Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Nichtleistungskondiktion - Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)

Schema: Nichtleistungskondiktion - Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)

18. Januar 2026

7 Kommentare

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Wie prüfst Du die Nichtleistungskondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB?

  1. Entgeltliche Verfügung

    Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts. Entgeltlichkeit bedeutet, dass für die Leistung (hier Verfügung) eine Gegenleistung erbracht wird.

  2. Eines Nichtberechtigten

    Berechtigter ist nur der Rechtsinhaber oder eine von diesem zur Verfügung ermächtigte Person.

  3. Wirksamkeit der Verfügung

    Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.

  4. Rechtsfolge: Nichtberechtigt Verfügender muss Erlangtes an Berechtigten herausgeben.

    Der Bereicherungsgläubiger kann über § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nur die Gegenleistung herausverlangen, die der Nichtberechtigte für die Verfügung erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn diese weniger wert ist als das durch die Verfügung Verlorene. Im Übrigen gelten §§ 818ff. BGB.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IBGB

In Gefahr BGBn

5.7.2025, 00:05:41

Hochzeitsnacht: Der Bräutigam hebt die Braut hoch (Aufheben), trägt sie über die Schwelle (Übertragung), belastet sie (Belastung) und am nächsten Morgen ist sie inhaltlich verändert 😅

NME

nmew

16.9.2025, 11:55:43

Da ist mir BELUGA lieber: belastet, übertragen, geändert, aufgehoben


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