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Schema: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

12. März 2026

7 Kommentare


Wie prüfst Du die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Zuständiger Amtsträger

        Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht (a) Beamter oder Richter ist, (b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder (c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (Legaldefinition, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

      2. Tatobjekt: Öffentliche Urkunde

        Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Öffentlich ist die Urkunde, wenn sie Beweiskraft für und gegen jedermann hat.

      3. Tathandlung: Falsche Beurkundung

        Der Amtsträger beurkundet falsch, wenn er eine öffentliche Urkunde ausstellt, die hinsichtlich einer vom öffentlichen Glauben umfassten, rechtlich erheblichen Tatsache eine inhaltliche Unrichtigkeit aufweist.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

3.11.2023, 20:45:24

Ist "öffentlicher Glaube"

da

s Gleiche wie Treu und Glauben? Oder was bedeutet

da

s genau? Habe

da

s so noch nicht gelesen.

LELEE

Leo Lee

4.11.2023, 10:04:28

Hallo IsiRider, der „öffentliche“ Glaube ist

da

s Vertrauen der Allgemeinheit (=Öffentlichkeit) bzgl. des Vorliegens bestimmter

Tatsachen

; also in diesem Fall

da

s Vertrauen hinsichtlich der „offiziellen“ Beurkundung und

da

mit der Echtheit der

Urkunde

(im

Zivilrecht

heißt dieses Vertrauen

da

nn Verkehrsschutz). „Treu und Glaube“ hingegen meint eher „Fairness im Rechtsverkehr“ und ist quasi eine Weiterführung des Verkehrsschutzes. Bei Treu und Glauben ist also nicht die Frage, ob

da

s Vertrauen der Allgemeinheit bzgl. der Echtheit einer Sache vorliegt, sondern vielmehr, ob eine Partei sich „anständig“ verhält beim Vertragsschluss. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 242 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

MO

Moritz

5.1.2026, 16:54:28

Man kann synonym/alternativ auch von einer "besonderen (erhöhten) Beweiskraft" oder von einer "spezifisch amtlichen Richtigkeitsgewähr" der öffentlichen

Urkunde

sprechen.

MAAU

Marcus Aurelius

23.11.2023, 23:54:49

Auch nocheinmal hervorragender Hinweis zur Unterscheidung der

Urkunde

nreichweite zu § 267 StGB

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2023, 16:46:25

Vielen

Da

nk, Marcus Aurelius!

MO

Moritz

19.12.2025, 19:47:42

Fehlt in dem Themenkomplex

Urkunde

ndelikte nicht noch die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)?

Linne Hempel

Linne Hempel

14.1.2026, 11:19:11

Hallo Moritz, vielen

Da

nk für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re

da

ktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße,

Linne Hempel

, für

da

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