Schema: Unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien
15. April 2025
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Wie prüfst Du, ob EU-Richtlinien unmittelbare Wirkung entfalten?
Umsetzungsfehler bei Ablauf der Umsetzungsfrist
Eine Direktwirkung von Richtlinien ist erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist möglich. Vor Fristablauf besteht nur die Verpflichtung, den Erlass aller Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, den Richtlinienzweck zu gefährden (Frustrationsverbot). Zu unterscheiden sind der Umsetzungsausfall (Richtlinie wurde nicht umgesetzt) und das Umsetzungsdefizit (Richtlinie wurde nicht hinreichend umgesetzt). Entscheidend für die Umsetzung der Richtlinie ist, dass das nationale Recht nach Fristablauf mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmt. Die Umsetzung muss effektiv sein und den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entsprechen.
Inhaltliche Unbedingtheit der Richtlinie
Eine Richtlinie ist unbedingt, wenn sie vorbehaltlos und ohne Bedingung anwendbar ist und es keiner weiteren gestalterischen Maßnahme der Mitgliedstaaten oder der Unionsorgane bedarf. Die Richtlinie darf den Mitgliedstaaten für die streitige Konstellation keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung zugestehen.
Hinreichende Bestimmtheit der Regelung
Die Richtlinie muss bestimmt genug sein, um eine unmittelbare Anwendung im Verhältnis zwischen Mitgliedstaat und Bürger zu ermöglichen. Die hinreichende Bestimmtheit ist gegeben, wenn eine Richtlinie eindeutige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufstellt, sodass sie von jedem Gericht angewandt werden kann. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe lässt die Bestimmtheit nicht per se entfallen, da diese nach Vorlage (Art. 267 AEUV) durch den EuGH ausgelegt werden können.
Individualbegünstigende Wirkung der Richtlinie
Im Rahmen der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden nur dem Einzelnen Ansprüche gegen den Staat gewährt (sog. Vertikalwirkung der Richtlinie). Umgekehrt kann sich der Staat nicht auf die Direktwirkung einer Richtlinie berufen, wenn die Richtlinie dem Staat ein Recht gegenüber dem Einzelnen gewährt. Der Staat soll zwar an die Pflichten aus der Richtlinie gebunden werden, aus der Nichtumsetzung aber keine Vorteile ziehen können (keine umgekehrt-vertikale Wirkung). Eine Direktwirkung von Richtlinien im Verhältnis zwischen Privaten hat der EuGH in der Entscheidung Faccini Dori grundsätzlich abgelehnt.
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