Unbefugt hergestellte Tonaufnahmen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O wurde von B schon mehrfach bedroht. Als B erneut bei O erscheint, startet O heimlich eine Tonaufnahme. Er nimmt die von B geäußerten Bedrohungen auf, weil er sie später als Beweismittel im Strafprozess vorlegen will.

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Einordnung des Falls

Unbefugt hergestellte Tonaufnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die heimlich hergestellte Tonaufnahme verletzt B die Vertraulichkeit des Wortes des B und macht sich strafbar (§ 201 StGB).

Genau, so ist das!

Nach § 201 Abs.1 Nr.1 StGB wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Wer also heimlich ein Telefonat oder Gespräch aufzeichnet, begeht eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Dadurch wird die Privatsphäre (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG) geschützt, insbesondere die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation. O hat vorsätzlich ohne Zustimmung und Kenntnis des B eine Tonaufnahme von den nicht-öffentlichen Äußerungen des B hergestellt. Folglich hat sich O nach § 201 StGB strafbar gemacht.
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2. Aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) unterliegen heimlich und unbefugt hergestellte Tonaufnahmen per se einem Beweisverwertungsverbot.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Strafverfahren unterliegen unbefugt hergestellte Tonaufnahmen nicht stets einem Beweisverwertungsverbot. Zur Annahme eines selbstständigen Beweisverwertungsverbotes ist immer die Abwägung zwischen dem Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner verfahrensrechtlichen Stellung und dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung der Straftaten und Funktionieren der Strafrechtspflege erforderlich. Grundsätzlich überwiegt das staatliche Strafverfolgungsinteresse im Fall unbefugt hergestellter Tonaufnahmen nur bei Vorliegen besonders schwerer Straftaten.

3. Dürfen die unbefugt hergestellten Tonaufnahmen hier verwertet werden?

Nein!

Das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten im Fall unbefugt hergestellter Tonaufnahmen, wenn es um die Verfolgung einer besonders schweren Straftat geht.Das Recht des B am gesprochenen Wort und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs.1 GG) steht hier dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse gegenüber. Da die Bedrohung keine besonders schwere Straftat darstellt, überwiegt hier das Recht des B am Schutz seines Persönlichkeitsrechts und sein Recht auf ein faires Verfahren. Es besteht somit ein Beweisverwertungsverbot.Da es nicht darum geht, dass die Ermittlungsbehörden selbst gegen Verfahrensrecht verstoßen, handelt es sich hier um ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SI

SimonRe1995

17.2.2024, 19:11:24

Muss die Abwägung nicht schon beim rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB im Rahmen des § 201 StGB angesprochen werden oder prüft man das isoliert nachdem man pauschal sagt, heimliche Aufnahmen seien nach § 201 StGB strafbar?

SDEE

SDee

9.6.2024, 14:49:56

Sehr berechtigte Frage. Wenn die Tonaufnahme schon nicht rechtswidrig war, weil sie gerechtfertigt war, kann sich daraus dann eigentlich kein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Jonathan Wick

Jonathan Wick

27.6.2024, 18:16:35

§ 34 StGB wird an der Geeignetheit bzw. Gegenwärtigkeit der Gefahr scheitern. Das heimliche Aufnehmen kann die gegenwärtige Gefahr nicht beseitigen. Sofern er damit zukünftige Be

drohung

en/ andere Taten abwehren will, ist die Gefahr wiederum nicht gegenwärtig


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