Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Schema: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Verüben eines Angriffs
Auf Leib oder Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines KFZ oder eines Mitfahrers
Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich 1. a-c
Zur Begehung eines Raubes, räub. Diebstahls oder räub. Erpressung (überschießende Innentendenz)
Rechtswidrigkeit
Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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ri
10.2.2022, 15:48:41
Inwiefern unterscheidet sich
Vorsatzbezüglich "Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" vom "bewussten" Ausnutzen im subjektiven
Tatbestand?
Victor
12.2.2022, 06:04:36
Bei normalen
Vorsatzwürde ja auch dolus eventualis ausreichen. Das genügt fürs bewusste Ausnutzen eben nicht. Da bedarf es in der Regel der Absicht und nicht nur der billigenden Inkaufnahme.
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ri
12.2.2022, 15:10:46
Aber woher nimmst du das bewusste Ausnutzen überhaupt-der Gesetzeswortlaut nennt es nicht. Und üblicherweise heißt es „um zu“ oder „Absicht“ im Gesetz, wenn eine über d.e. gesteigerte
Vorsatzform vorliegen soll. Selbst wenn das Gesetz „bewusst“ im Text hätte, würde das eher für d.d. II. sprechen und nicht für Absicht.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Lukas_Mengestu
14.2.2022, 16:01:58
Danke für den Hinweis, Ri! Das Merkmal "bewusstes Ausnutzen" wird überwiegend im objektiven
Tatbestandgeprüft (vgl. in den Quellen Rengier / MüKo-StGB / BeckOK-StGB). Vereinzelt wird es dagegen als gesonderter Punkt des subjektiven
Tatbestandes ausgewiesen (vgl. Joecks/Jäger). Dies unterfällt in dem hier verwendeten Prüfungsschema aber bereits dem Punkt "
Vorsatzbzg. 1 a-c", denn der
Vorsatzmuss sich natürlich auf den gesamten objektiven
Tatbestandbeziehen. Einen Mehrwert bietet die gesonderte Erwähnung nicht. Für das Ausnutzen des Straßenverkehrs genügt also tatsächlich dolus eventualis (vgl. Sander, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 316a RdNr. 4). Die
überschießende Innentendenzbezieht sich entsprechend des Wortlautes lediglich auf die Absicht des Täters einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen. Wir haben die gesonderte Erwähnung im subjektiven
Tatbestanddeshalb entfernt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team