Schema: Nötigung (§ 240 StGB)

13. Juni 2025

7 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)

        Der Täter muss als Nötigungsmittel entweder Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel einsetzen.

      2. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung

        § 240 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Es muss ein Nötigungserfolg (Handeln, Duldung oder Unterlassung) eintreten, der über die Hinnahme der Gewalt oder Drohung hinausgeht.

      3. Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und -erfolg

        Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen: Das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

    1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen

      Ein gerechtfertigtes Handeln kann nicht verwerflich sein. Darum sind im Rahmen der Rechtswidrigkeit immer zuerst die allgemeinen Rechtfertigungsgründe vor der Verwerflichkeit zu prüfen.

    2. Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB

      Wegen der Weite des Tatbestands muss die Rechtswidrigkeit der Tat positiv festgestellt werden. Die Tat ist deswegen nur rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. Das ist sie, wenn sie sozial unerträglich und wegen ihres grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.

  3. Schuld

  4. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4 StGB)

    Handelt es sich bei der Tat um einen besonders schweren Fall der Nötigung nach § 240 Abs. 4 StGB, liegt die Strafandrohung zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph

DerChristoph

10.2.2023, 07:32:59

Eine technische Anmerkung: Könntet ihr einstellen, dass die Reihenfolge von fehlenden Rechtfertigungsgründen und

Verwerflich

keit innerhalb der

Rechtswidrigkeit

nichts an der Richtigkeit der Antwort ändert? Ich hatte erst

Verwerflich

keit und dann Fehlen von Rechtfertigungsgründen angegeben, was als falsch markiert wurde. Danke! :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2023, 16:11:38

Hallo Christoph, lieben Dank für Deine Anmerkung! Wir sind mit dem "Schema"-Modul auch noch nicht 100%-ig zufrieden, da es in der Tat in vielen Fällen alternierende Lösungen gibt. Leider ist es uns derzeit noch nicht möglich, verschiedene Varianten als richtig zu werten. Um dennoch schon jetzt Schemata zur Verfügung stellen zu können, haben wir uns aber dafür entschieden, das in Kauf zu nehmen, statt darauf gänzlich zu

verzicht

en. Ich hoffe, das ist auch in Deinem Sinne! Sofern Du die Aufgabe überspringen willst (zB um zu verhindern, dass eine Serie richtiger Antworten kaputt geht), so ist dies über die drei Punkte oben rechts möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAX06

max06

28.7.2023, 20:23:09

grundsätzlich würde ich schon zustimmen, aber stell dir vor, du prüfst erst die

Verwerflich

keit und kommst zum Ergebnis, die

Nötigung

ist

verwerflich

, im zweiten Schritt stellst du aber fest, dass sie durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. Unser Prof. meinte immer, wenn eine Handlung schon durch Notwehr o.ä. gerechtfertigt ist, kann sie gar nicht erst

verwerflich

i.S.d. Rechtsordnung sein.

Julian Ost

Julian Ost

20.11.2024, 09:08:18

Insbesondere auch im "Klimakleber"-Fall ist es ratsam die Rechtfertigungsgründe vor der

Verwerflich

keit zu prüfen. Damit schneidet man sich keine Probleme ab.


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