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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert (Verwahrungsvertrag). K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.

Einordnung des Falls

§ 934 Alt. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an den zwei Kisten Wein nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein, (4) Verfügungsberechtigung.K und V haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB gegen X, den er K nach § 398 BGB abgetreten hat. Zum Zeitpunkt der Abtretung waren K und V auch einig. V war jedoch nicht verfügungsbefugt.

2. V ist mittelbarer Besitzer der Weinkisten.

Ja!

Mittelbarer Besitz setzt voraus: (1) Das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, (2) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers, (3) bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer.X und V haben einen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) geschlossen, der ein Besitzmittlungsverhältnis darstellt (§ 868 BGB). Ferner besitzt X als Verwahrer als Fremdbesitzer. V hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB.

3. K hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) oder Erlangung des Besitzes vom Besitzmittler (§ 934 Alt. 2 BGB), (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Besitzerlangung, § 932 Abs. 2 BGB, (5) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB. Eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 liegt vor, V ist auch nicht verfügungsbefugt. Durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 695 S. 1 BGB hat V seinen mittelbaren Besitz aufgegeben und K diesen erworben (§ 870 BGB). K war gutgläubig. Der Wein ist E auch nicht abhanden gekommen.

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