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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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§ 315d Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
T fährt auf einer Bundesstraße mit seinem Pkw. Der Beifahrer A stiftet ihn dazu an, den Pkw an sein Limit zu bringen. Bei 230 km/h gerät T auf die Gegenfahrbahn und der entgegenkommende O kann nur knapp ausweichen. T und A hatten auf das Ausbleiben einer Gefahrenlage vertraut.

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Grunddelikt
Im Vertrauen darauf, dass schon „alles gut gehen“ werde, rast Motorradfahrerin T mit über 100 km/h durch die Stadt, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Als O die Straße überquert, kann T nicht rechtzeitig bremsen. O stirbt.