§ 307 Abs. 3 BGB Voraussetzung der Inhaltskontrolle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kunde K vereinbart mit Werkunternehmerin W die Herstellung eines Gartenhäuschens in Ks Garten. In § 1 der AGB des Werkvertrags wird genau beschrieben, wie das Gartenhaus zusammengebaut wird. In § 2 wird die Vergütung von €200 festgelegt.
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Einordnung des Falls
§ 307 Abs. 3 BGB Voraussetzung der Inhaltskontrolle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach der Prüfung ob AGB vorliegen und ob diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, ist der Inhalt der AGB anhand der §§ 307 ff. BGB zu prüfen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Inhaltskontrolle der AGB findet nur statt, wenn diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen (§ 307 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
3. § 1 der AGB weicht von gesetzlichen Regelungen ab, sodass die Klausel auf ihren Inhalt zu kontrollieren ist (§ 307 Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. § 2 der AGB weicht von gesetzlichen Regelungen ab, sodass die Klausel auf ihren Inhalt zu kontrollieren ist (§ 307 Abs. 3 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
14.7.2022, 16:52:39
Ergibt sich der Ausschluss der Inhaltskontrolle bei Haupt
leistungspflichtenunmittelbar aus dem Gesetz? Wird dies anderweitig hergeleitet? Könntet ihr das bitte nochmal etwas genauer erklären? :)
Lukas_Mengestu
15.7.2022, 21:45:50
Hallo QuiGonTim, die Inhaltskontrolle erfolgt nur soweit die AGB von Rechtsvorschriften abweichende/ergänzende Regelungen trifft (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Aber die Haupt
leistungspflichten(zB geschuldeter Kaufgegenstand oder Höhe des Kaufpreises) ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern werden von den Parteien frei vereinbart. Insoweit liegt keine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung vor und damit ist der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle nicht eröffnet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team