§ 934 Alt. 1

3. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert, X verwahrt ihn für V. K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.

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Einordnung des Falls

§ 934 Alt. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an den zwei Kisten Wein nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein, (4) Verfügungsberechtigung.K und V haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB gegen X, den er K nach § 398 BGB abgetreten hat. Zum Zeitpunkt der Abtretung waren K und V auch einig. V war jedoch nicht verfügungsbefugt.
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2. V war zunächst mittelbarer Besitzer der Weinkisten.

Ja!

Mittelbarer Besitz setzt voraus: (1) Das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, (2) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers, (3) bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer.X und V hatten einen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) geschlossen, der ein Besitzmittlungsverhältnis darstellt (§ 868 BGB). Ferner besaß X als Verwahrer und damit als Fremdbesitzer. V hatte einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB.

3. K hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) oder, bei Fehlen des mittelbaren Besitzes, Erlangung des Besitzes vom Dritten (§ 934 Alt. 2 BGB), (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Besitzerlangung, § 932 Abs. 2 BGB, (5) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB. Eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 liegt vor, V ist auch nicht verfügungsbefugt. Durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 695 S. 1 BGB hat V seinen mittelbaren Besitz aufgegeben und K diesen erworben (§ 870 BGB). K war gutgläubig. Der Wein ist E auch nicht abhandengekommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

12.8.2021, 13:31:25

nehmen wir hier kein

abhandenkommen

an, weil der SV nichts darüber sagt!? denn wir wissen nicht, wie V an die Kisten Wein gekommen ist!?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.11.2021, 11:50:14

Gut, dass Du daran gedacht hast. Aber in der Tat fehlt es hierfür an konkreten Anhaltspunkten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

14.3.2022, 16:03:04

Könntet ihr noch Aufgaben zum gutgläubigem Erwerb unter Beteiligung einer Scheingeheissperson erstellen? :)

JO

jomolino

14.3.2022, 16:06:29

Und dann auch zu den Leistungssbeziehungen bei der rückabwicklung/bzw. inkl. einer Verlinkungen zum entsprechenden Kapitel im

Bereicherung

srecht, da hilft das zusammen lernen ja sehr :) danke!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 10:08:31

Danke für den Hinweis, nomamo. Das nehmen wir noch mit auf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

fuchs_

fuchs_

7.10.2024, 13:00:30

Habe ich auch gerade gesucht und nicht gefunden. Wäre auch nach 2 Jahren immer noch schön :)

DO

Dominic

10.8.2023, 08:11:36

Vielleicht könntet ihr in einer Vertiefung noch den Streit darüber einbauen, ob ein Wertungswiderspruch zwischen § 933 und § 934 vorliegt. In beiden Fällen wird

mittelbarer Besitz

verschafft, aber nur im Fall des § 934 Alt. 1 reicht dies aus für den gutgläubigen Erwerb, bzw. nur hier wird nicht noch zusätzlich die Übergabe verlangt. Den Wertungswiderspruch kann man damit ablehnen, dass der Veräußerer im Falle des § 931 den B

esi

tz vollständig aufgibt, im Falle des § 930 hingegen mittelbaren B

esi

tz behält.

Lord Denning

Lord Denning

24.1.2024, 11:00:33

Auf diesen Streit wird beim

Fräsmaschinenfall

eingegangen, der in der Session „ZR-Examensrechtsprechung“ behandelt wird. Lässt sich aber auch einfach über die Suchfunktion finden.

Sam Vader I

Sam Vader I

18.1.2025, 09:29:56

Hallo, auch hier sehe ich nicht wieso die Sache nicht abhandengekommen sein sollte? muss in einer Klausur nicht eine Info darüber existieren, wie der B

esi

tz erlangt wurde?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.1.2025, 09:30:24

Hey @[Sam Vader I](84978), danke für Deine Nachfrage. Richtig ist, dass man in Fällen wie diesen immer an ein

Abhandenkommen

denken sollte. Allerdings gibt der Sachverhalt hier keine Anhaltspunkte dafür, ein solches zu prüfen. Wie Du schon sagst: Wir wissen nicht, wie V den B

esi

tz an den Weinkisten erlangt hat. Dass wir dazu in diesem Fall nichts sagen hat den einfachen Grund, dass wir in unseren kurzen Fällen Schwerpunkte setzen, um euch nicht zu viel auf einmal zu vermitteln. In einer Klausur hättest Du an dieser Stelle wahrscheinlich mehr Informationen. Aber auch hier gilt: Was nicht im Sachverhalt steht, kannst Du auch nicht für eine Subsumtion benutzen. Viele Grüße Linne, für das Jurafuchs-Team


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