Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Schema: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Wie prüfst Du die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Täter: Zuständiger Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht (a) Beamter oder Richter ist, (b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder (c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (Legaldefinition, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Tatobjekt: Öffentliche Urkunde
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Öffentlich ist die Urkunde, wenn sie Beweiskraft für und gegen jedermann hat. Tathandlung: Falsche Beurkundung
Der Amtsträger beurkundet falsch, wenn er eine öffentliche Urkunde ausstellt, die hinsichtlich einer vom öffentlichen Glauben umfassten, rechtlich erheblichen Tatsache eine inhaltliche Unrichtigkeit aufweist.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
3.11.2023, 20:45:24
Ist "öffentlicher Glaube" das Gleiche wie Treu und Glauben? Oder was bedeutet das genau? Habe das so noch nicht gelesen.
Leo Lee
4.11.2023, 10:04:28
Hallo IsiRider, der „öffentliche“ Glaube ist das Vertrauen der Allgemeinheit (=Öffentlichkeit) bzgl. des Vorliegens bestimmter
Tatsachen; also in diesem Fall das Vertrauen hinsichtlich der „offiziellen“ Beurkundung und damit der Echtheit der Urkunde (im Zivilrecht heißt dieses Vertrauen dann Verkehrsschutz). „Treu und Glaube“ hingegen meint eher „Fairness im Rechtsverkehr“ und ist quasi eine Weiterführung des Verkehrsschutzes. Bei Treu und Glauben ist also nicht die Frage, ob das Vertrauen der Allgemeinheit bzgl. der Echtheit einer Sache vorliegt, sondern vielmehr, ob eine Partei sich „anständig“ verhält beim Vertragsschluss. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 242 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Marcus Aurelius
23.11.2023, 23:54:49
Auch nocheinmal hervorragender Hinweis zur Unterscheidung der Urkundenreichweite zu § 267 StGB
Lukas_Mengestu
24.11.2023, 16:46:25
Vielen Dank, Marcus Aurelius!