Schema: Unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien
18. Januar 2026
10 Kommentare
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Wie prüfst Du, ob EU-Richtlinien unmittelbare Wirkung entfalten?
Umsetzungsfehler bei Ablauf der Umsetzungsfrist
Eine Direktwirkung von Richtlinien ist erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist möglich. Vor Fristablauf besteht nur die Verpflichtung, den Erlass aller Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, den Richtlinienzweck zu gefährden (Frustrationsverbot). Zu unterscheiden sind der Umsetzungsausfall (Richtlinie wurde nicht umgesetzt) und das Umsetzungsdefizit (Richtlinie wurde nicht hinreichend umgesetzt). Entscheidend für die Umsetzung der Richtlinie ist, dass das nationale Recht nach Fristablauf mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmt. Die Umsetzung muss effektiv sein und den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entsprechen.
Inhaltliche Unbedingtheit der Richtlinie
Eine Richtlinie ist unbedingt, wenn sie vorbehaltlos und ohne Bedingung anwendbar ist und es keiner weiteren gestalterischen Maßnahme der Mitgliedstaaten oder der Unionsorgane bedarf. Die Richtlinie darf den Mitgliedstaaten für die streitige Konstellation keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung zugestehen.
Hinreichende Bestimmtheit der Regelung
Die Richtlinie muss bestimmt genug sein, um eine unmittelbare Anwendung im Verhältnis zwischen Mitgliedstaat und Bürger zu ermöglichen. Die hinreichende Bestimmtheit ist gegeben, wenn eine Richtlinie eindeutige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufstellt, sodass sie von jedem Gericht angewandt werden kann. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe lässt die Bestimmtheit nicht per se entfallen, da diese nach Vorlage (Art. 267 AEUV) durch den EuGH ausgelegt werden können.
Individualbegünstigende Wirkung der Richtlinie
Im Rahmen der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden nur dem Einzelnen Ansprüche gegen den Staat gewährt (sog. Vertikalwirkung der Richtlinie). Umgekehrt kann sich der Staat nicht auf die Direktwirkung einer Richtlinie berufen, wenn die Richtlinie dem Staat ein Recht gegenüber dem Einzelnen gewährt. Der Staat soll zwar an die Pflichten aus der Richtlinie gebunden werden, aus der Nichtumsetzung aber keine Vorteile ziehen können (keine umgekehrt-vertikale Wirkung). Eine Direktwirkung von Richtlinien im Verhältnis zwischen Privaten hat der EuGH in der Entscheidung Faccini Dori grundsätzlich abgelehnt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melanie 🐝
12.9.2021, 11:28:27
Macht es hier tatsächlich einen Unterschied, wenn man die Punkte in einer anderen Reihenfolge prüft?
Lukas_Mengestu
16.11.2021, 10:30:54
Hallo Melanie, in der Tat ist auch hier die Reihenfolge nicht starr. Je nach Schwerpunkt des Falles kannst Du hiervon also abweichen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
JulyLande
14.7.2025, 14:21:12
@Lukas warum ist dann die Reihenfolge starr, um die Frage richtig zu beantworten. Da sollte man sich etwas anderes überlegen, beispielsweise die Frage danach, was überhaupt geprüft werden soll.
dolo agitation
5.8.2025, 09:53:19
Kann mich da nur JulyLande anschließen. Die Aufgabe macht in dieser Form überhaupt keinen Sinn. Es kann nur geraten werden, da auch die abgefragten Informationen zuvor gar nicht eingeführt werden.
till.
2.12.2025, 12:15:04
Eine Einordnung dazu wie und wo das in der Klausur zu prüfen wäre, wäre super:)
Whale
28.6.2024, 11:43:52
In der Aufgabe wird erklärt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten für die streitige Konstellation keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung zugestehen darf, damit die Voraussetzung der Unbedingtheit für die unmittelbare Wirkung erfüllt ist. Ich denke, man müsste hier hinzufügen, dass damit nicht gleichzeitig eine Vollharmonisierung der Richtlinie gemeint ist, oder? Eine Mindestharmonisierung muss ja nicht automatisch dazu führen, dass Klarheit und Unbedingtheit nicht gegeben sind.
WayanMajere
15.10.2025, 08:04:06
Kann mir jemand den Unterschied zwischen inhaltlicher Unbedingtheit und hinreichender Bestimmtheit erklären? Idealerweise anhand eines Beispiels? Meine abstrakten Überlegungen gehen immer dahin, dass eine Richtlinie, deren Inhalt keine Bedingungen mehr hat (also keinen Spielraum einräumt) auch bestimmt genug sein wird, um angewandt zu werden. Kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass eines erfüllt ist, das andere aber nicht... Und ja, ich hab das Problem auch mal gegoogelt 😅
Foxxy
15.10.2025, 08:04:16
Unbedingtheit heißt, dass die Richtlinie keine Bedingungen oder Ermessensspielräume offenlässt – sie muss also vorbehaltlos gelten. Bestimmtheit bedeutet, dass der Inhalt der Richtlinie so klar und eindeutig ist, dass Gerichte und Behörden sie anwenden können. Beispiel: „Der Staat muss jedem Arbeitnehmer mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr gewähren.“ Das ist unbedingt (kein Ermessensspielraum, keine Bedingungen) und bestimmt (konkrete Zahl, klarer Adressat). Wäre aber nur geregelt: „Der Staat muss für angemessenen Urlaub sorgen“, ist das zwar unbedingt (keine Bedingungen), aber nicht hinreichend bestimmt (unklar, was „angemessen“ heißt). Beide Voraussetzungen können also unabhängig voneinander vorliegen oder fehlen.
WayanMajere
15.10.2025, 08:06:39
Würde "der Staat muss für angemessenen Urlaub sorgen" nicht einen Ermessensspielraum für den jeweiligen Staat öffnen und wäre damit eben nicht unbedingt?
juramen
20.11.2025, 15:38:51
Das habe ich mich gerade auch gefragt @[WayanMajere](278428)
