Schema: Nötigung (§ 240 StGB)

26. Dezember 2024

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)

      2. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, oder Unterlassung

      3. Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und -erfolg

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (bzgl. Nötigungserfolgs ist die Vorsatzform str.)

  2. Rechtswidrigkeit

    1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen

    2. Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB

  3. Schuld

  4. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4 StGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph

DerChristoph

10.2.2023, 07:32:59

Eine technische Anmerkung: Könntet ihr einstellen, dass die Reihenfolge von fehlenden Rechtfertigungsgründen und

Verwerflich

keit innerhalb der

Rechtswidrig

keit nichts an der Richtigkeit der Antwort ändert? Ich hatte erst

Verwerflich

keit und dann Fehlen von Rechtfertigungsgründen angegeben, was als falsch markiert wurde. Danke! :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2023, 16:11:38

Hallo Christoph, lieben Dank für Deine Anmerkung! Wir sind mit dem "Schema"-Modul auch noch nicht 100%-ig zufrieden, da es in der

Tat

in vielen Fällen alternierende Lösungen gibt. Leider ist es uns derzeit noch nicht möglich, verschiedene Varianten als richtig zu werten. Um dennoch schon jetzt Schemata zur Verfügung stellen zu können, haben wir uns aber dafür entschieden, das in Kauf zu nehmen, s

tat

t darauf gänzlich zu verzichten. Ich hoffe, das ist auch in Deinem Sinne! Sofern Du die Aufgabe überspringen willst (zB um zu verhindern, dass eine Serie richtiger Antworten kaputt geht), so ist dies über die drei Punkte oben rechts möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAX06

max06

28.7.2023, 20:23:09

grundsätzlich würde ich schon zustimmen, aber stell dir vor, du prüfst erst die

Verwerflich

keit und kommst zum Ergebnis, die Nötigung ist

verwerflich

, im zweiten Schritt stellst du aber fest, dass sie durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. Unser Prof. meinte immer, wenn eine Handlung schon durch

Notwehr

o.ä. gerechtfertigt ist, kann sie gar nicht erst

verwerflich

i.S.d. Rechtsordnung sein.

Julian Ost

Julian Ost

20.11.2024, 09:08:18

Insbesondere auch im "Klimakleber"-Fall ist es ratsam die Rechtfertigungsgründe vor der

Verwerflich

keit zu prüfen. Damit schneidet man sich keine Probleme ab.


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