Öffentliches Recht

Grundrechte

Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)

Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Schema: Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

21. November 2024

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Wie prüfst Du den allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)?

  1. Gleich- bzw. Ungleichbehandlung

    Ausgangspunkt der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist die Frage, ob der Hoheitsträger in der betroffenen Konstellation wesentlich Gleiches ungleich behandelt oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt.

    1. Bestimmte Behandlung einer Personengruppe

      Um eine Ungleichbehandlung ermitteln zu können, muss zunächst eine Person, Personengruppe oder Situation identifiziert werden, die rechtlich auf eine bestimmte Art und Weise behandelt wird. Die Behandlung liegt etwa darin, dass der Staat einer Person eine Leistung gewährt oder eine Verpflichtung auferlegt.

    2. Abweichende Behandlung einer anderen Personengruppe

      In einem zweiten Schritt muss nun eine Vergleichsgruppe - eine Person, Personengruppe oder Situation - identifiziert werden, die rechtlich auf eine andere Art und Weise als die erste Gruppe behandelt wird. Die andere Behandlung liegt etwa darin, dass der Staat dieser Person die Leistung nicht gewährt oder eine Verpflichtung nicht auferlegt.

    3. Gemeinsamer Bezugspunkt für beide Personengruppen

      Die bloße Ungleichbehandlung ist im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG noch nicht ausreichend, sie muss sich auch auf wesentlich Gleiches beziehen. Das ist nur dann der Fall, wenn die relevanten Vergleichsgruppen - Personen, Personengruppen oder Situationen - hinsichtlich eines Bezugspunktes (sog. tertium comparationis) vergleichbar sind. Gehören die Personen, Personengruppen oder Situationen zum gleichen Bezugspunkt, ist Vergleichbarkeit gegeben.

  2. Rechtfertigung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung

    Liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor, muss diese nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dafür bedarf es zunächst eines sachlichen Grundes. Ausgehend hiervon prüft das BVerfG nach neuerer Rechtsprechung, ob die Ungleichbehandlung auch verhältnismäßig ist. Hier besteht ein fließender Prüfungsmaßstab, der sich an der Intensität der Ungleichbehandlung orientiert.

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