Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
13. Februar 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (9.627 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M1 und M2 wollen bei einer Bergfahrt das Fahr- und Beschleunigungsverhalten ihrer Motorräder vergleichen. M2 gibt das Tempo vor und M1 soll „dranbleiben“. Beide haben Gefährdungsvorsatz. Als M1 wegen der sehr hohen Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gerät, kann O nur knapp ausweichen.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl es nicht zu Überholversuchen kam, liegt ein Kraftfahrzeugrennen vor (§ 315d Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M1 hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 StGB verwirklicht.
Ja, in der Tat!
3. M1 hat den subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 StGB verwirklicht.
Ja!
4. Nach einer Ansicht ist M2 als Mittäter einzustufen, so dass ihm der von M1 vorsätzlich herbeigeführte Gefahrerfolg zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
5. Nach einer anderen Ansicht ist eine Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB ausgeschlossen.
Ja, in der Tat!
6. Vorliegend kann dahinstehen, ob § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB einer Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zugänglich ist.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
29.9.2023, 10:33:01
Nicht böse gemeint, aber der Fall ist nicht verständlich und der Sachverhalt ist zu kurz, sodass man die Fragen am Anfang nicht selbst anhand des Sachverhaltes beantworten kann. Eine Überarbeitung wäre super, dankeschön :)
L.Goldstyn
1.8.2024, 23:21:57
Was genau fehlt aus Deiner Sicht? Mir ist nicht aufgefallen, dass der Sachverhalt zu kurz oder der Fall nicht verständlich ist.
in persona
13.10.2024, 17:08:35
wie ist die Prüfung dann aufzubauen?
agi
15.10.2024, 23:39:02
@[in persona](249316) ich würde eine getrennte Prüfung durchführen, da wohl die h.A. Aufgrund des eigenhändigen Deliktcharakters die Zurechnung über §25 I Alt. 2 ablehnt ( zumindest für die Fälle wo es zu einer konkreten Gefahr kommt, bleibt es bei der abstrakten Gefahr, haben sich die Teilnehmer in Mittäterschaft strafbar gemacht) .Also erst einmal M1 prüfen und die Verwirklichung bejahen. Dann für M2 §§ 315 d I Nr.2, II , 25 I Alt.2 prüfen, hier bei der Tathandlung den Meinungsstreit ansprechen und im Ergebnis die Strafbarkeit ablehnen. Dann aber für M2 315 d I Nr2, II prüfen und dort wiederum problematisieren, dass M2 selbst zwar den O nicht gefährdet hat, aber auf Grund dessen dass er aktiv am Rennen teilnimmt und sogar Tempo und Co vorgibt, ihm die konkrete GEfahr zuzurechnen ist.