Schema: Aufopferungsanspruch

15. Juli 2025

7 Kommentare

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Welche Prüfungsreihenfolge bietet sich für die Prüfung des Aufopferungsanspruchs an?

  1. Anwendungsbereich

    Hier ist zu klären, ob der Anspruch wegen spezialgesetzlich geregelter Aufopferungsfälle ausgeschlossen ist. Wichtige leges speciales finden sich in sozialgesetzlichen Versorgungs- und Versicherungsregelungen für Personen, die im Rahmen hoheitlicher oder gemeinnütziger Tätigkeiten Schaden nehmen (z.B. § 2 Abs. 1 SGB VII).

  2. Anspruchsgrundlage

    Hier reicht es aus auszuführen, dass der Aufopferungsanspruch sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken bzw. aus §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in seiner richterrechtlichen Ausprägung herleitet.

  3. Anspruchsvoraussetzungen

    1. Beeinträchtigung eines nichtvermögenswerten Rechtsguts

    2. durch hoheitlichen Eingriff

    3. Unmittelbarkeit des Eingriffs

    4. Sonderopfer

      Ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer liegt vor, wenn die Sozialbindungsschwelle überschritten ist. Dies ist der Fall, wenn die Einwirkung im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweist oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirkt (vgl. BGH NJW 2018, 1396 RdNr. 10).

  4. Vorrang des Primärrechtsschutzes

  5. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

9.7.2021, 08:49:34

Gutes Kapitel! 👍 Habt ihr vor, insbes. den Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch und den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch noch zu ergänzen? :)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

9.7.2021, 10:56:44

Danke TeamRahad! Ja wir werden auch noch die nicht auf Geldleistungen gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche (Folgenbeseitigungs-, Abwehr-, Unterlassungsanspruch) sowie den Erstattungsanspruch ergänzen und das Kapitel massiv ausbauen. Es wird mittlerweile erwartet, dass diese Ansprüche auch im Staatshaftungsrecht behandelt werden, weil man das so in Lehrbüchern findet. Dabei gehören sie da dogmatisch gesehen gar nicht hin - der FBA oder der Abwehranspruch haben nichts mit Haftung zu tun - sondern ins (allgemeine)

Verwaltungsrecht

. Wir suchen noch nach einer richtig guten dogmatisch und didaktisch überzeugenden Aufteilung, aber die Ansprüche werden zeitnah ergänzt! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

9.7.2021, 16:21:28

Super, danke für die Rückmeldung :)

Dogu

Dogu

10.8.2024, 12:51:27

Nähere Ausführungen zur Unmittelbarkeit wären schön.

BE

Bioshock Energy

12.9.2024, 13:12:31

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