Schema: Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand (§ 239 Abs. 1 StGB)

      1. Tatobjekt: Mensch

      2. Tathandlung: durch Einsperren (Var. 1) oder auf andere Weise der Freiheit beraubt (Var. 2)

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafzumessung, § 239 Abs. 5 StGB (minder schwerer Fall)

  5. (Erfolgs-)Qualifikation (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 2, Abs. 4 StGB i.V.m. § 18 StGB)

    Bei § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist strittig, ob es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt.

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