Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 307 Abs. 3 BGB Voraussetzung der Inhaltskontrolle

§ 307 Abs. 3 BGB Voraussetzung der Inhaltskontrolle

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kunde K vereinbart mit Werkunternehmerin W die Herstellung eines Gartenhäuschens in Ks Garten. In § 1 der AGB des Werkvertrags wird genau beschrieben, wie das Gartenhaus zusammengebaut wird. In § 2 wird die Vergütung von €200 festgelegt.

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Einordnung des Falls

§ 307 Abs. 3 BGB Voraussetzung der Inhaltskontrolle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Prüfung ob AGB vorliegen und ob diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, ist der Inhalt der AGB anhand der §§ 307 ff. BGB zu prüfen.

Ja!

Bei einer AGB-Prüfung ist es wichtig, sich am Gesetz entlang zu hangeln und nacheinander zu prüfen. Zunächst müssen (1) überhaupt AGB, also für eine Vielzahl vorformulierte und einseitig gestellte Vertragsbedingungen vorliegen, sodass der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB eröffnet ist. Sodann müssen (2) die Einbezugsvoraussetzungen also Hinweis, zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis nach § 305 BGB vorliegen und es darf keine überraschende oder mehrdeutige Klausel nach § 305c BGB vorliegen. Sind die AGB in den Vertrag einbezogen worden, ist (3) eine inhaltliche AGB Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB vorzunehmen.
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2. Eine Inhaltskontrolle der AGB findet nur statt, wenn diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen (§ 307 Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Inhaltskontrolle der AGB findet nur statt, wenn diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen (§ 307 Abs. 3 BGB). Bei den gesetzlichen Regelungen ist nämlich davon auszugehen, dass die Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen ist, sodass sich eine Inhaltskontrolle inhaltsgleicher AGB erübrigt. Allerdings unterliegen auch derartige Regelungen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und können aus diesem Grund unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB).

3. § 1 der AGB weicht von gesetzlichen Regelungen ab, sodass die Klausel auf ihren Inhalt zu kontrollieren ist (§ 307 Abs. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Inhaltskontrolle der AGB ist nicht nur bei deklaratorischen Klauseln ausgeschlossen. Vielmehr findet sie auch nicht bei Klauseln zu Hauptleistungspflichten und Preisbestimmungen statt, da diese nur den frei bestimmbaren Leistungsinhalt festlegen (anstatt die Vertragsbedingungen) und so nicht von gesetzlichen Regelungen abweichen können. § 1 der AGB beschreibt lediglich die Hauptleistungspflicht des W, nämlich wie das Gartenhaus zusammengebaut wird. Somit unterliegt die Leistungsbeschreibung nicht der inhaltlichen AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Allerdings unterliegt auch die Leistungsbeschreibung dem Transparanzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und kann daher unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB).

4. § 2 der AGB weicht von gesetzlichen Regelungen ab, sodass die Klausel auf ihren Inhalt zu kontrollieren ist (§ 307 Abs. 3 BGB).

Nein!

Eine Inhaltskontrolle der AGB ist nicht nur bei deklaratorischen Klauseln ausgeschlossen. Vielmehr findet sie auch nicht bei Klauseln zu Hauptleistungspflichten und Preisbestimmungen statt, da diese nur den frei bestimmbaren Leistungsinhalt festlegen (anstatt die Vertragsbedingungen) und so nicht von gesetzlichen Regelungen abweichen können. In § 2 der AGB wird der Preis für die Errichtung des Gartenhauses von €200 festgelegt. Da das Gesetz keine preislichen Vorgaben für Werkverträge macht und daher nicht von gesetzlichen Vorgaben abgewichen wird, ist die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht anzuwenden (§ 307 Abs. 3 BGB). Allerdings unterliegt auch die Preisbestimmung dem Transparanzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und kann daher unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB).
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