Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Unbefugt hergestellte Tonaufnahmen
Unbefugt hergestellte Tonaufnahmen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O wurde von B schon mehrfach bedroht. Als B erneut bei O erscheint, startet O heimlich eine Tonaufnahme. Er nimmt die von B geäußerten Bedrohungen auf, weil er sie später als Beweismittel im Strafprozess vorlegen will.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unbefugt hergestellte Tonaufnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die heimlich hergestellte Tonaufnahme verletzt B die Vertraulichkeit des Wortes des B und macht sich strafbar (§ 201 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) unterliegen heimlich und unbefugt hergestellte Tonaufnahmen per se einem Beweisverwertungsverbot.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Dürfen die unbefugt hergestellten Tonaufnahmen hier verwertet werden?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SimonRe1995
17.2.2024, 19:11:24
Muss die Abwägung nicht schon beim rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB im Rahmen des § 201 StGB angesprochen werden oder prüft man das isoliert nachdem man pauschal sagt, heimliche Aufnahmen seien nach § 201 StGB strafbar?
SDee
9.6.2024, 14:49:56
Sehr berechtigte Frage. Wenn die Tonaufnahme schon nicht rechtswidrig war, weil sie gerechtfertigt war, kann sich daraus dann eigentlich kein Beweisverwertungsverbot ergeben.
Jonathan Wick
27.6.2024, 18:16:35
§ 34 StGB wird an der Geeignetheit bzw. Gegenwärtigkeit der Gefahr scheitern. Das heimliche Aufnehmen kann die gegenwärtige Gefahr nicht beseitigen. Sofern er damit zukünftige Be
drohungen/ andere Taten abwehren will, ist die Gefahr wiederum nicht gegenwärtig