Intendiertes Ermessen

9. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Unternehmerin U hat einen Subventionsbescheid für ihren Betrieb erhalten. Dieser ist mit der Auflage verbunden, dass U die baufälligen Abschnitte der Betriebsstätte innerhalb von 6 Monaten in Stand setzen lässt. Nach Ablauf der Frist hat U die Auflage nicht erfüllt. Behörde B überlegt, ob sie den Bescheid widerrufen soll.

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Einordnung des Falls

Intendiertes Ermessen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts beruht auf § 49 VwVfG.

Ja, in der Tat!

Nach § 49 Abs. 1 VwVfG kann die Behörde einen rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt auch aufheben, nachdem er unanfechtbar geworden ist. Handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, müssen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG bzw. die des § 49 Abs. 3 VwVfG vorliegen. Bei dem Subventionsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 3 VwVfG.
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2. Nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG muss die Behörde den Verwaltungsakt widerrufen, wenn der Begünstigte eine mit ihm verbundene Auflage nicht erfüllt hat.

Nein!

Die Behörde wäre gesetzlich zum Widerruf des Verwaltungsakts verpflichtet, wenn § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG eine gebundene Entscheidung vorsehen würde. Nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG „kann“ die Behörde den Verwaltungsakt widerrufen, wenn der Begünstigte eine mit ihm verbundene Auflage nicht erfüllt hat. Es handelt sich nicht um eine gebundene Entscheidung, die an Formulierungen wie „ist...zu widerrufen“ oder „muss...widerrufen“ zu erkennen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Norm, die der Behörde Ermessen einräumt.

3. Gibt eine Norm den Regelfall vor, so liegt ein Fall des sog. intendierten Ermessens vor.

Genau, so ist das!

Das BVerwG hat den Begriff des intendierten Ermessen geprägt. Nach der Ansicht des BVerwG läge ein solcher Fall vor, wenn dem Gesetz zu entnehmen sei, wie das Ermessen auszuüben sei und vor allem welches Ergebnis für den Normalfall gewollt sei. Unter diese Fallgruppe fallen vor allem die sog. „Soll-Vorschriften“, aber auch andere Vorschriften, aus denen die Rspr. ermessenslenkende Vorgaben des Gesetzgebers herausliest. Normen, die regelbeispielartig aufgebaut sind, können auch zu diesen Vorschriften zählen. § 49 Abs. 2 VwVfG und § 49 Abs. 3 VwVfG werden nach h.M. zu den Normen mit intendiertem Ermessen gezählt, auch wenn sie nicht ausdrücklich als „Soll-Vorschrift“ formuliert sind. § 48 VwVfG sieht dagegen nach h.M. kein intendiertes Ermessen vor. Auch beim intendierten Ermessen muss das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt werden, es entbindet die Behörde also gerade nicht von jeglicher Ermessensausübung. Ansonsten hätte der Gesetzgeber eine gebundene Vorschrift erlassen.

4. Stößt B bei ihrer Ermessensabwägung nicht auf außergewöhnliche Umstände, soll sie im Sinne des intendierten Ermessens den Bescheid aufheben.

Ja, in der Tat!

Das BVerwG spricht vom intendierten Ermessen, wenn dem Gesetz zu entnehmen sei, wie das Ermessen auszuüben sei und vor allem welches Ergebnis für den Normalfall gewollt sei. Liegen keine vom Normalfall abweichenden Umstände vor, sollte von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht werden. Dies schafft eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns bei gleichgelagerten Fällen. U hat die Auflage nicht innerhalb der Frist erfüllt. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG liegen vor. Sofern keine besonderen Umstände, insbesondere solche des Vertrauensschutzes gegeben sind, sieht die Norm vor, dass B den Verwaltungsakt widerruft. Detailwissen zum intendierten Ermessen wird in einer Klausur im ersten Examen weniger relevant sein. Das Thema ist aber sehr gut für Zusatzfragen oder die mündliche Prüfung geeignet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

A-MUC

A-MUC

6.9.2023, 19:45:33

Kleiner Hinweis: Bei der vorletzten Frage waren zwei, drei Rechtschreibfehler drinnen bzw. Satzzeichenfehler, z.B. “dies läge vor aus” bei Maßstab, ein “zu” zu viel bei Subsumtion. Inhaltlich alles super, vielen Dank für das Kapitel!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.9.2023, 12:11:54

Hallo Anna-MUC, erstmal vielen Dank für den Hinweis. Es freut uns, dass dir das Kapitel so gut gefällt. Die Aufgabe haben wir überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

UN

Unterfertigter

23.12.2023, 14:39:17

Im Aufgabentext ist noch ein Fehler

LELEE

Leo Lee

25.12.2023, 13:31:38

Hallo woofbfb, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Text nunmehr entsprechend korrigiert :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!

GRE

Grenzbaum

20.3.2024, 13:32:58

§ 49 Abs. 3 VwVfG ist § 49 Abs. 2a VwVfG

GRE

Grenzbaum

22.3.2024, 23:19:55

Ah tut mir leid, die Absätze sind richtig, nur in Bayern anders: dort Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG…

FalkTG

FalkTG

15.6.2024, 12:20:11

nicht von "soll"

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

19.6.2024, 09:50:28

Hallo @[FalkTG](241044), danke für Deine Anmerkung. Es stimmt, dass § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zunächst nicht nach einer „Soll-Vorschrift“ aussieht. Dass eine Norm der „Regelfall“ sein soll, also

intendiertes Ermessen

vorliegt, kann aber auch anders zum Ausdruck gebracht werden (z.B. durch eine „regelbeispielsartige“ Formulierung der Vorschrift). Die h.M. geht bei § 49 Abs. 3 VwVfG von intendiertem Ermessen aus (siehe hierzu z.B. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22.A. 2021, § 49 RdNr. 73a). Ich habe die entsprechende Erklärung in der Aufgabe noch etwas ergänzt, damit das ganz klar wird. Ich hoffe, ich habe Dir damit weitergeholfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

robse27

robse27

24.6.2024, 21:27:49

Hallo zusammen, vllt. als möglicher Vertiefungshinweis: Das „intendierte Ermessen“ des BVerwG stößt in der Lit. auf (mMn berechtigte) Kritik (schließlich könne das der Gesetzgeber einfach durch „Soll“-Vorschriften regeln, zudem sei ein „intendiertes“ Ermessen ja gerade nicht der Sinn von Ermessen). Zur Kritik prominente Stimmen der Lit.: - Detterbeck Rn. 323 - Erbguth/Guckelberger § 14 Rn. 40 - Maurer/Waldhoff § 7 Rn. 12

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

14.10.2024, 11:38:45

Hallo robse27, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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