Schema: Aufrechnung (§ 389 BGB)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 389 BGB)?
Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB)
Gegenseitige Forderungen
Es müssen zwei Forderungen bestehen: (1) Die Hauptforderung des Anfechtungsgegners, gegen die der Aufrechnende mit der (2) Gegenforderung aufrechnen möchte. Hier ist das Bestehen der Forderung des Aufrechnungsgegners in der Regel inzident zu prüfen. Wenn diese nach dem Sachverhalt aber unstreitig besteht, kannst und solltest Du das Bestehen auch einfach kurz feststellen. Die Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt insbesondere nach Abtretung der Hauptforderung. Dies kann aber unter Umständen mit den Schuldnerschutzvorschriften der §§ 406, 407 BGB überwunden werden. Gleichartigkeit Haupt- und Gegenforderung
Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Die Gegenforderung (= Forderung des Aufrechnenden) muss durchsetzbar sein. Das bedeutet, dass sie nicht einredebehaftet sein darf (vgl. § 390 BGB), der Aufrechnende also berechtigt ist, die Leistung zu verlangen.
Eine Ausnahme gilt unter den Voraussetzungen des § 215 BGB für die Einrede der Verjährung. Diese greift nicht, wenn die Gegenforderung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aufrechnende erstmals zur Aufrechnung berechtigt gewesen wäre, noch nicht verjährt war. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Erfüllbarkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung bewirken darf. Wegen § 271 BGB liegen hier in der Regel keine Probleme: Im Zweifel darf der Schuldner die Leistung jederzeit bewirken. Beschlagnahme der Hauptforderung (§ 392 BGB)
Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB)
Unpfändbare Hauptforderung (§ 394 BGB)
Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
Erforderlich ist eine Aufrechnungserklärung des Schuldners. Dabei handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Erklärung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.
Eine Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit ist die sog. Eventualaufrechnung im Prozess, da es sich hierbei lediglich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Kein Ausschluss (§§ 392-394 BGB)
Die Aufrechnung ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Ein Ausschluss kann aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus einer gesetzlichen Regelung resultieren.
Vertraglicher Ausschluss
Die Aufrechnung kann vertraglich zwischen den Parteien ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss
Lies dir die Vorschriften einmal in Ruhe durch & überfliege sie in der Klausur kurz, um zu prüfen, ob ein Aufrechnungsausschluss für den konkreten Fall vorliegt. Im Zweifel hilft der Blick in den Kommentar! Beschlagnahme der Hauptforderung (§ 392 BGB)
Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB)
Unpfändbare Hauptforderung (§ 394 BGB)
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