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Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Tenor

Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO

11. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €900,00. Die Klage ist begründet.

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Einordnung des Falls

Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.

Nein!

Bei der Prüfung der Normen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist – zumindest gedanklich – zuerst der Ausnahmetatbestand § 708 ZPO zu prüfen. Liegt nämlich ein Fall der Nr. 1-3 vor, ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar (ohne Sicherheitsleistung) zu erklären. Liegt hingegen ein Fall der Nr. 4-11 vor, sind immer auch § 711 und § 713 ZPO zu beachten. Vorliegend übersteigt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache nicht € 1.250,00, weswegen § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO einschlägig ist.
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2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.

Nein, das ist nicht der Fall!

Vorliegend übersteigt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache nicht € 1.250,00, weswegen § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO einschlägig ist. Jedoch sind immer auch § 711 und § 713 ZPO zu beachten. § 711 ZPO räumt dem Vollstreckungsschuldner zu dessen Gunsten eine Abwendungsbefugnis ein. Zu einer solchen Abwendungsbefugnis kommt es nicht, wenn die Voraussetzungen des § 713 ZPO gegeben sind. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend € 600,00 übersteigt und damit eine Berufung zulässig wäre, ist § 713 ZPO allerdings nicht einschlägig. Zugunsten der B ist eine Abwendungsbefugnis vorzusehen.

3. Für die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind vorliegend die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO einschlägig.

Ja, in der Tat!

Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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