Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Nichtleistungskondiktion - Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)
Schema: Nichtleistungskondiktion - Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)
Wie prüfst Du die Nichtleistungskondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB?
Entgeltliche Verfügung
Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts. Entgeltlichkeit bedeutet, dass für die Leistung (hier Verfügung) eine Gegenleistung erbracht wird.
Eines Nichtberechtigten
Wirksamkeit der Verfügung
Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.
Rechtsfolge: nichtberechtigt Verfügender muss Erlangtes an Berechtigten herausgeben.
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