Definition: Annahme (§ 147 BGB)
17. April 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „Annahme“ (§ 147 BGB):
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein unbedingtes Einverständnis mit dem Vertragsschluss zu verstehen gibt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
18.5.2023, 18:45:15
Ergänzungsvorschlag: sein "vorbehaltsloses" Einverständnis

Nora Mommsen
20.5.2023, 15:38:43
Hallo Dogu, danke dir für die Ergänzung. Das haben wir gerne mitaufgenommen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team