Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB)
Schema: Condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB)
4. März 2026
5 Kommentare
4,8 ★ (89.701 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB)?
Etwas erlangt
Durch Leistung
Späterer Wegfall des Rechtsgrunds
Ausschlusstatbestände (§ 817 S. 2 BGB)
Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
7.9.2023, 16:23:27
Wieso würde § 814 hier nicht als Ausschlussgrund greifen?
Benedikt
7.9.2023, 19:32:08
Ich denke weil der Rechtsgrund
jatatsächlich bestand. Aber: Wenn man die Anfechtung als späteren Wegfall sieht, müsste man glaube ich über § 142 I auch bei § 812 I 2 Alt. 1 den § 814 anwenden, wenn der Anfechtende den Anfechtungsgrund kannte. Wird aber nie relevant wegen § 144.
Leo Lee
8.9.2023, 12:37:36
Hallo evanici und Benedikt,
das ist der Tatsache ge
schuldet,
dass die Kenntnis bei § 814 Alt. 1 BGB sich immer auf
das Fehlen des Rechtsgrundes IM ZEITPUNKT DER LEISTUNG bezieht und nicht auf einen evtl. späteren Wegfall. Mithin bezieht sich der § 814 Alt. 1 BGB logischerweise nicht auf die condictio ob cuasam finitam, weil hier eben keine Kenntnis des fehlenden Grundes BEI Leistung gegeben sein kann (weil dies eben erst später eintritt). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 7. Auflage Schwab § 814 Rn. 1 empfehlen :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Lota Coffee
25.8.2025, 21:12:27
Kann mir jemand erklären, wieso sich bei der
condictio ob causam finitamder Ausschlussgrund aus § 817 S. 2 ergibt? 😊
Pelin
17.10.2025, 15:55:44
§ 817 S. 2 ist bei allen
Leistungskondiktionen als Ausschlussgrund anwendbar.
Da§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 eine
Leistungskondiktionist, ist dementsprechend § 817 S. 2 anwendbar. Anders sieht es bei den
Nichtleistungskondiktionen gem. § 812 Abs 1 S. 1 Alt. 2, 816 Abs. 1 S. 1 und S. 2, § 816 Abs. 2 sowie § 822 aus :)
