Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung teilweise erfolgreich

Schema: Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung teilweise erfolgreich

15. April 2025

3 Kommentare

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Wie sind die Entscheidungsgründe bei der teilweise erfolgreichen Primäraufrechnung aufzubauen?

  1. Gesamtergebnis

    Zu Beginn der Entscheidungsgründe ist darzulegen, dass die Klage zulässig, aber nur zum Teil begründet ist. „Die Klage ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.“

  2. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

  3. Ausführungen zur Begründetheit der Klage

    Zu Beginn der Begründetheitsprüfung ist klarzustellen, dass die Klageforderung entstanden, aber durch die Aufrechnung des Beklagten teilweise erloschen ist (§ 389 BGB). „Die Klage ist nur im Umfang von €... begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die im Umfang von €… bestehende Forderung des Klägers ist infolge der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe von €… erloschen.“

    1. Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage

    2. Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage

    3. Ausführungen zur weiteren Unbegründetheit der Gegenforderung aus allen Anspruchsgrundlagen

    4. Ausführungen zu den Nebenforderungen (z.B. Zinsen) des Klägers

      Da die Klageforderung infolge der Aufrechnung nach § 389 BGB nur teilweise erloschen ist, sind hinsichtlich des noch bestehenden Teils der Klageforderung nunmehr die Nebenforderungen (z.B. Zinsen) des Klägers zu prüfen.

    5. Prozessuale Nebenentscheidungen

      Beachte: Die Hauptaufrechnung hat nach § 45 GKG keinen Einfluss auf den Streitwert. Das heißt die Kostenentscheidung hängt -gemessen am Wert der Klageforderung- nur von dem Grad des Obsiegens/Unterliegens mit eben dieser Klageforderung ab, §§ 91ff. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt wie gewohnt nach §§ 708ff. ZPO.

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