Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB)
Schema: Condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB)
18. April 2025
3 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB)?
Etwas erlangt
Durch Leistung
Späterer Wegfall des Rechtsgrunds
Ausschlusstatbestände (§ 817 S. 2 BGB)
Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
7.9.2023, 16:23:27
Benedikt
7.9.2023, 19:32:08
Ich denke weil der Rechtsgrund ja tatsächlich bestand. Aber: Wenn man die Anfechtung als späteren Wegfall sieht, müsste man glaube ich über § 142 I auch bei § 812 I 2 Alt. 1 den
§ 814anwenden, wenn der Anfechtende den Anfechtungsgrund kannte. Wird aber nie relevant wegen § 144.
Leo Lee
8.9.2023, 12:37:36
Hallo evanici und Benedikt, das ist der Tatsache geschuldet, dass die Kenntnis bei
§ 814Alt. 1 BGB sich immer auf das Fehlen des Rechtsgrundes IM ZEITPUNKT DER LEISTUNG bezieht und nicht auf einen evtl. späteren Wegfall. Mithin bezieht sich der
§ 814Alt. 1 BGB logischerweise nicht auf die condictio ob cuasam finitam, weil hier eben keine Kenntnis des fehlenden Grundes BEI Leistung gegeben sein kann (weil dies eben erst später eintritt). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 7. Auflage Schwab
§ 814Rn. 1 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo