Schema: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

12. Dezember 2024

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Wie prüfst Du die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Zuständiger Amtsträger

        Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht (a) Beamter oder Richter ist, (b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder (c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (Legaldefinition, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

      2. Tatobjekt: Öffentliche Urkunde

        Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Öffentlich ist die Urkunde, wenn sie Beweiskraft für und gegen jedermann hat.

      3. Tathandlung: Falsche Beurkundung

        Der Amtsträger beurkundet falsch, wenn er eine öffentliche Urkunde ausstellt, die hinsichtlich einer vom öffentlichen Glauben umfassten, rechtlich erheblichen Tatsache eine inhaltliche Unrichtigkeit aufweist.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

3.11.2023, 20:45:24

Ist "öffentlicher Glaube" das Gleiche wie Treu und Glauben? Oder was bedeutet das genau? Habe das so noch nicht gelesen.

LELEE

Leo Lee

4.11.2023, 10:04:28

Hallo IsiRider, der „öffentliche“ Glaube ist das Vertrauen der Allgemeinheit (=Öffentlichkeit) bzgl. des Vorliegens bestimmter

Tat

sachen; also in diesem Fall das Vertrauen hinsichtlich der „offiziellen“ Beurkundung und damit der Echtheit der Urkunde (im Zivilrecht heißt dieses Vertrauen dann Verkehrsschutz). „Treu und Glaube“ hingegen meint eher „Fairness im Rechtsverkehr“ und ist quasi eine Weiterführung des Verkehrsschutzes. Bei Treu und Glauben ist also nicht die Frage, ob das Vertrauen der Allgemeinheit bzgl. der Echtheit einer Sache vorliegt, sondern vielmehr, ob eine Partei sich „anständig“ verhält beim Vertragsschluss. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 242 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MAAU

Marcus Aurelius

23.11.2023, 23:54:49

Auch nocheinmal hervorragender Hinweis zur Unterscheidung der Urkundenreichweite zu § 267 StGB

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2023, 16:46:25

Vielen Dank, Marcus Aurelius!


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