Definition: Annahme (§ 147 BGB)

1. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Annahme“ (§ 147 BGB):

Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein unbedingtes Einverständnis mit dem Vertragsschluss zu verstehen gibt.

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