Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage (Verpflichtungskonstellation) - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO)
Schema: Fortsetzungsfeststellungsklage (Verpflichtungskonstellation) - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO)
An welche Prüfungspunkte musst Du denken, wenn Du die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage in der Verpflichtungskonstellation (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO) – nach dem sog. Anspruchsaufbau – prüfst?
Anspruchsgrundlage für ursprünglich begehrten Verwaltungsakt
Du prüfst hier dasselbe in Bezug auf den ursprünglich begehrten Verwaltungsakt, was Du i.R.d. Verpflichtungsklage in Bezug auf den begehrten Verwaltungsakt prüfst! Hat der Kläger ursprünglich den Erlass eines Verwaltungsakt, bedarf es zunächst einer passenden Anspruchsgrundlage, d.h. einer Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann. Diese ist zu Beginn des Anspruchsaufbaus zu identifizieren. Anspruchsgrundlagen finden sich vor allem in Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts. Tatbestand
Nach der Identifikation der einschlägigen Anspruchsgrundlage beginnst Du mit der Prüfung, ob der Tatbestand der Anspruchsgrundlage auch erfüllt ist, also ob die Voraussetzungen gegeben sind, damit die Anspruchsgrundlage erfüllt ist und der Kläger sich auf sie berufen kann. Jede Anspruchsgrundlage hat - wie auch jede Ermächtigungsgrundlage - einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Führe Dir diese Normstruktur immer vor Augen und arbeite so juristisch sorgfältig. Nur weil der Tatbestand gegeben ist, heißt es noch nicht, was die Rechtsfolge im jeweiligen Fall ist. Formelle Tatbestandsvoraussetzungen
Liegt eine Anspruchsgrundlage vor, prüfst Du im zweiten Schritt zunächst, ob die formellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage gegeben sind. Die zu verpflichtende Behörde muss sachlich, örtlich und instanziell zuständig sein. Im Falle der Versagungsgegenklage muss der Bürger einen ordnungsgemäßen Antrag stellen. Manchmal ist ein besonderes Verfahren oder eine besondere Form des Antrags vorgeschrieben. Lies die Anspruchsgrundlage genau und ggf. die Normen „drumherum“. Materielle Tatbestandsvoraussetzungen
Prüfungsschwerpunkt liegt regelmäßig darin, die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gehe hier strukturiert vor (orientiere Dich an der jeweiligen Anspruchsgrundlage) und argumentiere mit den Angaben im Sachverhalt. Voraussetzungen, die Du unproblematisch bejahen kannst, führst Du nur knapp aus. Sind Voraussetzungen strittig, argumentierst Du ausführlicher.
Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, ist zu prüfen, welche Rechtsfolge an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. Das ist entscheidend dafür, ob das Gericht aussprechen wird, dass vor Erledigung ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) bestand. Ist die Rechtsfolge einer Anspruchsgrundlage eine gebundene Entscheidung der Behörde, liegt Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor. Eine gebundene Entscheidung bedeutet, dass die Behörde den Verwaltungsakt erlassen muss, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. In diesen Fällen stellt das Gericht fest, dass die Behörde verpflichtet war, den konkreten Verwaltungsakt zu erlassen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Liegt keine Spruchreife vor, etwa weil der Behörde Ermessen für die Entscheidung eingeräumt wird, bezieht sich die Feststellung nur darauf, dass der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hatte (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
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