Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Schema: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
15. April 2025
8 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Verüben eines Angriffs
Auf Leib oder Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers
Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich 1. a-c
Zur Begehung eines Raubes, räub. Diebstahls oder räub. Erpressung (überschießende Innentendenz)
Rechtswidrigkeit
Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
10.2.2022, 15:48:41
Inwiefern unterscheidet sich
Vorsatzbezüglich "
Ausnutzender besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" vom "bewussten"
Ausnutzenim subjektiven Tatbestand?
Victor
12.2.2022, 06:04:36
Bei normalen
Vorsatzwürde ja auch
dolus eventualisausreichen. Das genügt fürs bewusste
Ausnutzeneben nicht. Da bedarf es in der Regel der Absicht und nicht nur der billigenden Inkaufnahme.

ri
12.2.2022, 15:10:46
Aber woher nimmst du das bewusste
Ausnutzenüberhaupt-der Gesetzeswortlaut nennt es nicht. Und üblicherweise heißt es „um zu“ oder „Absicht“ im Gesetz, wenn eine über d.e. gesteigerte
Vorsatzform vorliegen soll. Selbst wenn das Gesetz „bewusst“ im Text hätte, würde das eher für d.d. II. sprechen und nicht für Absicht.

Lukas_Mengestu
14.2.2022, 16:01:58
Danke für den Hinweis, Ri! Das Merkmal "bewusstes
Ausnutzen" wird überwiegend im objektiven Tatbestand geprüft (vgl. in den Quellen Rengier / MüKo-StGB / BeckOK-StGB). Vereinzelt wird es dagegen als gesonderter Punkt des subjektiven Tatbestandes ausgewiesen (vgl. Joecks/Jäger). Dies unterfällt in dem hier verwendeten Prüfungsschema aber bereits dem Punkt "
Vorsatzbzg. 1 a-c", denn der
Vorsatzmuss sich natürlich auf den gesamten objektiven Tatbestand beziehen. Einen Mehrwert bietet die gesonderte Erwähnung nicht. Für das
Ausnutzendes Straßenverkehrs genügt also tatsächlich
dolus eventualis(vgl. Sander, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 316a RdNr. 4). Die
überschießende Innentendenzbezieht sich entsprechend des Wortlautes lediglich auf die Absicht des Täters einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische
Erpressungzu begehen. Wir haben die gesonderte Erwähnung im subjektiven Tatbestand deshalb entfernt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team