Folgendes Bsp: E hat Trecker an L vermietet. N, der Sohn des E, ist in Geldverlegenheit und veräußert Trecker an K unter Abtretung „seines" Herausgabe
anspruchs aus Miete gegen L. L gibt Trecker an K heraus -> Hat K das Eigentum von N erworben?
=> Eigentumserwerb des K von N gemäß §§ 929 S. 1, 931, 934 Var. 2?
I. Einigung N - K ist erzielt.
II. N hat sich mit K über Abtretung v. Herausgabe
anspruchs aus Miete geeinigt. Tatsächlich bestand dieser
Anspruch nicht, da N nicht der Vermieter war. Für den TB des §§ 929, 931, 934 Var. 2 reicht jedoch Abtretung v. angeblichen Herausgabe
anspruchs
III. N war nicht Eigentümer. K kann aber unter Voraussetzungen des § 934 Var. 2 gutgläubig das Eigentum erworben haben.
1. § 934 Var. 2: Erwerber muss v. Dritten Besitz erlangen; L hat Trecker an K übergeben.
2. Da K sowohl bzgl. Eigentums des N als auch bzgl. Herausgabe
anspruchs des N gegen L aus § 546 I gutgläubig war und Trecker E nicht iSd. § 935 I abhandengekommen ist, hat K von N das Eigentum gem. §§ 929, 931, 934 Var. 2 erworben.
Soweit so gut; Das war die Grundkonstellation
Allerdings reicht nach hM auch für den gutgläubigen Erwerb nach § 934 Var. 2 die Erlangung des mittelbaren Besitzes aus (!)
Wichtig: K muss aufgrund v. Veräußerung Besitz erlangt haben, nicht auf anderem Rechtsgrund -> Besitzverschaffung des Dritten (hier im Bsp. L) muss Besitzverschaffungmacht v. Veräußerer (hier N) untermalen
Es würde mithin also auch ausreichen, wenn L mit dem K zB. Eine neuen Absprache iFv. Einer Leihe/Mietvertrag etc. (ebene ein Besitzmittlungsverhältnis) vereinbart.
ZU MERKEN: Für gutgläubigen Erwerb iSv. § 934 Var. 2 reicht die Einräumung des mittelbaren Besitzes durch dritten Besitzer aus