Öffentliches Recht

Kommunalrecht

Der Gemeinderat

Prüfungsschema: Mitwirkungsverbot wegen Befangenheit gegen kommunale Entscheidungsträger

Schema: Prüfungsschema: Mitwirkungsverbot wegen Befangenheit gegen kommunale Entscheidungsträger

23. November 2024

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Mitwirkungsverbotes wegen Befangenheit gegen einen kommunalen Entscheidungsträger? Ordne zu:

  1. Persönlicher Anwendungsbereich

    Das sind entweder alle „zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene“ oder nur Ratsmitglieder.

  2. Sachlicher Anwendungsbereich

    1. Ausschließungsgrund

      1. Vorteil oder Nachteil

        Die Begriffe sind aufgrund des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen. Ein Vorteil ist jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person. Ein Nachteil ist im Umkehrschluss jede Verschlechterung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person. Entscheidend ist, ob ein individuelles Sonderinteresse und gerade kein allgemeines gesellschaftliches, weltanschauliches oder politisches Allgemeininteresse, aus objektiver Sicht (1) konkret möglich und (2) hinreichend wahrscheinlich erscheint. Merke: Es ist egal, ob der Entscheidungsbetroffene tatsächlich individuell betroffen ist! Denn bereits der „böse Schein“ einer nicht am Gemeinwohl ausgerichteten Mitwirkung soll verhindert werden. Das ergibt sich aus dem Wortsinn („einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann“, nicht etwa „bringt“).

      2. Bevorteilter oder benachteiligter Personenkreis

        Der Personenkreis, dem die Entscheidung einen Vorteil oder Nachteil bringen kann (Entscheidungsbetroffene) ist in den entsprechenden Vorschriften der Kommunalgesetze (z.B. Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO BY, § 20 Abs. 1 GO SN, § 22 Abs. 1 GO SH) aufgezählt. Dazu zählt eben nicht nur der Entscheidungsträger selbst.

      3. Unmittelbarkeit des Vorteils oder Nachteils

        Erforderlich ist eine direkte Kausalität zwischen Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Diese Kausalitätsbeziehung wird unterbrochen, wenn wesentliche Zwischenschritte erforderlich sind, die erst den Vorteil oder Nachteil bringen. Die Unmittelbarkeit ist insbesondere bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zugunsten oder zum Nachteil von planbetroffenen Eigentümern gegeben. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben in der Regel unmittelbare Auswirkungen auf die Bebaubarkeit und damit den Wert der Grundstücke im beplanten Bereich.

    2. Rückausnahmen

      In den Kommunalgesetzen der Länder werden bestimmte Konstellationen vom Mitwirkungsverbot ausgenommen (z.B. Art. 49 Abs. 2 GO BY, § 20 Abs. 2 GO SN, § 22 Abs. 3 GO SH). Insbesondere sollen reine Gruppeninteressen nicht zum Ausschluss führen. Dies ist der Fall, wenn (1) ein größerer Personenkreis von der Entscheidung berührt wird, (2) diese Gruppe nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar und (3) die Berufs- oder Bevölkerungsgruppe in gemeinsamen Interessen berührt sein muss. Wer lediglich „Handwerkerin“, „Hundehalterin“, oder „Studentin“ ist, hat in derartigen Angelegenheit kein so starkes individuelles Sonderinteresse, dass ein Ausschluss gerechtfertigt wäre.Einzelwissen zu den einzelnen Ausschlussgründen brauchst Du nicht, da das aufmerksame Lesen des Gesetzestextes in Verbindung mit einer sorgfältigen Subsumtion für die Prüfung ausreicht.

  3. Mitwirkung des Ratsmitglieds durch Beratung oder Entscheidung

    Der Entscheidungsträger darf weder beratend noch entscheidend an der Entscheidung mitwirken. Ist die Entscheidung öffentlich, darf sich der Entscheidungsträger oftmals noch im öffentlich zugänglichen Bereichen aufhalten. Wird die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst, muss er den Sitzungsraum jedoch verlassen.

  4. Rechtsfolge des Verstoßes

    1. Rechtswidrigkeit der Entscheidung

      Wenn ein Entscheidungsträger trotz Mitwirkungsverbot beratend oder entscheidend mitgewirkt hat, kann die Entscheidung rechtswidrig oder nichtig (insbesondere Satzungen) sein. So kann insbesondere ein Ratsbeschluss formell rechtswidrig und damit unwirksam werden.

    2. Unbeachtlichkeit des Verstoßes

      Die Mitwirkung von ausgeschlossenen Entscheidungsträgern muss nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen. Alle Kommunalgesetze haben unterschiedliche Vorschriften, die Verstöße unbeachtlich machen (vgl. z.B. Art. 49 Abs. 4 GO BY, § 20 Abs. 5 GO SN, § 22 Abs. 5 GO SH). Die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern wird in Prüfungen oft übersehen – und daher besonders gerne abgeprüft. Daher solltest Du immer, wenn Daten im Sachverhalt auftauchen, an diese Normen denken und prüfen!

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