Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO
12. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K verklagt B auf Zahlung von €900,00. Die Klage ist begründet.
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Einordnung des Falls
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind vorliegend die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO einschlägig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anne
4.7.2023, 08:09:36
Gehört da nicht noch der 713 dazu? 🤔

Blackpanther
16.10.2024, 14:33:23
Es es müsste Sicherheitsleistung „ODER HINTERLEGUNG“ heißen.

Linne_Karlotta_
31.10.2024, 14:48:43
Hallo Blackpanther, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_
13.3.2025, 10:27:06
Hey @[Blackpanther](163646), danke für Deine Anmerkung. Du hast Recht, dass nach dem Wortlaut von § 711 ZPO der Schuldner die Vollstreckung durch „Sicherheitsleistung oder Hinterlegung“ abwenden kann. In der uns bekannten Gerichtspraxis wird allerdings i.d.R. nur die Sicherheitsleistung im Tenor erwähnt. So findet man es auch in der einschlägigen Literatur: Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 711 RdNr. 3b; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 16. A. 2024, 1A. RdNr. 228; Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, 10.A. 2023, RdNr. 221. Grund dafür ist, dass das Gericht nach freiem Ermessen festlegen kann, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist. Das regelt § 108 Abs. 1 S. 1 ZPO. § 711 Abs. 1 S. 1 ZPO ist daher nicht so zu lesen, dass das Gericht wörtlich: „Sicherheitsleistung oder Hinterlegung“ tenorieren muss. Vielmehr muss das Gericht (zumindest) eine der beiden Varianten (nach freiem Ermessen) tenorieren. Standardfall in der Praxis und im zweiten Examen ist die Sicherheitsleistung. Falls Du aus Deinem Bundesland / Deinem Gerichtsbezirk etwas anderes kennst, lass es mich gerne wissen. Vielleicht hast Du ja auch eine passende Quelle dazu? Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team