Schema: Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

12. Februar 2026

2 Kommentare

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Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Richter, Schiedsrichter oder anderer Amtsträger

        Nichtrichterliche Amtsträger können nur dann Täter sein, wenn ihre Tätigkeit im Hinblick auf ihren Aufgabenbereich und ihrer Stellung mit der eines Richters vergleichbar sind. Sie müssen die betreffende Rechtssache „wie ein Richter“ zu leiten oder zu entscheiden haben.

      2. Tathandlung: „Beugung“ des Rechts

        Der BGH sieht darin eine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts, durch die eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wird ( = Objektive Theorie). Anhänger der Pflichtverletzungslehre zielen hingegen auf eine bewusste Verletzung der Pflichten des Entscheidungsträgers ab.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

anna.nass

18.5.2025, 11:34:31

Beruhigung für meine Komiliton*innen

LEO

leon.

8.1.2026, 22:33:10

Die Ausführungen zur Tathandlung "

Rechtsbeugung

" sind hier leider stark verkürzt bzw. sogar unrichtig: Die Rspr. vertritt nicht die objektive Theorie, sondern die "objektive Schweretheorie" (so bezeichnend Rengier StrafR BT II/Rengier, 26. Aufl. 2025, § 61. Rn. 15). Danach ist nicht schon jede fehlerhafte Rechtsanwendung, selbst wenn sie unvertretbar ist, als

Rechtsbeugung

zu qualifizieren. Vielmehr bedarf es eines elementaren Rechtsverstoßes. Der Rechtsanwender muss sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt haben. -->arg.: Restriktive Auslegung wg. Verbrechenscharakter und Folgen der Verurteilung mit Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für Rechtsanwender, vgl. § 24 Nr. 1 DRiG. --> krit.: Wortlaut und dogmatische Unschärfe (Rechtsunsicherheit) Die hL vertritt dagegen die obj. Theorie, wonach die Tathandlung erfüllt ist, wenn die Rechtsanwendung obj. unvertretbar ist. Die subj. Theorie (heute nicht mehr vertreten) be

ja

ht eine

Rechtsbeugung

, wenn der Täter bewusst gegen seine juristische Überzeugung entscheidet, auch wenn das Ergebnis obj. noch vertretbar ist. --> krit.: "Beugung des Rechts" impliziert etwas objektives Die Pflichtenlehre (Teil der Lehre) fordert, dass der Täter bei der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Dazu Rengier StrafR BT II/Rengier, 26. Aufl. 2025, § 61. Rn. 10 ff.; ausführlich MüKoStGB/Uebele, 4. Aufl. 2022, StGB § 339 Rn. 26 ff. Eine Ergänzung wäre mE hilfreich, gerne auch mit Bespielsfällen. In einigen Bundesländern zählt dies nämlich zum Pflichtstoff.


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