Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB
Schema: Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB
8. Mai 2025
8 Kommentare
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
22.2.2025, 20:10:28
Ist der erste Teil von Prüfungspunkt 3 wirklich richtig? "Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) […]" Ist nicht vielmehr nur
erforderlich, dass der Veräußerer
mittelbarer Besitzer gewesen ist? Das
mittelbarer Besitzvom Veräußerer erlangt werden muss, ergibt mMn. keinen Sinn, da §§ 929, 931, 934 gerade kein
Besitzkonstitutzwischen Veräußerer und Erwerber erfordert, sondern der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch abtritt.
Schatzfund
28.2.2025, 09:54:56
Ich finde die Formulierung auch ungünstig. Ich könnte es mit jedoch so erklären, dass durch die
Abtretung des Herausgabeanspruchs, der Erwerber eben auch
mittelbarer Besitzer wird.
benjaminmeister
28.2.2025, 13:56:00
Das wird regelmäßig der Fall sein, aber es genügt ja auch die
Abtretungeines Herausgabeanspruchs aus § 823 I und dort besitzt der Anspruchsgegner als Eigenbesitzer ohne Besitzmittlung. Die Erlangung des mittelbaren Besitzes kann mMn nicht Voraussetzung sein. Edit: Das dürfte doch alles so richtig sein. Wenn es um den Dieb-§ 823 Abs. 1 Fall geht, wird wohl einfach kein § 934 Alt. 1 vorliegen sondern nur § 934 Alt. 2.