@lawlawland(176037) Die 1. Alt. des § 934 ist nötig, weil nur sie den gutgläubigen Erwerb allein durch Abtretung ermöglicht, wenn der Veräußerer bereits
mittelbarer Besitzer ist. Dann „springt“ der mittelbare Besitz mit der Abtretung auf den Erwerber über, ohne Mitwirkung des Drittbesitzers. Reicht die Abtretung dazu nicht (weil der Veräußerer gar kein
mittelbarer Besitzer ist), greift die 2. Alt.: Eigentum entsteht erst, wenn du vom Drittbesitzer Besitz erlangst (unmittelbar oder mittelbar durch ein eigenes Besitzmittlungsverhältnis mit dem Dritten).
Zur Ausgangsfrage: § 934 Alt. 2 funktioniert, indem du mit dem Drittbesitzer ein Besitzmittlungsverhältnis begründest (z.B. Miete, Leihe, Besitzanerkenntnis) oder dir unmittelbaren Besitz verschaffen lässt. Der Veräußerer muss dafür nicht
mittelbarer Besitzer sein; die bloße Abtretung des Herausgabeanspruchs genügt aber nicht.
Prüfung gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 931,
934 BGB kurz:
- Einigung über Eigentumsübertragung und Einigsein
- Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931)
- Verfügungsbefugnis fehlt
-
Verkehrsgeschäft
- § 934: Alt. 1 bei mittelbarem Besitz des Veräußerers → Erwerb bereits mit Abtretung; Alt. 2, wenn Besitz vom Drittbesitzer erlangt wird (unmittelbar oder mittelbar)
- Gutgläubigkeit beim maßgeblichen Besitzerwerb (§ 932 Abs. 2)
- Kein Abhandenkommen (§ 935)