Schema: AGB (§§ 305 ff. BGB)

19. April 2025

6 Kommentare

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Die Instandhaltungspflicht des Vermieters wird häufig durch Schönheitsreparaturklauseln in AGB eingeschränkt. Wie prüfst Du die Wirksamkeit von AGB-Klauseln?

  1. Anwendbarkeit der § 305 ff. BGB

    Die § 305 ff. BGB sind grundsätzlich auf alle Verträge und mangels einschlägiger Ausnahme insbesondere auch auf Mietverträge anwendbar (§ 310 Abs. 4 BGB). Der persönliche Anwendungsbereich der Kontrolle für AGB, die gegenüber einem Unternehmer gestellt werden, ist eingeschränkt (§ 310 Abs. 1 BGB). Ist der Mieter hingegen Verbraucher und der Vermieter Unternehmer, finden einige Sonderregelungen Anwendung (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).

  2. Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Bei Verbraucherverträgen gelten die Vertragsbedingungen grundsätzlich als vom Unternehmer gestellt und es genügt auch eine einmalige Verwendungsabsicht (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB).

  3. Einbeziehung der AGB

    Für die Einbeziehung von AGB in den Vertrag muss ausdrücklich auf diese hingewiesen werden, die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen werden und die andere Partei mit den AGB einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 und 3 BGB). Außerdem dürfen die AGB-Klauseln nicht überraschend sein (§ 305c Abs. 1 BGB). Für die Einbeziehung von AGB gegenüber Unternehmern finden diese Vorschriften keine Anwendung, sodass sie nach den allgemeinen Vorschriften Vertragsbestandteil werden (§ 145, § 147 BGB).

  4. Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB

    Nachdem geprüft wurde, dass die §§ 305 ff. anwendbar sind, AGB vorliegen und diese Vertragsbestandteil geworden sind, werden die AGB auf ihren Inhalt kontrolliert. Dazu müssen die Klauseln zunächst ausgelegt werden, wobei eventuelle Individualabreden vorrangig sind (§ 305b BGB) und Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach sind die AGB auf ihre inhaltliche Angemessenheit zu prüfen. Sie sind unwirksam, wenn sie gegen Klauselverbote verstoßen (§§ 308, 309 BGB) oder wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).Merksatz: Alle Vögel Essen Insekten!

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

chuck lawris

14.2.2022, 01:36:09

Noch ein Hinweis: Die Grenze von lediglicher Vermögensverwaltung und unternehmerischer Vermietung ist schwer zu ziehen. Selbst die Vermietung von zig Wohnungen (ich glaube es waren damals 40 Wohnungen eines Arztes) wurde nicht als unternehmerisches Verhalten gedeutet, sondern als reine Vermögensverwaltung (;

VALA

Vanilla Latte

3.10.2023, 22:09:45

Und wo zieht man dann die Grenze?

LAWFU

lawfulthings

12.4.2024, 15:47:03

Alle Vögel Essen Insekten = Anwendbarkeit, Vorliegen, Einbeziehen,

Inhaltskontrolle

:)

LELEE

Leo Lee

13.4.2024, 17:17:43

Hallo lawfulthings, vielen Dank für diesen grandiosen Merksatz! Wir haben diesen mit als Klausurhinweis aufgenommen und möchten uns vielmals bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FalkTG

FalkTG

15.11.2024, 21:10:15

Fände Alle Amseln essen Insekten treffender weil "Vorliegen von AGB" wohl eher mit A für AGB statt V asoziiert wird

PAUL

Pauline

11.2.2025, 09:06:04

Ich empfinde es als sehr wichtig, als ersten Punkt der

Inhaltskontrolle

noch die Eröffnung gem. § 307 III 1 BGB aufzunehmen (Notwendigkeit einer Abweichung der AGB-Klausel von einer gesetzlichen Vorschrift). Mit dieser Normanknüpfung steht und fällt eine gute AGB-Prüfung! Andernfalls kommt man vielleicht auf die Idee, eine AGB-Klausel zu überprüfen, die gar nicht von der Kontrolle erfasst ist.


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