Schema: Aufopferungsanspruch
4. März 2026
8 Kommentare
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Welche Prüfungsreihenfolge bietet sich für die Prüfung des Aufopferungsanspruchs an?
Anwendungsbereich
Hier ist zu klären, ob der Anspruch wegen spezialgesetzlich geregelter Aufopferungsfälle ausgeschlossen ist. Wichtige leges speciales finden sich in sozialgesetzlichen Versorgungs- und Versicherungsregelungen für Personen, die im Rahmen hoheitlicher oder gemeinnütziger Tätigkeiten Schaden nehmen (z.B. § 2 Abs. 1 SGB VII).
Anspruchsgrundlage
Hier reicht es aus auszuführen, dass der Aufopferungsanspruch sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken bzw. aus §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in seiner richterrechtlichen Ausprägung herleitet.
Anspruchsvoraussetzungen
Beeinträchtigung eines nichtvermögenswerten Rechtsguts
Durch hoheitlichen Eingriff
Unmittelbarkeit des Eingriffs
Sonderopfer durch den Eingriff
Ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer liegt vor, wenn die Sozialbindungsschwelle überschritten ist. Dies ist der Fall, wenn die Einwirkung im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweist oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirkt (vgl. BGH NJW 2018, 1396 RdNr. 10).
Vorrang des Primärrechtsschutzes
Rechtsfolge des Anspruchs: Entschädigung
Anspruchsgegner: Unmittelbar begünstigter Hoheitsträger
Rechtsweg: Zivilgericht
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
9.7.2021, 08:49:34
Gutes Kapitel! 👍 Habt ihr vor, insbes. den Folgenbeseitigungs- bzw.
Unterlassungsanspruchund den öffentlich-rechtlichen Erstattungs
anspruchnoch zu ergänzen? :)
Wendelin Neubert
9.7.2021, 10:56:44
nke TeamRahad!
Jawir werden auch noch die nicht auf Geldleistungen gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche (Folgenbeseitigungs-, Abwehr-,
Unterlassungsanspruch) sowie den Erstattungs
anspruchergänzen und
das Kapitel massiv ausbauen. Es wird mittlerweile erwartet,
dass diese Ansprüche auch im
Staatshaftungsrechtbehandelt werden, weil man
das so in Lehrbüchern findet.
Dabei gehören sie
dadogmatisch gesehen gar nicht hin - der FBA oder der
Abwehranspruchhaben nichts mit Haftung zu tun - sondern ins (allgemeine) Verwaltungsrecht. Wir suchen noch nach einer richtig guten dogmatisch und di
daktisch überzeugenden Aufteilung, aber die Ansprüche werden zeitnah ergänzt! Beste Grüße - Wendelin für
das Jurafuchs-Team
TeamRahad 🧞
9.7.2021, 16:21:28
Dogu
10.8.2024, 12:51:27
Nähere Ausführungen zur Unmittelbarkeit wären schön.
Bioshock Energy
12.9.2024, 13:12:31
schließe mich an
Sege
7.12.2025, 11:31:59
@[Foxxy](180364) Kannst du den Punkt der Unmittelbarkeit näher erläutern?
