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Schema: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

26. April 2026

7 Kommentare


Wie prüfst Du die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Zuständiger Amtsträger

        Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht (a) Beamter oder Richter ist, (b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder (c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (Legaldefinition, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

      2. Tatobjekt: Öffentliche Urkunde

        Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Öffentlich ist die Urkunde, wenn sie Beweiskraft für und gegen jedermann hat.

      3. Tathandlung: Falsche Beurkundung

        Der Amtsträger beurkundet falsch, wenn er eine öffentliche Urkunde ausstellt, die hinsichtlich einer vom öffentlichen Glauben umfassten, rechtlich erheblichen Tatsache eine inhaltliche Unrichtigkeit aufweist.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

3.11.2023, 20:45:24

Ist "öffentlicher

Glaube

" das Gleiche wie Treu und

Glaube

n? Oder was bedeutet das genau? Habe das so noch nicht gelesen.

LELEE

Leo Lee

4.11.2023, 10:04:28

Hallo IsiRider, der „öffentliche“

Glaube

ist das Vertrauen der Allgemeinheit (=Öffentlichkeit) bzgl. des Vorliegens bestimmter Tatsachen; also in diesem Fall das Vertrauen hinsichtlich der „offiziellen“ Beurkundung und damit der Echtheit der

Urkunde

(im Zivilrecht heißt dieses Vertrauen dann Verkehrsschutz). „Treu und

Glaube

“ hingegen meint eher „Fairness im Rechtsverkehr“ und ist quasi eine Weiterführung des Verkehrsschutzes. Bei Treu und

Glaube

n ist also nicht die Frage, ob das Vertrauen der Allgemeinheit bzgl. der Echtheit einer Sache vorliegt, sondern vielmehr, ob eine Partei sich „anständig“ verhält beim Vertragsschluss. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 242 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MO

Moritz

5.1.2026, 16:54:28

Man kann synonym/alternativ auch von einer "besonderen (erhöhten) Beweiskraft" oder von einer "spezifisch amtlichen Richtigkeitsgewähr" der öffentlichen

Urkunde

sprechen.

MAAU

Marcus Aurelius

23.11.2023, 23:54:49

Auch nocheinmal hervorragender Hinweis zur Unterscheidung der

Urkunde

nreichweite zu § 267 StGB

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2023, 16:46:25

Vielen Dank, Marcus Aurelius!

MO

Moritz

19.12.2025, 19:47:42

Fehlt in dem Themenkomplex

Urkunde

ndelikte nicht noch die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)?

Linne Hempel

Linne Hempel

14.1.2026, 11:19:11

Hallo Moritz, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team