ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Entscheidungsgründe - übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)
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Schema: Entscheidungsgründe - übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)
21. Mai 2026
10 Kommentare
Wie sind die Entscheidungsgründe bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung aufzubauen?
Zulässigkeit der Leistungsklage
Begründetheit der Leistungsklage
Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Leistungsklage erfolgt wie gewohnt. Es ist hier nicht auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Leistungsantrags einzugehen, da diesbezüglich die Rechtshängigkeit entfallen ist. Nur im Einleitungssatz zu Beginn der Begründetheit der Leistungsklage ist kurz darzustellen, dass nur noch über einen Teil des Streits zu entscheiden ist. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von €8.000 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. In dem insoweit noch rechtshängigen Umfang ist die Klage…. Kostenentscheidung
Kostenentscheidung nach § 91 ZPO hinsichtlich des - weiterhin streitigen - Klageantrags
Über die Kosten ist hier wie üblich nach §§ 91, 92 ZPO zu entscheiden. Maßgeblich ist das Obsiegen oder Unterliegen einer Partei. Einer gesonderte Begründung bedarf es hier nicht. „Die Kostenentscheidung folgt aus §§ …“. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hinsichtlich des für übereinstimmend erledigt erklärten Teils
„Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von …€ für erledigt erklärt haben, sind der Klägerin/Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs.1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn …“ Bildung einer einheitlichen Kostenquote
Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
Vereinzelt wird vertreten, dass es hinsichtlich des zurückgenommenen Teils keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf. Nach der h.M. wird dagegen, wie immer beim Urteil, normal nach §§ 708 ff. ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
r_wich01
20.11.2024, 14:39:40
Wieso richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 794 I Nr. 3 ZPO? Aufgrund der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ergeht doch eben nicht ein Beschluss, gegen welchen das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, sondern ein Urteil?
Stenne1998
21.11.2024, 12:57:09
Mein Verständnis ist Folgendes: Durch die andere Entscheidungsform soll die übereinstimmende Teilerledigung nicht gegenüber der vollständigen übereinstimmenden Erledigung schlechter gestellt werden, sodass §794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für den Teil der übereinstimmenden Teilerledigung im Urteil gilt. Insoweit müsste mE auch ein Vorgehen nach §91a Abs. 2 S. 1 ZPO gegen das Urteil statthaft sein.
royson
31.5.2025, 19:35:06
@jurafuchs, was sagt ihr zu der Frage?
iudexaquo
4.6.2025, 18:16:13
Im Ref wurde uns gesagt, dass das eigentlich streitig ist, Praktiker/Korrektoren die Problematik aber oft nicht auf dem Schirm haben. Eine Meinung sagt, dass das Urteil komplett wie ein Urteil zu behandeln ist, da der Beschluss letztlich im Urteil integriert ist und nicht als eigenständiger Beschluss dasteht. Die andere Meinung ist dafür, dass man das differenziert und auf den Beschlussteil entsprechend § 794 I Nr. 3 ZPO anwendet. Kaiser vertritt letztere Auffassung, stellt das aber lediglich fest und mach keinen Streit daraus.
Jura_Hacks
27.6.2025, 14:33:40
Push @[Wendelin Neubert](409) @[Tim Gottschalk](287974)
Stenne1998
27.6.2025, 14:34:57
@[Sebastian Schmitt](263562)
Mausibesteht
21.3.2026, 13:52:23
Diese Frage wurde bereits in einem anderen Thread ausführlich von @[Tim Gottschalk](287974) beantwortet. (vgl. https://applink.jurafuchs.de/qmeaF3YLG1b) Die Lösungen wurden mittlerweile auch an die h.M. angepasst, wonach sich die vorläufige Vollstreckbarkeit bei der Kostenmischentscheidung nach den §§ 708 ff. ZPO richtet.
Tim Gottschalk
21.3.2026, 13:59:02
Hallo @[r_wich01](260813), @[Stenne1998](48917), @[royson](232516), @[iudexaquo](165152), @[Jura_Hacks](150036), wie @[Chrissilyy](304426) richtig sagt, wurde die Aufgabe zwischenzeitlich angepasst, sodass wir jetzt nicht mehr vertreten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit (teilweise) nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO richtet. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team
What.What.What???
29.4.2026, 18:37:58
Wie bildet man die einheitliche Kostenquote? (mit Formulierungsbeispiel)
Foxxy
29.4.2026, 18:39:03
So bildest du die einheitliche Kostenquote nach übereinstimmender Teilerledigung: - Schritt 1: Für den weiterhin streitigen Teil Kosten nach §§ 91, 92 ZPO ermitteln (wer obsiegt/unterliegt und in welcher Quote, bezogen auf den Rest
streitwert). - Schritt 2: Für den erledigten Teil Kosten nach § 91a ZPO festlegen (Billigkeit nach bisherigem Sach- und Streitstand, bezogen auf den erledigten
Streitwert). - Schritt 3: Beide Ergebnisse wertmäßig zum Gesamt
streitwertzusammenführen und in eine einzige Prozentquote umrechnen; diese Quote kommt allein in den Tenor. Rechenprinzip: Gewinne/Verluste je Partei in Euro (je Teil) addieren, durch den Gesamt
streitwertteilen, in Prozent umrechnen, auf 100 % summieren. Beispiel: Klage 10.000 €, davon 8.000 € übereinstimmend erledigt; nach § 91a trägt der Beklagte die Kosten dieses Teils. Im Rest 2.000 € unterliegt der Kläger vollständig. Einheitliche Quote: Kläger 20 %, Beklagter 80 %. Formulierungsbeispiel Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. Formulierungsbeispiel Gründe: Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des noch rechtshängigen Teils auf §§ 91, 92 ZPO, hinsichtlich des erledigten Teils auf § 91a Abs. 1 ZPO. Aus beiden Teilen ergibt sich die einheitliche Kostenquote. Soweit der Rechtsstreit in Höhe von … € übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht die Kostentragung der Billigkeit, denn …
