Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung teilweise erfolgreich
Schema: Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung teilweise erfolgreich
Wie sind die Entscheidungsgründe bei der teilweise erfolgreichen Primäraufrechnung aufzubauen?
Gesamtergebnis
Zu Beginn der Entscheidungsgründe ist darzulegen, dass die Klageforderung entstanden, aber durch die Aufrechnung des Beklagten teilweise erloschen ist (§ 389 BGB). „Die Klage ist nur in Höhe von €… begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die im Umfang von €… bestehende Forderung des Klägers ist infolge der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe von €… erloschen.“ Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage
Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage
Ausführungen zur weiteren Unbegründetheit der Gegenforderung aus allen Anspruchsgrundlagen
Ausführungen zu den Nebenforderungen (z.B. Zinsen) des Klägers
Da die Klageforderung infolge der Aufrechnung nach § 389 BGB nur teilweise erloschen ist, sind hinsichtlich des noch bestehenden Teils der Klageforderung nunmehr die Nebenforderungen (z.B. Zinsen) des Klägers zu prüfen. Prozessuale Nebenentscheidungen
Beachte: Die Hauptaufrechnung hat nach § 45 GKG keinen Einfluss auf den Streitwert. Das heißt die Kostenentscheidung hängt -gemessen am Wert der Klageforderung- nur von dem Grad des Obsiegens/Unterliegens mit eben dieser Klageforderung ab, §§ 91ff. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt wie gewohnt nach §§ 708ff. ZPO.
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