Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
Verfahren der notariellen Beurkundung (§ 13 BeurkG)
Schema: Verfahren der notariellen Beurkundung (§ 13 BeurkG)
13. Juli 2025
9 Kommentare
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Wie prüfst Du das Verfahren der notariellen Beurkundung einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 13 BeurkG)?
Abgabe der zu beurkundenden Willenserklärungen im Rahmen der Verhandlung vor dem Notar.
In der Verhandlung wird der Sachverhalt durch den Notar erforscht und der Parteiwille herausgearbeitet. Die Verhandlung stellt ein Rechtsgespräch dar, welches vom Notar geleitet wird. Dem Notar obliegt die Pflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren (§ 17 BeurkG).
Aufnahme der zu beurkundenden Willenserklärung in eine Niederschrift.
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 8 BeurkG). Es handelt sich dabei um eine zwingende Vorgabe. Die Niederschrift gibt das Ergebnis der Verhandlung wieder. Oft wird die Niederschrift schon im Vorfeld erstellt und im Laufe der Verhandlung überarbeitet. Der konkrete Inhalt der Niederschrift ist in § 9 BeurkG normiert. Danach sind der Notar und die Beteiligten zu bezeichnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeurkG), sowie die Erklärungen der Beteiligten aufzunehmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG).
Verlesung der Niederschrift.
Das Vorlesen der Niederschrift ist in § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG vorgesehen. Die Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den anwesenden Beteiligten vorgelesen werden.
Genehmigung der Niederschrift durch die Parteien.
Das Genehmigungserfordernis ist in § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG normiert. Die Parteien müssen ihr Einverständnis mit der Niederschrift mitteilen.
Eigenhändige Unterschrift der Parteien und des Notars.
Die Unterschrift der Parteien erfolgt in Anwesenheit des Notars (§ 13 Abs. 1 BeurkG). Die Niederschrift hat der Notar ebenfalls eigenhändig zu unterzeichnen (§ 13 Abs. 3 BeurkG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
29.9.2023, 20:05:22
Erfolgt die Genehmigung der Niederschrift mit der Unterschrift oder geschieht dies nur mündlich vor dem Notar?
Timurso
2.9.2024, 11:35:24
Da in § 13 BeurkG "genehmigt und unterschrieben" steht, würde ich sagen, dass die Genehmigung mündlich vor der Unterschrift erfolgt. Natürlich wird die Unterschrift im Nachhinein einen gewissen Beweiswert für die Genehmigung liefern.

Steinfan
19.4.2024, 19:48:48
Liebes JF-Team, wo wird dieses Verfahren mal in der Klausur relevant? Was sind die Fehlerfolgen? Oder handelt es sich um eine Aufgabe zur juristischen Allgemeinbildung? LG

schwemmely
7.10.2024, 15:19:47
Schließe mich hier an die Fragen an. wäre super liebes JF-Team, wenn ihr darauf noch antworten könntet :)
Daniel
28.11.2024, 23:43:49
Ich würde es eher als Allgemeinwissen einordnen.
Lukaas
18.2.2025, 15:48:03
Dürfte im ersten Examen noch vergleichsweise irrelevant sein. Aber im zweiten Examen kann das insbesondere im Rahmen der mündlichen Prüfung ein Prüfungsgegenstand sein. Mein Prüfer im ZivilR war unteranderem Prüfungsvorsitzender bei der Bundesnotarkammer, weshalb er auch derartige Fragen gestellt hat - was nicht verwunderlich ist, da man mit der Befähigung zum Richteramt auch NotarassessorIn werden kann. :)
Lena
17.11.2024, 16:02:44
welche Unterschiede gibt es denn für empfangsbedürftige Willenserklärung? und ist diese unterschiedliche Behandlung von empfangsbedürftiger und nicht empfangsbedürftiger Erklärung gesetzlich normiert?

Paulah
19.11.2024, 14:15:09
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (z. B. ein Testament) werden mit der Abgabe wirksam, weil sie nicht zugehen müssen. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss dem Vertragspartner nach § 130 ff. BGB zugehen. Bei den empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss man zwischen dem Wirksamwerden bei Abgabe der Willenserklärung unter Anwesenden (sofort, vergl. § 147 ff. BGB) und unter Abwesenden (vergl. § 130 ff. BGB) unterscheiden.
Lena
19.11.2024, 14:24:23
Ich glaube meine Frage war nicht ganz klar. Der grundsätzliche Unterschied zwischen empfangsbedürftiger und nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung ist mir klar. In der Aufgabe geht es um die notarielle Beurkundung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Meine Frage sollte sich darauf beziehen wo es bei dem Verfahren der notariellen Beurkundung Unterscheide zwischen empfangsbedürftiger und nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung gibt