Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB
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Schema: Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB
22. Mai 2026
25 Kommentare
Wie prüfst Du den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
22.2.2025, 20:10:28
Ist der erste Teil von Prüfungspunkt 3 wirklich richtig? "Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) […]" Ist nicht vielmehr nur erforderlich, dass der Veräußerer
mittelbarer Besitzergewesen ist? Das
mittelbarer Besitzvom Veräußerer erlangt werden muss, ergibt mMn. keinen Sinn, da §§ 929, 931, 934 gerade kein Besitzkonstitut zwischen Veräußerer und Erwerber erfordert, sondern der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch abtritt.
Schatzfund
28.2.2025, 09:54:56
Ich finde die Formulierung auch ungünstig. Ich könnte es mit jedoch so erklären, dass durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs, der Erwerber eben auch
mittelbarer Besitzerwird.
benjaminmeister
28.2.2025, 13:56:00
Das wird regelmäßig der Fall sein, aber es genügt
jaauch die Abtretung eines Herausgabeanspruchs aus
§ 823I und dort besitzt der Anspruchsgegner als Eigenbesitzer ohne Besitzmittlung. Die Erlangung des mittelbaren Besitzes kann mMn nicht Voraussetzung sein. Edit: Das dürfte doch alles so richtig sein. Wenn es um den Dieb-
§ 823Abs. 1 Fall geht, wird wohl einfach kein § 934 Alt. 1 vorliegen sondern nur § 934 Alt. 2.
Tim Gottschalk
16.5.2025, 18:16:58
Hallo @[ben
jaminmeister](216712), das hast du am Ende richtig erkannt. Wenn der Veräußerer nicht
mittelbarer Besitzerist, dann ist Alt. 1 schon dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Wenn er dagegen
mittelbarer Besitzerist, wird durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs auch der Erwerber
mittelbarer Besitzer. Insofern ist unsere Formulierung gleichbedeutend mit dem Gesetzeswortlaut. Gleichzeitig wird durch sie deutlich, warum das Gesetz hier die Konstellationen rechtlich anders behandelt. Einmal wird der Erwerber
mittelbarer Besitzerund hat dadurch bereits eine ausreichend gefestigte Beziehung und Einflussmöglichkeit auf die Sache, die für den Eintritt des gutgläubigen Erwerbs ausreicht. Andernfalls muss der Besitz erst noch begründet werden, um diese Rechtsfolge herbeizuführen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
slyvior
3.6.2025, 13:11:48
Meiner Meinung nach ist das falsch. In § 934 Alt. 1 heißt es, dass der Erwerber, wenn der Veräußerer
mittelbarer Besitzerist, mit der Abtretung des Anspruchs Eigentümer wird. Dort steht aber nicht, dass der Erwerber mittelbaren Besitz vom Veräußerer bekommen muss.
mkrg
29.8.2025, 16:38:47
Meines Erachtens wird durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gerade der mittelbare Besitz auf den Erwerber übertragen, vgl. § 870 BGB
slyvior
7.12.2025, 19:58:53
@[Foxxy](180364)
Foxxy
7.12.2025, 19:59:39
Du hast Recht: § 934 Alt. 1 verlangt keine gesonderte Besitzerlangung; das Eigentum geht mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs über. Zugleich wechselt der mittelbare Besitz kraft Fortsetzung des Besitzmittlungsverhältnisses auf den Erwerber (vgl. § 868); darauf weist auch @[mkrg](264904) zutreffend hin. Relevanter Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit ist bei Alt. 1 die Abtretung; bei Alt. 2 erst die Besitzerlangung vom
Besitzmittler. Prüfungsschema kurz: 1) Einigung (§ 929 S. 1) 2) Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931) 3) Einigsein 4)
Verfügungsbefugnisfehlt (Nichtberechtigung) 5)
Verkehrsgeschäft6) § 934: Alt. 1 (Veräußerer ist
mittelbarer Besitzer; Eigentum mit Abtretung) oder Alt. 2 (Eigentum erst mit Besitzübertragung durch den
Besitzmittler) 7) Gutgläubigkeit des Erwerbers zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 932 Abs. 2) 8) Kein
Abhandenkommen(§ 935)
Deno
18.1.2026, 15:26:31
Einigsein meint hier die Einigung zum Zeitpunkt der Abtretung? Fällt die dingliche Einigung damit nicht ohnehin zeitlich zusammen?
Foxxy
18.1.2026, 15:27:11
Einigsein heißt: Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt des
Übergabesurrogats fortbestehen. Bei § 931 ist das der Zeitpunkt der Abtretung des Herausgabeanspruchs. Die Einigung kann zeitlich mit der Abtretung zusammenfallen, muss es aber nicht; entscheidend ist, dass sie bei Abtretung noch besteht. Prüfung des gutgläubigen Erwerbs über § 929 S. 1, 931, 934: - Einigung über Eigentumsübertragung - Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931) als
Übergabesurrogatund Einigsein bei Abtretung -
Verfügungsbefugnisfehlt -
Verkehrsgeschäft- § 934: Alt. 1 – Erwerb bei Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer; Alt. 2 – Erwerb bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes vom
Besitzmittler- Gutgläubigkeit des Erwerbers bei dieser Besitzerlangung (§ 932 Abs. 2) - Kein
Abhandenkommen(§ 935)
Julius
14.2.2026, 10:21:37
Punkt 3: Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) oder Erlangung des Besitzes vom
Besitzmittler(§ 934 Alt. 2 BGB) ich würde den Punkt wie folgt formulieren: Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1) oder Erlangung des Besitzes vom Dritten (§ 934 Alt. 2). Begründung: mit der bisherigen Formulierung ist der Fall, dass der Veräußerer keinen Besitz hat und der unmittelbare Besitzer den Besitz nicht mittelt, nicht umfasst. der Vorschlag orientiert sich dabei auch näher am Gesetzeswortlaut
Anastasija
14.4.2026, 14:08:05
Liebes Team, könntet ihr bitte noch Aufgaben zu dem komplizierten § 934 Fall 2 machen? (Winterbauhallenfall)
emiliajura
17.4.2026, 15:13:27
@foxxy Muss die Abtretung für § 934 Alt. 1 erfolgreich gewesen sein?
Foxxy
17.4.2026, 15:15:20
Kurzantwort:
Ja. Für § 934 Alt. 1 muss die Abtretung des Herausgabeanspruchs wirksam sein; nur dann erlangst du mittelbaren Besitz vom Veräußerer. Gut
glaubensschutz bezieht sich nur auf die Eigentümerstellung/
Verfügungsbefugnis(§ 932), nicht auf die Wirksamkeit der Forderungsabtretung. Ist die Abtretung mangels Anspruchs unwirksam (z.B. nur § 985, aber der Veräußerer ist nicht Eigentümer), scheidet Alt. 1 aus; dann kommt nur Alt. 2 in Betracht, also Eigentumserwerb erst mit tatsächlicher Besitzerlangung vom
Besitzmittler. Prüfungsschema kurz für gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S. 1, 931,
934 BGB: - Dingliche Einigung (§ 929 S. 1) - Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 i.V.m. § 398) und Einigsein - Verfügungsberechtigung fehlt -
Verkehrsgeschäft- Besitzerlangung nach § 934: Alt. 1: Erwerb mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (wirksame Abtretung eines Anspruchs aus Besitzmittlungsverhältnis erforderlich) oder Alt. 2: Erlangung des unmittelbaren Besitzes vom
Besitzmittler- Gutgläubigkeit bei diesem Zeitpunkt (§ 932 Abs. 2) - Kein
Abhandenkommen(§ 935)
lawlawland
19.5.2026, 17:18:39
@foxxy Bei § 934 Alt. 2 soll auch die Erlangung mittelbaren Besitzes auf Erwerberseite ausreichen. Wie soll das gehen, wenn der Veräußerer selbst gerade nicht
mittelbarer Besitzerist und diesen daher nicht übertragen kann?
Foxxy
19.5.2026, 17:20:04
Zu § 934 Alt. 2: Das funktioniert, weil „Besitz“ hier sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Besitz meint. Der Erwerber kann mittelbaren Besitz direkt vom Drittbesitzer erlangen, indem er mit diesem ein eigenes Besitzmittlungsverhältnis begründet (z.B. Miete/Leihe oder Besitzanerkenntnis). Der Veräußerer muss dafür nicht selbst
mittelbarer Besitzersein; entscheidend ist die Mitwirkung des Drittbesitzers. Die bloße Abtretung reicht nicht. Prüfung des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 931,
934 BGB: - Einigung über Eigentumsübertragung und Einigsein - Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931) -
Verfügungsbefugnisfehlt: dann gutgläubiger Erwerb -
Verkehrsgeschäft- § 934: Alt. 1, wenn der Veräußerer
mittelbarer Besitzerist → Erwerb mit Abtretung; Alt. 2, wenn der Erwerber Besitz vom Drittbesitzer erlangt (unmittelbar oder mittelbar durch eigenes Besitzmittlungsverhältnis) - Gutgläubigkeit beim Besitzerwerb (Alt. 1: bei Abtretung; Alt. 2: bei Besitzverschaffung durch den Dritten), § 932 Abs. 2 - Kein
Abhandenkommen, § 935
lawlawland
19.5.2026, 17:25:43
Aber wofür braucht es dann überhaupt die 1. Alternative des § 934, wenn mit Abtretung des Herausgabeanspruches auch gleichzeitig der mittelbare Besitz übertragen wird? @[Foxxy](180364)
Foxxy
19.5.2026, 17:26:57
@lawlawland(176037) Die 1. Alt. des § 934 ist nötig, weil nur sie den gutgläubigen Erwerb allein durch Abtretung ermöglicht, wenn der Veräußerer bereits
mittelbarer Besitzerist. Dann „springt“ der mittelbare Besitz mit der Abtretung auf den Erwerber über, ohne Mitwirkung des Drittbesitzers. Reicht die Abtretung dazu nicht (weil der Veräußerer gar kein
mittelbarer Besitzerist), greift die 2. Alt.: Eigentum entsteht erst, wenn du vom Drittbesitzer Besitz erlangst (unmittelbar oder mittelbar durch ein eigenes Besitzmittlungsverhältnis mit dem Dritten). Zur Ausgangsfrage: § 934 Alt. 2 funktioniert, indem du mit dem Drittbesitzer ein Besitzmittlungsverhältnis begründest (z.B. Miete, Leihe, Besitzanerkenntnis) oder dir unmittelbaren Besitz verschaffen lässt. Der Veräußerer muss dafür nicht
mittelbarer Besitzersein; die bloße Abtretung des Herausgabeanspruchs genügt aber nicht. Prüfung gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 931,
934 BGBkurz: - Einigung über Eigentumsübertragung und Einigsein - Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931) -
Verfügungsbefugnisfehlt -
Verkehrsgeschäft- § 934: Alt. 1 bei mittelbarem Besitz des Veräußerers → Erwerb bereits mit Abtretung; Alt. 2, wenn Besitz vom Drittbesitzer erlangt wird (unmittelbar oder mittelbar) - Gutgläubigkeit beim maßgeblichen Besitzerwerb (§ 932 Abs. 2) - Kein
Abhandenkommen(§ 935)
lawlawland
19.5.2026, 17:31:03
Aber ist nicht die Abtretung durch den Veräußerer als
mittelbarer Besitzernicht gerade die Verschaffung des mittelbaren Besitzes i.S.d. § 934 Alt. 2? @[Foxxy](180364)
Foxxy
19.5.2026, 17:32:05
@[lawlawland](176037) Nein. Abtretung durch einen bereits mittelbaren Besitzer ist Fall des § 934 Alt. 1: Der mittelbare Besitz „springt“ mit der Abtretung auf den Erwerber, ohne Mitwirkung des Drittbesitzers. § 934 Alt. 2 erfordert hingegen Besitzverschaffung vom Drittbesitzer (unmittelbar oder durch ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit ihm); die bloße Abtretung genügt dort nicht. Prüfung des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 931,
934 BGB: - Einigung über Eigentumsübertragung und Einigsein - Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931) -
Verfügungsbefugnisfehlt (ansonsten normaler Erwerb) -
Verkehrsgeschäft- § 934: - Alt. 1: Veräußerer ist
mittelbarer Besitzer→ Eigentumserwerb bereits mit Abtretung; maßgebliche Gutgläubigkeit: Zeitpunkt der Abtretung - Alt. 2: Erwerber erlangt Besitz vom Drittbesitzer (unmittelbar oder mittelbar durch eigenes Besitzmittlungsverhältnis) → Erwerb erst bei dieser Besitzerlangung; maßgebliche Gutgläubigkeit: Zeitpunkt der Besitzerlangung; Abtretung allein reicht nicht - Kein
Abhandenkommen(§ 935 BGB)
