§ 934 Alt. 1
3. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert, X verwahrt ihn für V. K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.
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Einordnung des Falls
§ 934 Alt. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an den zwei Kisten Wein nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V war zunächst mittelbarer Besitzer der Weinkisten.
Ja!
3. K hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB erlangt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira
12.8.2021, 13:31:25
nehmen wir hier kein
abhandenkommenan, weil der SV nichts darüber sagt!? denn wir wissen nicht, wie V an die Kisten Wein gekommen ist!?

Lukas_Mengestu
19.11.2021, 11:50:14
Gut, dass Du daran gedacht hast. Aber in der Tat fehlt es hierfür an konkreten Anhaltspunkten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
14.3.2022, 16:03:04
Könntet ihr noch Aufgaben zum gutgläubigem Erwerb unter Beteiligung einer Scheingeheissperson erstellen? :)
jomolino
14.3.2022, 16:06:29
Und dann auch zu den Leistungssbeziehungen bei der rückabwicklung/bzw. inkl. einer Verlinkungen zum entsprechenden Kapitel im
Bereicherungsrecht, da hilft das zusammen lernen ja sehr :) danke!

Lukas_Mengestu
15.3.2022, 10:08:31
Danke für den Hinweis, nomamo. Das nehmen wir noch mit auf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

fuchs_
7.10.2024, 13:00:30
Habe ich auch gerade gesucht und nicht gefunden. Wäre auch nach 2 Jahren immer noch schön :)
Dominic
10.8.2023, 08:11:36
Vielleicht könntet ihr in einer Vertiefung noch den Streit darüber einbauen, ob ein Wertungswiderspruch zwischen § 933 und § 934 vorliegt. In beiden Fällen wird
mittelbarer Besitzverschafft, aber nur im Fall des § 934 Alt. 1 reicht dies aus für den gutgläubigen Erwerb, bzw. nur hier wird nicht noch zusätzlich die Übergabe verlangt. Den Wertungswiderspruch kann man damit ablehnen, dass der Veräußerer im Falle des § 931 den B
esitz vollständig aufgibt, im Falle des § 930 hingegen mittelbaren B
esitz behält.

Lord Denning
24.1.2024, 11:00:33
Auf diesen Streit wird beim
Fräsmaschinenfalleingegangen, der in der Session „ZR-Examensrechtsprechung“ behandelt wird. Lässt sich aber auch einfach über die Suchfunktion finden.
Sam Vader I
18.1.2025, 09:29:56
Hallo, auch hier sehe ich nicht wieso die Sache nicht abhandengekommen sein sollte? muss in einer Klausur nicht eine Info darüber existieren, wie der B
esitz erlangt wurde?

Linne_Karlotta_
23.1.2025, 09:30:24
Hey @[Sam Vader I](84978), danke für Deine Nachfrage. Richtig ist, dass man in Fällen wie diesen immer an ein
Abhandenkommendenken sollte. Allerdings gibt der Sachverhalt hier keine Anhaltspunkte dafür, ein solches zu prüfen. Wie Du schon sagst: Wir wissen nicht, wie V den B
esitz an den Weinkisten erlangt hat. Dass wir dazu in diesem Fall nichts sagen hat den einfachen Grund, dass wir in unseren kurzen Fällen Schwerpunkte setzen, um euch nicht zu viel auf einmal zu vermitteln. In einer Klausur hättest Du an dieser Stelle wahrscheinlich mehr Informationen. Aber auch hier gilt: Was nicht im Sachverhalt steht, kannst Du auch nicht für eine Subsumtion benutzen. Viele Grüße Linne, für das Jurafuchs-Team