Schema: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

15. April 2025

8 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Verüben eines Angriffs

      2. Auf Leib oder Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers

      3. Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz bezüglich 1. a-c

      2. Zur Begehung eines Raubes, räub. Diebstahls oder räub. Erpressung (überschießende Innentendenz)

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

10.2.2022, 15:48:41

Inwiefern unterscheidet sich

Vorsatz

bezüglich "

Ausnutzen

der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" vom "bewussten"

Ausnutzen

im subjektiven Tatbestand?

VIC

Victor

12.2.2022, 06:04:36

Bei normalen

Vorsatz

würde ja auch

dolus eventualis

ausreichen. Das genügt fürs bewusste

Ausnutzen

eben nicht. Da bedarf es in der Regel der Absicht und nicht nur der billigenden Inkaufnahme.

ri

ri

12.2.2022, 15:10:46

Aber woher nimmst du das bewusste

Ausnutzen

überhaupt-der Gesetzeswortlaut nennt es nicht. Und üblicherweise heißt es „um zu“ oder „Absicht“ im Gesetz, wenn eine über d.e. gesteigerte

Vorsatz

form vorliegen soll. Selbst wenn das Gesetz „bewusst“ im Text hätte, würde das eher für d.d. II. sprechen und nicht für Absicht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.2.2022, 16:01:58

Danke für den Hinweis, Ri! Das Merkmal "bewusstes

Ausnutzen

" wird überwiegend im objektiven Tatbestand geprüft (vgl. in den Quellen Rengier / MüKo-StGB / BeckOK-StGB). Vereinzelt wird es dagegen als gesonderter Punkt des subjektiven Tatbestandes ausgewiesen (vgl. Joecks/Jäger). Dies unterfällt in dem hier verwendeten Prüfungsschema aber bereits dem Punkt "

Vorsatz

bzg. 1 a-c", denn der

Vorsatz

muss sich natürlich auf den gesamten objektiven Tatbestand beziehen. Einen Mehrwert bietet die gesonderte Erwähnung nicht. Für das

Ausnutzen

des Straßenverkehrs genügt also tatsächlich

dolus eventualis

(vgl. Sander, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 316a RdNr. 4). Die

überschießende Innentendenz

bezieht sich entsprechend des Wortlautes lediglich auf die Absicht des Täters einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische

Erpressung

zu begehen. Wir haben die gesonderte Erwähnung im subjektiven Tatbestand deshalb entfernt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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