Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Schema: Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand (§ 239 Abs. 1 StGB)
Tatobjekt: Mensch
Tathandlung: durch Einsperren (Var. 1) oder auf andere Weise der Freiheit beraubt (Var. 2)
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafzumessung, § 239 Abs. 5 StGB (minder schwerer Fall)
(Erfolgs-)Qualifikation (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 2, Abs. 4 StGB i.V.m. § 18 StGB)
Bei § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist strittig, ob es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt.
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