Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Entscheidungsgründe - übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)

Schema: Entscheidungsgründe - übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)

4. Juli 2025

6 Kommentare

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Wie sind die Entscheidungsgründe bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung aufzubauen?

  1. Zulässigkeit der Leistungsklage

  2. Begründetheit der Leistungsklage

    Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Leistungsklage erfolgt wie gewohnt. Es ist hier nicht auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Leistungsantrags einzugehen, da diesbezüglich die Rechtshängigkeit entfallen ist. Nur im Einleitungssatz zu Beginn der Begründetheit der Leistungsklage ist kurz darzustellen, dass nur noch über einen Teil des Streits zu entscheiden ist.Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von €8.000 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. In dem insoweit noch rechtshängigen Umfang ist die Klage….

  3. Kostenentscheidung

    1. Kostenentscheidung nach § 91 ZPO hinsichtlich des - weiterhin streitigen - Klageantrags

      Über die Kosten ist hier wie üblich nach §§ 91, 92 ZPO zu entscheiden. Maßgeblich ist das Obsiegen oder Unterliegen einer Partei. Einer gesonderte Begründung bedarf es hier nicht.„Die Kostenentscheidung folgt aus §§ …“.

    2. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hinsichtlich des für übereinstimmend erledigt erklärten Teils

      „Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von …€ für erledigt erklärt haben, sind der Klägerin/Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs.1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn …“

    3. Bildung einer einheitlichen Kostenquote

  4. Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)

    Achtung: Hier wird § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerne vergessen!Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ … iVm § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

R_

r_wich01

20.11.2024, 14:39:40

Wieso richtet sich die

vorläufige Vollstreckbarkeit

nach § 794 I Nr. 3 ZPO? Aufgrund der

Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

ergeht doch eben nicht ein Beschluss, gegen welchen das Rechtsmittel der

Beschwer

de stattfindet, sondern ein Urteil?

FL

Florian

21.11.2024, 12:57:09

Mein Verständnis ist Folgendes: Durch die andere Entscheidungsform soll die übereinstimmende

Teilerledigung

nicht gegenüber der vollständigen übereinstimmenden Erledigung schlechter gestellt werden, sodass §794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für den Teil der übereinstimmenden

Teilerledigung

im Urteil gilt. Insoweit müsste mE auch ein Vorgehen nach §91a Abs. 2 S. 1 ZPO gegen das Urteil statthaft sein.

RO

royson

31.5.2025, 19:35:06

@jurafuchs, was sagt ihr zu der Frage?

iudexaquo

iudexaquo

4.6.2025, 18:16:13

Im Ref wurde uns gesagt, dass das eigentlich streitig ist, Praktiker/Korrektoren die Problematik aber oft nicht auf dem Schirm haben. Eine Meinung sagt, dass das Urteil komplett wie ein Urteil zu behandeln ist, da der Beschluss letztlich im Urteil integriert ist und nicht als eigenständiger Beschluss dasteht. Die andere Meinung ist dafür, dass man das differenziert und auf den Beschlussteil entsprechend § 794 I Nr. 3 ZPO anwendet. Kaiser vertritt letztere Auffassung, stellt das aber lediglich fest und mach keinen Streit daraus.

JURA

Jura_Hacks

27.6.2025, 14:33:40

Push @[Wendelin Neubert](409) @[Tim Gottschalk](287974)

FL

Florian

27.6.2025, 14:34:57

@[Sebastian Schmitt](263562)


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