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Schema: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

7. März 2026

13 Kommentare


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Verüben eines Angriffs

      2. Auf Leib oder Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers

      3. Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz bezüglich 1. a-c

      2. Zur Begehung eines Raubes, räub. Diebstahls oder räub. Erpressung (überschießende Innentendenz)

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

10.2.2022, 15:48:41

Inwiefern unterscheidet sich

Vorsatz

bezüglich "Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" vom "bewussten" Ausnutzen im subjektiven Tatbestand?

VIC

Victor

12.2.2022, 06:04:36

Bei normalen

Vorsatz

würde

ja

auch dolus eventualis ausreichen.

Da

s genügt fürs bewusste Ausnutzen eben nicht.

Da

be

da

rf es in der Regel der Absicht und nicht nur der billigenden Inkaufnahme.

ri

ri

12.2.2022, 15:10:46

Aber woher nimmst du

da

s bewusste Ausnutzen überhaupt-der Gesetzeswortlaut nennt es nicht. Und üblicherweise heißt es „um zu“ oder „Absicht“ im Gesetz, wenn eine über d.e. gesteigerte

Vorsatz

form vorliegen soll. Selbst wenn

da

s Gesetz „bewusst“ im Text hätte, würde

da

s eher für d.d. II. sprechen und nicht für Absicht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.2.2022, 16:01:58

Da

nke für den Hinweis, Ri!

Da

s Merkmal "bewusstes Ausnutzen" wird überwiegend im objektiven Tatbestand geprüft (vgl. in den Quellen Rengier / MüKo-StGB / BeckOK-StGB). Vereinzelt wird es

da

gegen als gesonderter Punkt des subjektiven Tatbestandes ausgewiesen (vgl. Joecks/Jäger). Dies unterfällt in dem hier verwendeten Prüfungsschema aber bereits dem Punkt "

Vorsatz

bzg. 1 a-c", denn der

Vorsatz

muss sich natürlich auf den gesamten objektiven Tatbestand beziehen. Einen Mehrwert bietet die gesonderte Erwähnung nicht. Für

da

s Ausnutzen des Straßenverkehrs genügt also tatsächlich dolus eventualis (vgl. Sander, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 316a RdNr. 4). Die

überschießende Innentendenz

bezieht sich entsprechend des Wortlautes lediglich auf die Absicht des Täters einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen. Wir haben die gesonderte Erwähnung im subjektiven Tatbestand deshalb entfernt. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

PACTA

pactasuntservanda04

15.10.2025, 15:39:08

Könntet ihr noch Definitionen hinzufügen?

Rahel

Rahel

18.12.2025, 08:17:17

Push! Fände auch gut, wenn

da

s so wie bei den anderen Schemata eingefügt wird.

PACTA

pactasuntservanda04

15.10.2025, 15:43:47

Was ist die Definition von Verüben eines Angriffs?

Foxxy

Foxxy

15.10.2025, 15:43:53

Du prüfst § 316a Abs. 1 StGB wie folgt: 1. Objektiver Tatbestand: - Angriff (jede feindselige Handlung gegen Leib, Leben oder Entschlussfreiheit) - Gegen Führer eines Kfz oder Mitfahrer - Während des Führens oder unmittelbar

da

nach - Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs 2.

Subjektiver Tatbestand

: -

Vorsatz

bzgl. aller objektiven Merkmale - Zusätzlich: Absicht zur Begehung eines Raubes, räuberischen Diebstahls oder räuberischen Erpressung (

überschießende Innentendenz

) 3. Rechtswidrigkeit und

Schuld

Quellen: Rengier, Strafrecht BT I, § 12; Joecks/Jäger, Studienkommentar StGB, § 316a; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT II, § 18.

Nils

Nils

23.1.2026, 14:53:54

Als Angriff ist jede feindselige Handlung zu interpretieren, die sich gegen eines dieser Rechtsgüter richtet und sich auf sie auswirkt (Rengier (Fn. 4), § 12 Rn. 5).


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