Definition: Tatsachen (§ 263 Abs. 1 StGB)

11. Juli 2025

1 Kommentar

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Definiere den Begriff „Tatsachen“ (§ 263 Abs. 1 StGB)?

Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Tatsachen des Innenlebens sind insb. Überzeugungen, Kenntnisse und Absichten.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

16.10.2024, 21:25:09

"

Tatsachen

sind dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft." Ist das wirklich zu knapp? Vielen Dank :)


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