Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Nichtleistungskondiktion - Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)
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Schema: Nichtleistungskondiktion - Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)
18. April 2026
9 Kommentare
Wie prüfst Du die Nichtleistungskondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB?
Entgeltliche Verfügung
Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts. Entgeltlichkeit bedeutet, dass für die Leistung (hier Verfügung) eine Gegenleistung erbracht wird.
Eines Nichtberechtigten
Berechtigter ist nur der Rechtsinhaber oder eine von diesem zur Verfügung ermächtigte Person.
Wirksamkeit der Verfügung
Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.
Rechtsfolge: Nichtberechtigt Verfügender muss Erlangtes an Berechtigten herausgeben.
Der Bereicherungsgläubiger kann über § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nur die Gegenleistung herausverlangen, die der Nichtberechtigte für die Verfügung erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn diese weniger wert ist als das durch die Verfügung Verlorene. Im Übrigen gelten §§ 818ff. BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
In Gefahr BGBn
5.7.2025, 00:05:41
Hochzeitsnacht: Der Bräutigam hebt die Braut hoch (Aufheben), trägt sie über die Schwelle (Übertragung), belastet sie (Belastung) und am nächsten Morgen ist sie inhaltlich verändert 😅
nmew
16.9.2025, 11:55:43
Da ist mir BELUGA lieber: belastet, übertragen, geändert, aufgehoben
Navid_z
15.3.2026, 17:23:34
Ich sehe keine Unterschiede oder Konstellationen, wo diese Alternativen zu einem anderen Ergebnis führen würden. Soll mit S.2 einfach die eigentliche Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Empfängers berücksichtigt werden? @foxy
Foxxy
15.3.2026, 17:24:23
§ 816 Abs. 1 S. 1 und S. 2 führen gerade in der Praxis zu unterschiedlichen Ergebnissen: - Satz 1 greift bei wirksamer entgeltlicher
Verfügung eines Nichtberechtigten: Anspruchsgegner ist der Nichtberechtigte; herauszugeben ist nur die von ihm erhaltene Gegenleistung. Der Erwerber behält das Wirksam-Erworbene. Beispiel: A verkauft die
fremde Sachedes B an C gegen 100; B kann von A die 100 verlangen. - Satz 2 greift bei wirksamer unentgeltlicher Verfügung: Anspruchsgegner ist der Empfänger; herauszugeben ist der zugewendete Gegenstand (bzw. dessen Surrogat/Wert nach §§ 818 ff.). Beispiel: A schenkt die
fremde Sachedes B an C; B kann von C die Sache herausverlangen.
Ja, mit Satz 2 wird die geringere Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Empfängers berücksichtigt; zugleich verhindert er, dass Satz 1 leerläuft, weil der Nichtberechtigte in unentgeltlichen Fällen nichts erlangt hat. Prüfung § 816 Abs. 1 S. 1: 1) Verfügung über ein fremdes Recht durch einen Nichtberechtigten, 2) Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten (
gutgläubiger Erwerboder Genehmigung § 185), 3) Entgeltlichkeit praktisch erforderlich, 4) Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten (nur die Gegenleistung) durch den Nichtberechtigten; §§ 818 ff. gelten.
