Schema: Nötigung (§ 240 StGB)
3. April 2025
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
Der Täter muss als Nötigungsmittel entweder Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel einsetzen. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, oder Unterlassung
§ 240 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Es muss ein Nötigungserfolg (Handeln, Duldung oder Unterlassung) eintreten, der über die Hinnahme der Gewalt oder Drohung hinausgeht. Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und -erfolg
Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen: das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Fehlen von Rechtfertigungsgründen
Ein gerechtfertigtes Handeln kann nicht verwerflich sein. Darum sind im Rahmen der Rechtswidrigkeit immer zuerst die allgemeinen Rechtfertigungsgründe vor der Verwerflichkeit zu prüfen. Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB
Wegen der Weite des Tatbestands, muss die Rechtswidrigkeit der Tat positiv festgestellt werden. Die Tat ist deswegen nur rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. Das ist sie, wenn sie sozial unerträglich und wegen ihres grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.
Schuld
Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4 StGB)
Handelt es sich bei der Tat um einen besonders schweren Fall der Nötigung nach § 240 Abs. 4 StGB, liegt die Strafandrohung zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.
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