Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Entscheidungsgründe - übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)

Schema: Entscheidungsgründe - übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)

24. November 2024

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Wie sind die Entscheidungsgründe bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung aufzubauen?

  1. Zulässigkeit der Leistungsklage

  2. Begründetheit der Leistungsklage

    Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Leistungsklage erfolgt wie gewohnt. Es ist hier nicht auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Leistungsantrags einzugehen, da diesbezüglich die Rechtshängigkeit entfallen ist. Nur im Einleitungssatz zu Beginn der Begründetheit der Leistungsklage ist kurz darzustellen, dass nur noch über einen Teil des Streits zu entscheiden ist.Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von €8.000 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. In dem insoweit noch rechtshängigen Umfang ist die Klage….

  3. Kostenentscheidung

    1. Kostenentscheidung nach § 91 ZPO hinsichtlich des -weiterhin streitigen- Klageantrags

      Über die Kosten ist hier wie üblich nach §§ 91, 92 ZPO zu entscheiden. Maßgeblich ist das Obsiegen oder Unterliegen einer Partei. Einer gesonderte Begründung bedarf es hier nicht.„Die Kostenentscheidung folgt aus §§ …”.

    2. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hinsichtlich des für übereinstimmend erledigt erklärten Teils

      „Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von …€ für erledigt erklärt haben, sind der Klägerin/Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs.1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn …“

    3. Bildung einer einheitlichen Kostenquote

  4. Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)

    Achtung: Hier wird § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerne vergessen!Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ … iVm § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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