Schema: Nötigung (§ 240 StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, oder Unterlassung
Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und -erfolg
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (bzgl. Nötigungserfolgs ist die Vorsatzform str.)
Rechtswidrigkeit
Fehlen von Rechtfertigungsgründen
Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB
Schuld
Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DerChristoph
10.2.2023, 07:32:59
Eine technische Anmerkung: Könntet ihr einstellen, dass die Reihenfolge von fehlenden Rechtfertigungsgründen und
Verwerflichkeit innerhalb der
Rechtswidrigkeit nichts an der Richtigkeit der Antwort ändert? Ich hatte erst
Verwerflichkeit und dann Fehlen von Rechtfertigungsgründen angegeben, was als falsch markiert wurde. Danke! :-)
Lukas_Mengestu
10.2.2023, 16:11:38
Hallo Christoph, lieben Dank für Deine Anmerkung! Wir sind mit dem "Schema"-Modul auch noch nicht 100%-ig zufrieden, da es in der
Tatin vielen Fällen alternierende Lösungen gibt. Leider ist es uns derzeit noch nicht möglich, verschiedene Varianten als richtig zu werten. Um dennoch schon jetzt Schemata zur Verfügung stellen zu können, haben wir uns aber dafür entschieden, das in Kauf zu nehmen, s
tatt darauf gänzlich zu verzichten. Ich hoffe, das ist auch in Deinem Sinne! Sofern Du die Aufgabe überspringen willst (zB um zu verhindern, dass eine Serie richtiger Antworten kaputt geht), so ist dies über die drei Punkte oben rechts möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
max06
28.7.2023, 20:23:09
grundsätzlich würde ich schon zustimmen, aber stell dir vor, du prüfst erst die
Verwerflichkeit und kommst zum Ergebnis, die Nötigung ist
verwerflich, im zweiten Schritt stellst du aber fest, dass sie durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. Unser Prof. meinte immer, wenn eine Handlung schon durch
Notwehro.ä. gerechtfertigt ist, kann sie gar nicht erst
verwerflichi.S.d. Rechtsordnung sein.
Julian Ost
20.11.2024, 09:08:18
Insbesondere auch im "Klimakleber"-Fall ist es ratsam die Rechtfertigungsgründe vor der
Verwerflichkeit zu prüfen. Damit schneidet man sich keine Probleme ab.