Definition: Behörde

29. Mai 2025

10 Kommentare

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Definiere den Begriff der „Behörde“:

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Dazu zählen – über den unmittelbaren Wortlaut von § 1 Abs. 4 VwVfG hinaus – alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wobei zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung unterschieden wird.

Der Behördenbegriff ist in § 1 Abs. 4 VwVfG legaldefiniert. Wenn Deine Klausurlösung sich nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht richtet, zitiere bitte die entsprechenden (i.d.R. gleichlautenden) landesrechtlichen Legaldefinitionen an (z.B. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG, § 1 Nds. VwVfG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF

JCF

24.1.2024, 15:30:22

Im BayVwVfG steht die Legaldefinition in Art. 1 Abs. 2.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

6.6.2024, 10:24:15

Hallo @[JCF](53331) danke für den Hinweis. Aus Gründen der Einheitlichkeit bezieht sich unsere Definitionsabfrage allein auf das VwVfG des Bundes. Wir haben aber den Verweis auf die landesrechtlichen Vorschriften im Hinweistext aufgenommen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.

Sassun

Sassun

27.10.2024, 16:40:37

in Hessen ebenfalls § 1 II HVwVfG :)

Mi. S.

Mi. S.

11.7.2024, 12:17:47

Meine Lösung: "Eine

Behörde

ist jede Stelle, die

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG)." wird als falsch gewertet, da sich die Definition in §35 VwVfG findet. Die vorgegebene, richtige Definition ist allerdings 1:1 die von mir genannte

Juraddicted

Juraddicted

26.3.2025, 12:18:44

ich habe es auch wie Du zitiert und bei mir war es ebenso falsch. Bin da auch irritiert. Allerdings war die Begründung anders, dass meine/ unsere Definition zu kurz ist: "Eine

Behörde

ist jede Stelle, die

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Dazu zählen – über den unmittelbaren Wortlaut von § 1 Abs. 4 VwVfG hinaus – alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wobei zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung unterschieden wird."

GutgläubigerRitter

GutgläubigerRitter

23.1.2025, 13:52:59

In Brandenburg steht der

Behörde

nbegriff in § 1 Abs. 2 VwVfGBbg.

prefi

prefi

28.2.2025, 19:18:04

Die Definition wird eine Aufgaben zuvor schon einmal abgefragt, dort erweitert um juristische Personen des öffentlichen Rechts und mittelbare und unmittelbare Verwaltung. Es wäre super, wenn ihr das vereinheitlichen könntet.

OKA

okalinkk

18.4.2025, 20:49:15

inwiefern hat die Unterscheidung Relevanz für den

Behörde

nbegriff?


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