Definition: Annahme (§ 147 BGB)

17. April 2025

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „Annahme“ (§ 147 BGB):

Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein unbedingtes Einverständnis mit dem Vertragsschluss zu verstehen gibt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

18.5.2023, 18:45:15

Ergänzungsvorschlag: sein "vorbehaltsloses" Einverständnis

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.5.2023, 15:38:43

Hallo Dogu, danke dir für die Ergänzung. Das haben wir gerne mitaufgenommen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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