Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
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Schema: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
12. März 2026
7 Kommentare
Wie prüfst Du die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Täter: Zuständiger Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht (a) Beamter oder Richter ist, (b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder (c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (Legaldefinition, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Tatobjekt: Öffentliche Urkunde
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Öffentlich ist die Urkunde, wenn sie Beweiskraft für und gegen jedermann hat. Tathandlung: Falsche Beurkundung
Der Amtsträger beurkundet falsch, wenn er eine öffentliche Urkunde ausstellt, die hinsichtlich einer vom öffentlichen Glauben umfassten, rechtlich erheblichen Tatsache eine inhaltliche Unrichtigkeit aufweist.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
3.11.2023, 20:45:24
Ist "öffentlicher Glaube"
das Gleiche wie Treu und Glauben? Oder was bedeutet
das genau? Habe
das so noch nicht gelesen.
Leo Lee
4.11.2023, 10:04:28
Hallo IsiRider, der „öffentliche“ Glaube ist
das Vertrauen der Allgemeinheit (=Öffentlichkeit) bzgl. des Vorliegens bestimmter
Tatsachen; also in diesem Fall
das Vertrauen hinsichtlich der „offiziellen“ Beurkundung und
damit der Echtheit der
Urkunde(im
Zivilrechtheißt dieses Vertrauen
dann Verkehrsschutz). „Treu und Glaube“ hingegen meint eher „Fairness im Rechtsverkehr“ und ist quasi eine Weiterführung des Verkehrsschutzes. Bei Treu und Glauben ist also nicht die Frage, ob
das Vertrauen der Allgemeinheit bzgl. der Echtheit einer Sache vorliegt, sondern vielmehr, ob eine Partei sich „anständig“ verhält beim Vertragsschluss. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 242 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Moritz
5.1.2026, 16:54:28
Man kann synonym/alternativ auch von einer "besonderen (erhöhten) Beweiskraft" oder von einer "spezifisch amtlichen Richtigkeitsgewähr" der öffentlichen
Urkundesprechen.
Moritz
19.12.2025, 19:47:42
Fehlt in dem Themenkomplex
Urkundendelikte nicht noch die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)?
Linne Hempel
14.1.2026, 11:19:11
Hallo Moritz, vielen
Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re
daktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße,
Linne Hempel, für
das Jurafuchs-Team
