Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Erfolgsqualifikation (§ 315d Abs. 5 iVm § 315d Abs. 2 StGB)
Schema: Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Erfolgsqualifikation (§ 315d Abs. 5 iVm § 315d Abs. 2 StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 5 StGB - Erfolgsqualifikation)?
Tatbestandsmäßigkeit
Grunddelikt: Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 2 (Vorsatz-Vorsatz-Kombination)
Da die Erfolgsqualifikation nur an die Tat nach Abs. 2 (Vorsatz-Vorsatz-Kombination) und nicht auch an die nach Abs. 4 (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) anknüpft, muss der Täter im Hinblick auf die konkrete Gefährdung, die sich in der besonderen Folge realisiert, mit Vorsatz gehandelt haben; Fahrlässigkeit genügt insoweit nicht.
Erfolgsqualifiziertes Delikt gemäß § 315d Abs. 5 StGB
Eintritt eines qualifizierenden Erfolges
Kausalität und objektive Zurechnung
Gefahrverwirklichungszusammenhang
Fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des qualifizierenden Erfolgs
Rechtswidrigkeit
Schuld
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