Schema: Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB

8. Mai 2025

8 Kommentare

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Wie prüfst Du den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB?

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

22.2.2025, 20:10:28

Ist der erste Teil von Prüfungspunkt 3 wirklich richtig? "Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) […]" Ist nicht vielmehr nur

erforderlich

, dass der Veräußerer

mittelbarer Besitz

er gewesen ist? Das

mittelbarer Besitz

vom Veräußerer erlangt werden muss, ergibt mMn. keinen Sinn, da §§ 929, 931, 934 gerade kein

Besitzkonstitut

zwischen Veräußerer und Erwerber erfordert, sondern der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch abtritt.

SCHA

Schatzfund

28.2.2025, 09:54:56

Ich finde die Formulierung auch ungünstig. Ich könnte es mit jedoch so erklären, dass durch die

Abtretung des Herausgabeanspruchs

, der Erwerber eben auch

mittelbarer Besitz

er wird.

BEN

benjaminmeister

28.2.2025, 13:56:00

Das wird regelmäßig der Fall sein, aber es genügt ja auch die

Abtretung

eines Herausgabeanspruchs aus § 823 I und dort besitzt der Anspruchsgegner als Eigenbesitzer ohne Besitzmittlung. Die Erlangung des mittelbaren Besitzes kann mMn nicht Voraussetzung sein. Edit: Das dürfte doch alles so richtig sein. Wenn es um den Dieb-§ 823 Abs. 1 Fall geht, wird wohl einfach kein § 934 Alt. 1 vorliegen sondern nur § 934 Alt. 2.


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