Definition: Überschießende Innentendenz (§ 242 StGB)

5. Dezember 2025

8 Kommentare

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Was versteht man unter „überschießender Innentendenz“?

Von einer überschießenden Innentendenz spricht man, wenn ein subjektives Tatbestandsmerkmal keinen Bezugspunkt im objektiven Tatbestand hat.

Bsp.: Die Zueignungsabsicht (Diebstahl, § 242 StGB, Raub, § 249 StGB) oder auch die Bereicherungsabsicht (Erpressung, § 253 StGB, Betrug, § 263 StGB): Weder die Zueignung noch die Bereicherung ist ein Merkmal des objektiven Tatbestands.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JAN23

Jan234

14.7.2025, 19:20:47

Moin, inwiefern kann diese Definition innerhalb eines Gutachtens bedeutenswert werden?

PAUHE

Paul Hendewerk

22.7.2025, 11:40:36

@[Jan234](299516) Ich würde die Definition auf gar keinen Fall auswendig lernen. Mit Blick auf den Aufbau der Strafbarkeitsprüfung ist es aber schon nützlich, zu wissen, dass beim Diebstahl die Zueignung nur vom Täter beabsichtigt, nicht aber eintreten muss.

Raphael

Raphael

10.8.2025, 13:09:34

@[Paul Hendewerk](274540) Zudem auf jeden Fall relevant für die Mündliche Prüfung.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.8.2025, 16:56:51

Hallo @[Jan234](299516), wie meine Vorredner auch würde ich sagen, dass die Kenntnis schon nützlich sowohl für die Klausur als auch für die mündliche Prüfung ist. Zwar wird man die Definition nicht hinschreiben und darunter subsumieren müssen, aber als Stichwort kann man es schon mal fallen lassen. Die Beherrschung der Folgen aus einem solchen Tatbestandsmerkmal ist auch essenziell: Prüfung nur im

subjektiven Tatbestand

(aber nicht im Rahmen des

Vorsatz

es, sondern als eigener Prüfungspunkt), keine Zurechnung zwischen Mittätern etc. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

SPA

sparfüchsin

6.11.2025, 16:42:45

Kannst Du dein etc. noch erläutern, @[Tim Gottschalk](287974) ?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

6.11.2025, 18:19:02

Hallo @[sparfüchsin](295598), mit dem "etc." war tatsächlich nur gemeint, dass die Liste nicht abschließend sein soll, sondern das nur die wichtigsten beiden Aspekte sind, die mir eingefallen sind. Bei einer Recherche habe ich ansonsten beispielsweise noch gefunden, dass umstritten ist, ob § 16 StGB und § 28 StGB auf

überschießende Innentendenz

en Anwendung finden. Siehe MüKoStGB/Kulhanek, 5. A. 2024, StGB § 16 Rdnr. 9 und § 28 RdNr. 34-41. Das halte ich für Klausuren aber für wenig relevant. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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