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Schema: Klausuraufbau: Urteil

31. März 2026

6 Kommentare


Um Dir die Besonderheiten der zivilprozessualen Sonderkonstellationen besser zu merken, solltest Du diese immer mit dem „normalen“ Aufbau des Zivilurteils abgleichen. Doch wie sieht dieser aus? Ergänze das Schema!

  1. Rubrum

    Das Rubrum ist das „Deckblatt“ des Urteils. Es enthält die in § 313 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO aufgezählten Angaben.

  2. Tenor

    Der Tenor, auch Urteilsformel genannt (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), besteht aus drei Teilen: der Hauptsacheentscheidung, der Kostenentscheidung sowie der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

  3. Tatbestand

    Der Tatbestand stellt die Wiedergabe des Parteivortrages dar (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

    1. Einleitungssatz zum Tatbestand

    2. Unstreitiges

    3. streitiger Klägervortrag

    4. antragsbezogene Prozessgeschichte („kleine“)

    5. Anträge

    6. streitiger Beklagtenvortrag

    7. allgemeine Prozessgeschichte („große“)

  4. Entscheidungsgründe

    Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

    1. Einleitungssatz zu den Entscheidungsgründen

    2. Auslegung des Antrages

    3. Zulässigkeit

    4. Begründetheit

    5. Zinsentscheidung

    6. prozessuale Nebenentscheidungen

  5. Streitwertbeschluss

  6. Rechtsbehelfsbelehrung

    Gemäß § 232 ZPO ist eine solche grundsätzlich erforderlich. Ausgenommen davon sind Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen.

  7. „Unterschrift des Richters“

    Gemäß § 315 Abs. 1 ZPO ist das Urteil von denen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp von Poser

Philipp von Poser

18.11.2025, 10:36:20

Unser AG-Leiter hat uns extra darauf hingewiesen, dass außerhalb des ArbG-Prozess kein Streitwertbeschluss im Urteil auftauchen soll. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Beschluss. Wenn man das einfach zwischendrinn macht, zeige der Bearbeiter, dass er nicht verstanden hat, dass der Streitwertbeschluss eine gesonderte Entscheidung ist. Daher sollen wir den Streitwertbeschluss erst ganz am Ende, nach RMB und Unterschrift machen.

TOB

tobnam

27.1.2026, 15:47:40

Das ist wohl ein klassischer Fall des "Die einen sagen so, die anderen sagen so". Das Zweite Examen ist ein Praktikerexamen, sodass letztlich alles, was in der Praxis als üblich gilt, m.E. auch im Urteil nicht als falsch angestrichen werden darf. So findet sich die Streitwertfestsetzung in der Praxis teils sogar als letzter Punkt des Tenors – und in den Urteilen der Hamburger Gerichte typischerweise zwischen Tenor und Tatbestand.


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