Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (condictio ob causam finitam), § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (condictio ob causam finitam), § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
4. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (19.112 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das bei der V versicherte Auto des E wird gestohlen. V zahlt daraufhin die fällige Versicherungssumme. Wenig später wird das Auto gefunden und E erlangt es zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (condictio ob causam finitam), § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat eine Gutschrift auf seinem Konto und damit die Verfügungsgewalt über diesen Betrag "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat die Gutschrift "durch Leistung" der V erlangt § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V hat die Leistung "ohne Rechtsgrund" bewirkt (anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. V hat die Leistung "ohne Rechtsgrund" bewirkt (nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
24.9.2020, 11:46:25
Wie viel Zeit müsste denn vergehen, um in dieser Konstellation nicht mehr den Wegfall des Rechtsgrundes anzunehmen? Oder regelt man das dann über die Verjährung?
Stella2244
27.6.2024, 19:19:42
Verstehe die Frage nicht ? Könntest du das nochmal erläutern?

MaxRaspody
16.9.2022, 12:39:34
Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege, aber werden in der Praxis bei derartigen Fällen nicht das Eigentumsrecht auf den Versicherer übertragen? Demnach hätte V dann keinen Anspruch nach § 812 I Var. 1 bezüglich der Versicherungssumme.

Nora Mommsen
16.9.2022, 19:10:17
Hallo MaxRaspody, du hast absolut Recht. In der Praxis ist es üblich, dass sich die Versicherer im Gegenzug zur Auszahlung der Versicherungssumme die Ansprüche abtreten lassen bzw. das Eigentum durch
Abtretungdes potentiellen Herausgabeanspruchs. Aus didaktischen Gründen ist dies hier nicht so und auch in der Klausursituation gilt immer, den Sachverhalt so nehmen wie er ist. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Artimes
20.2.2024, 11:20:35
Warum reicht bereits natürliche Einsichtsfähigkeit des potentiell Leistenden aus? Ist die Leistung als
Tilgungsbestimmungnicht eine
rechtsgeschäftähnliche Handlung, auf die §§ 104 ff. BGB analoge Anwendung finden, sodass letztlich ein
rechtsgeschäftlicher Wille erforderlich ist?
gottloser Vernunftsjurist
22.4.2024, 14:04:53
Hi Artimes, nach dem Lehrbuch von Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 3 Rn. 25 gibt es bezüglich des Leistungszwecks zwei Lager: "Aus dem finalen Merkmal der Zweckgerichtetheit wird vielfach der Schluss gezogen, dass mit jeder Leistung eine Zweckbestimmung einhergehe. Diese sei als Willenserklärung oder zumindest als
geschäftsähnliche Handlung, auf die die Regeln über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden sind, zu qualifizieren – mit der Folge, dass die zivilrechtlichen Regeln über die Geschäftsfähigkeit und die Anfechtbarkeit zur Anwendung gelangen [BGH und Teil der Lehre wie Canaris]. Die Gegenauffassung verneint die
rechtsgeschäftliche Natur der Zweckbestimmung und verlangt lediglich einen natürlichen Leistungswillen [Erman und HK-BGB]."

paulmachtexamen
28.12.2024, 18:01:04
Liebes JF-Team, ihr schreibt zur Definition „ohne Rechtsgrund“: „Bei der condictio indebiti (812 I 1 Alt. 1) fehlt der Rechtsgrund, wenn der mit der bewussten Vermögensmehrung verfolgte Zweck verfehlt worden ist.“ Passt die Definition aber nicht eher zur Zweckverfehlungskondiktion nach 812 I 2 Alt. 2? In einer anderen Aufgabe (ich glaube der aller ersten hierzu) schreibt ihr nämlich mE treffender: „Bei der condictio indebiti (812 I 1 Alt. 1) fehlt der Rechtsgrund, wenn die Schuld, die getilgt werden soll, von Anfang an nicht besteht.“
benjaminmeister
10.1.2025, 17:27:38
Ich fande das auch verwirrend und finde das immer noch unglücklich gewählt (weil es ohne Erklärung immer wieder in den JF-Aufgaben wechselt), aber das scheint wohl eine neuere Ansicht in der Literatur zu sein (Stichwort: subjektive Rechtsgrundtheorie). Diese Ansicht will - soweit ich das verstanden habe - einheitlich über alle
Leistungskondiktionen die Zweckverfehlung als
Rechtsgrundlosigkeit sehen. Dadurch wird bei § 812 I S. 1 Alt. 1 aber (unnötigerweise) eine doppelstöckige Prüfung eingebaut (Zweck: Erfüllung der Verbindlichkeit nicht erreicht; warum? -> Verbindlichkeit existiert mangels Rechtsgrund gar nicht). Dazu Looschelders, SchuldR BT, § 54 Rn. 15 ff. (Die "traditionelle" objektive Rechtsgrundtheorie stellt bei § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 einzig und allein auf die Nichtexistenz eines Schuldverhältnisses ab)