Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO
27. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K verklagt B auf Zahlung von €900,00. Die Klage ist begründet.
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Einordnung des Falls
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind vorliegend die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO einschlägig.
Ja, in der Tat!
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