§ 934 Alt. 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert (Verwahrungsvertrag). K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.
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Einordnung des Falls
§ 934 Alt. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an den zwei Kisten Wein nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V ist mittelbarer Besitzer der Weinkisten.
Ja!
3. K hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB erlangt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ira
12.8.2021, 13:31:25
nehmen wir hier kein abhandenkommen an, weil der SV nichts darüber sagt!? denn wir wissen nicht, wie V an die Kisten Wein gekommen ist!?
Lukas_Mengestu
19.11.2021, 11:50:14
Gut, dass Du daran gedacht hast. Aber in der Tat fehlt es hierfür an konkreten Anhaltspunkten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
14.3.2022, 16:03:04
Könntet ihr noch Aufgaben zum gutgläubigem Erwerb unter Beteiligung einer Scheingeheissperson erstellen? :)
jomolino
14.3.2022, 16:06:29
Und dann auch zu den Leistungssbeziehungen bei der rückabwicklung/bzw. inkl. einer Verlinkungen zum entsprechenden Kapitel im Bereicherungsrecht, da hilft das zusammen lernen ja sehr :) danke!
Lukas_Mengestu
15.3.2022, 10:08:31
Danke für den Hinweis, nomamo. Das nehmen wir noch mit auf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
fuchs_
7.10.2024, 13:00:30
Habe ich auch gerade gesucht und nicht gefunden. Wäre auch nach 2 Jahren immer noch schön :)
Dominic
10.8.2023, 08:11:36
Vielleicht könntet ihr in einer Vertiefung noch den Streit darüber einbauen, ob ein Wertungswiderspruch zwischen § 933 und § 934 vorliegt. In beiden Fällen wird mittelbarer Besitz verschafft, aber nur im Fall des § 934 Alt. 1 reicht dies aus für den gutgläubigen Erwerb, bzw. nur hier wird nicht noch zusätzlich die Übergabe verlangt. Den Wertungswiderspruch kann man damit ablehnen, dass der Veräußerer im Falle des § 931 den Besitz vollständig aufgibt, im Falle des § 930 hingegen mittelbaren Besitz behält.
Lord Denning
24.1.2024, 11:00:33
Auf diesen Streit wird beim
Fräsmaschinenfalleingegangen, der in der Session „ZR-Examensrechtsprechung“ behandelt wird. Lässt sich aber auch einfach über die Suchfunktion finden.