Schema: Klausuraufbau: Urteil
31. Oktober 2025
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Um Dir die Besonderheiten der zivilprozessualen Sonderkonstellationen besser zu merken, solltest Du diese immer mit dem „normalen“ Aufbau des Zivilurteils abgleichen. Doch wie sieht dieser aus? Ergänze das Schema!
- Rubrum - Das Rubrum ist das „Deckblatt“ des Urteils. Es enthält die in § 313 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO aufgezählten Angaben. 
- Tenor - Der Tenor, auch Urteilsformel genannt (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), besteht aus drei Teilen: der Hauptsacheentscheidung, der Kostenentscheidung sowie der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. 
- Tatbestand - Der Tatbestand stellt die Wiedergabe des Parteivortrages dar (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). - Einleitungssatz zum Tatbestand 
- Unstreitiges 
- streitiger Klägervortrag 
- antragsbezogene Prozessgeschichte („kleine“) 
- Anträge 
- streitiger Beklagtenvortrag 
- allgemeine Prozessgeschichte („große“) 
 
- Entscheidungsgründe - Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 ZPO). - Einleitungssatz zu den Entscheidungsgründen 
- Auslegung des Antrages 
- Zulässigkeit 
- Begründetheit 
- Zinsentscheidung 
- prozessuale Nebenentscheidungen 
 
- Streitwertbeschluss 
- Rechtsbehelfsbelehrung - Gemäß § 232 ZPO ist eine solche grundsätzlich erforderlich. Ausgenommen davon sind Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen. 
- „Unterschrift des Richters“ - Gemäß § 315 Abs. 1 ZPO ist das Urteil von denen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 

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