Unrechtsvereinbarung beziehen, d.h. der Amtsträger muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine Diensthandlung sein soll. Irrtümer über tatsächliche Umstände lassen nach § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatz entfallen.

  2. Rechtswidrigkeit

    Beachte: § 331 Abs. 3 StGB enthält einen speziellen Rechtfertigungsgrund. Danach entfällt die Rechtswidrigkeit, wenn die Annahme des Vorteils durch die zuständige Behörde genehmigt ist.

  3. Schuld

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