Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Erfolgsqualifikation (§ 315d Abs. 5 iVm § 315d Abs. 2 StGB)

Schema: Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Erfolgsqualifikation (§ 315d Abs. 5 iVm § 315d Abs. 2 StGB)


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 5 StGB - Erfolgsqualifikation)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Grunddelikt: Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 2 (Vorsatz-Vorsatz-Kombination)

      Da die Erfolgsqualifikation nur an die Tat nach Abs. 2 (Vorsatz-Vorsatz-Kombination) und nicht auch an die nach Abs. 4 (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) anknüpft, muss der Täter im Hinblick auf die konkrete Gefährdung, die sich in der besonderen Folge realisiert, mit Vorsatz gehandelt haben; Fahrlässigkeit genügt insoweit nicht.

    2. Erfolgsqualifiziertes Delikt gemäß § 315d Abs. 5 StGB

      1. Eintritt eines qualifizierenden Erfolges

      2. Kausalität und objektive Zurechnung

      3. Gefahrverwirklichungszusammenhang

    3. Fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des qualifizierenden Erfolgs

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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