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Schema: Klausuraufbau: Urteil

22. April 2026

8 Kommentare


Um Dir die Besonderheiten der zivilprozessualen Sonderkonstellationen besser zu merken, solltest Du diese immer mit dem „normalen“ Aufbau des Zivilurteils abgleichen. Doch wie sieht dieser aus? Ergänze das Schema!

  1. Rubrum

    Das Rubrum ist das „Deckblatt“ des Urteils. Es enthält die in § 313 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO aufgezählten Angaben.

  2. Tenor

    Der Tenor, auch Urteilsformel genannt (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), besteht aus drei Teilen: der Hauptsacheentscheidung, der Kostenentscheidung sowie der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

  3. Tatbestand

    Der Tatbestand stellt die Wiedergabe des Parteivortrages dar (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

    1. Einleitungssatz zum Tatbestand

    2. Unstreitiges

    3. streitiger Klägervortrag

    4. antragsbezogene Prozessgeschichte („kleine“)

    5. Anträge

    6. streitiger Beklagtenvortrag

    7. allgemeine Prozessgeschichte („große“)

  4. Entscheidungsgründe

    Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

    1. Einleitungssatz zu den Entscheidungsgründen

    2. Auslegung des Antrages

    3. Zulässigkeit

    4. Begründetheit

    5. Zinsentscheidung

    6. prozessuale Nebenentscheidungen

  5. Streitwertbeschluss

  6. Rechtsbehelfsbelehrung

    Gemäß § 232 ZPO ist eine solche grundsätzlich erforderlich. Ausgenommen davon sind Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen.

  7. „Unterschrift des Richters“

    Gemäß § 315 Abs. 1 ZPO ist das Urteil von denen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp von Poser

Philipp von Poser

18.11.2025, 10:36:20

Unser AG-Leiter hat uns extra darauf hingewiesen, dass außerhalb des ArbG-Prozess kein Streitwertbeschluss im Urteil auftauchen soll. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Beschluss. Wenn man das einfach zwischendrinn macht, zeige der Bearbeiter, dass er nicht verstanden hat, dass der Streitwertbeschluss eine gesonderte Entscheidung ist. Daher sollen wir den Streitwertbeschluss erst ganz am Ende, nach RMB und Unterschrift machen.

TOB

tobnam

27.1.2026, 15:47:40

Das ist wohl ein klassischer Fall des "Die einen sagen so, die anderen sagen so". Das Zweite Examen ist ein Praktikerexamen, sodass letztlich alles, was in der Praxis als üblich gilt, m.E. auch im Urteil nicht als falsch angestrichen werden darf. So findet sich die Streitwertfestsetzung in der Praxis teils sogar als letzter Punkt des Tenors – und in den Urteilen der Hamburger Gerichte typischerweise zwischen Tenor und Tatbestand.

WHA

What.What.What???

8.4.2026, 16:33:06

Kann die Zinsentscheidung nicht auch zu den Nebenentscheidungen gezählt werden. Und noch eine Frage: Werden die Nebenentscheidungen gesondert mit einer Überschrift versehen? bzw. wie viele Überschriften sollte man im besten Falle in einem zivilrechtlichen Urteil schreiben?

Foxxy

Foxxy

8.4.2026, 16:33:58

Kurz: Nein. Die Zinsentscheidung ist keine prozessuale Nebenentscheidung, sondern eine materiellrechtliche Nebenforderung und Teil der Hauptsache (im Tenor). In den Entscheidungsgründen wird sie daher gesondert geprüft (regelmäßig nach §§ 286, 288, 291 BGB). Prozessuale Nebenentscheidungen sind demgegenüber v.a. Kosten (§§ 91 ff. ZPO) und vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO). Eine eigene Überschrift für die prozessualen Nebenentscheidungen ist nicht erforderlich; ein kurzer Absatz am Ende der Entscheidungsgründe genügt. In Klausuren kannst du optional eine knappe Zwischenüberschrift „Nebenentscheidungen“ setzen. Empfohlene Überschriften: die Hauptüberschriften „Tatbestand“ und „Entscheidungsgründe“. Innerhalb der Entscheidungsgründe sind „Zulässigkeit“ und „Begründetheit“ als Zwischenüberschriften üblich; „Zinsen“ und „Nebenentscheidungen“ nur bei Bedarf kurz gesondert. Das entspricht dem üblichen Klausurschema, in dem Zinsentscheidung und prozessuale Nebenentscheidungen getrennt erscheinen.