Schema: Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)

27. Juli 2025

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Wie kannst Du prüfen, ob Wucher i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB vorliegt?

  1. Objektive Voraussetzungen

    Objektiv ist ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung i.R.e. gegenseitigen Vertrags erforderlich. Zur Beurteilung konkreter Fallkonstellationen hilft ein Blick in den Kommentar (Grüneberg, 82.A. 2023, § 138 BGB RdNr. 27ff., 67ff.)

    1. Gegenseitiger Vertrag

      Es bietet sich an, zunächst die Vertragsart und die konkreten Leistungspflichten herauszuarbeiten, bevor Du diese auf ihr Verhältnis zueinander untersuchst.

    2. Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

      Abzugrenzen ist hier vor allem von einem „bloß guten Geschäft“ und Geschäften mit „Liebhaberpreisen“. Es gibt keine festgeschriebenen Grenzen zur Beurteilung, ob ein Missverhältnis vorliegt. Vielmehr kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an.

    3. Schwächesituation des Bewucherten, vgl. § 138 Abs. 2 BGB

      Zunächst müsste sich der Bewucherte (objektiv) in einer Schwächesituation im Verhältnis zu seinem Vertragspartner befinden. Allein die reine geschäftliche Unerfahrenheit, die bei jedem Laien zu finden ist, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr müsste hierzu ein Mangel an Lebenserfahrungen oder Ähnlichem hinzukommen. Siehe hierzu im Kommentar bei Grüneberg, 82.A. 2023, § 138 RdNr. 71.

  2. Subjektive Voraussetzung: Ausbeutung der Schwächesituation

    Der Vertragspartner muss die Schwächesituation des Bewucherten bewusst ausnutzen. Dies wird häufig nicht beweisbar sein. Dann ist § 138 Abs. 1 BGB zu prüfen.

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