Definition: Annahme (§ 147 BGB)
7. Dezember 2025
7 Kommentare
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Definiere den Begriff „Annahme“ (§ 147 BGB):
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein unbedingtes Einverständnis mit dem Vertragsschluss zu verstehen gibt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
18.5.2023, 18:45:15
Ergänzungsvorschlag: sein "vorbehaltsloses" Einverständnis
Nora Mommsen
20.5.2023, 15:38:43
Hallo Dogu, danke dir für die Ergänzung. Das haben wir gerne mitaufgenommen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Constantin Lammert
6.9.2025, 16:01:16
Hallo! Ich kenne den Antrag eher aus der Korrespondenz mit Behörden. Deswegen habe ich mich gefragt: Ist ein Antrag nicht eher ein Gesuch nach einem Beschluss? Ich habe online auch schon die Bedeutung des Antrags als eine schriftliche Bitte gefunden, aber das würde dann mündliche Rechtsgeschäfte ausschließen. Ist die Verwendung von Antrag in diesem Kontext Usus und die Online-Wörterbücher sind unvollständig, weil sie die juristische Sprache nicht abdecken oder ist das ein Versehen von Jurafuchs? Vielen Dank im Voraus und einen schönen Tag!
Foxxy
6.9.2025, 16:01:29
Hey! Deine Beobachtung ist richtig: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein „Antrag“ oft ein Gesuch, zum Beispiel bei Behörden, und meist schriftlich. Im Zivilrecht (§§ 145 ff. BGB) meint „Antrag“ aber das Angebot zum Abschluss eines Vertrags – also die Erklärung, mit jemandem verbindlich einen Vertrag schließen zu wollen. Das kann mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten passieren. Die juristische Bedeutung ist also viel weiter als nur ein schriftliches Gesuch und deckt auch mündliche
Willenserklärungen ab. Online-Wörterbücher und Alltagssprache greifen das juristische Verständnis oft nicht auf. In der Juristensprache ist „Antrag“ für das Vertragsangebot völlig üblich und kein Versehen. Jurafuchs verwendet das korrekt im zivilrechtlichen Sinn. Dir auch einen schönen Tag!
Tim Gottschalk
6.9.2025, 19:23:36
Hallo @[Constantin Lammert](217017), hier kann ich mich Foxxy nur anschließen. Das Gesetz selbst spricht in den §§ 145ff. BGB von "Antrag". Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
