+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert (Verwahrungsvertrag). K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.

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Einordnung des Falls

§ 934 Alt. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an den zwei Kisten Wein nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein, (4) Verfügungsberechtigung.K und V haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB gegen X, den er K nach § 398 BGB abgetreten hat. Zum Zeitpunkt der Abtretung waren K und V auch einig. V war jedoch nicht verfügungsbefugt.
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2. V ist mittelbarer Besitzer der Weinkisten.

Ja!

Mittelbarer Besitz setzt voraus: (1) Das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, (2) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers, (3) bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer.X und V haben einen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) geschlossen, der ein Besitzmittlungsverhältnis darstellt (§ 868 BGB). Ferner besitzt X als Verwahrer als Fremdbesitzer. V hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB.

3. K hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) oder Erlangung des Besitzes vom Besitzmittler (§ 934 Alt. 2 BGB), (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Besitzerlangung, § 932 Abs. 2 BGB, (5) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB. Eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 liegt vor, V ist auch nicht verfügungsbefugt. Durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 695 S. 1 BGB hat V seinen mittelbaren Besitz aufgegeben und K diesen erworben (§ 870 BGB). K war gutgläubig. Der Wein ist E auch nicht abhanden gekommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

12.8.2021, 13:31:25

nehmen wir hier kein

abhandenkommen

an, weil der SV nichts darüber sagt!? denn wir wissen nicht, wie V an die Kisten Wein gekommen ist!?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.11.2021, 11:50:14

Gut, dass Du daran gedacht hast. Aber in der Tat fehlt es hierfür an konkreten Anhaltspunkten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

14.3.2022, 16:03:04

Könntet ihr noch Aufgaben zum gutgläubigem Erwerb unter Beteiligung einer Scheingeheissperson erstellen? :)

JO

jomolino

14.3.2022, 16:06:29

Und dann auch zu den Leistungssbeziehungen bei der rückabwicklung/bzw. inkl. einer Verlinkungen zum entsprechenden Kapitel im

Bereicherungsrecht

, da hilft das zusammen lernen ja sehr :) danke!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 10:08:31

Danke für den Hinweis, nomamo. Das nehmen wir noch mit auf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Dominic

10.8.2023, 08:11:36

Vielleicht könntet ihr in einer Vertiefung noch den Streit darüber einbauen, ob ein Wertungswiderspruch zwischen § 933 und § 934 vorliegt. In beiden Fällen wird mittelbarer Besitz verschafft, aber nur im Fall des § 934 Alt. 1 reicht dies aus für den gutgläubigen Erwerb, bzw. nur hier wird nicht noch zusätzlich die Übergabe verlangt. Den Wertungswiderspruch kann man damit ablehnen, dass der Veräußerer im Falle des § 931 den Besitz vollständig aufgibt, im Falle des § 930 hingegen mittelbaren Besitz behält.

Lord Denning

Lord Denning

24.1.2024, 11:00:33

Auf diesen Streit wird beim

Fräsmaschinenfall

eingegangen, der in der Session „ZR-Examensrechtsprechung“ behandelt wird. Lässt sich aber auch einfach über die Suchfunktion finden.


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