Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 wollen bei einer Bergfahrt das Fahr- und Beschleunigungsverhalten ihrer Motorräder vergleichen. M2 gibt das Tempo vor und M1 soll „dranbleiben“. Beide haben Gefährdungsvorsatz. Als M1 wegen der sehr hohen Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gerät, kann O nur knapp ausweichen.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl es nicht zu Überholversuchen kam, liegt ein Kraftfahrzeugrennen vor (§ 315d Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M1 hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 StGB verwirklicht.
Ja, in der Tat!
3. M1 hat den subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 StGB verwirklicht.
Ja!
4. Nach einer Ansicht ist M2 als Mittäter einzustufen, so dass ihm der von M1 vorsätzlich herbeigeführte Gefahrerfolg zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
5. Nach einer anderen Ansicht ist eine Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB ausgeschlossen.
Ja, in der Tat!
6. Vorliegend kann dahinstehen, ob § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB einer Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zugänglich ist.
Ja!
Fundstellen
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