Intendiertes Ermessen
2. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U hat einen Subventionsbescheid für ihren Betrieb erhalten. Dieser ist mit der Auflage verbunden, dass U die baufälligen Abschnitte der Betriebsstätte innerhalb von 6 Monaten in Stand setzen lässt. Nach Ablauf der Frist hat U die Auflage nicht erfüllt. Behörde B überlegt, ob sie den Bescheid widerrufen soll.
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Einordnung des Falls
Intendiertes Ermessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts beruht auf § 49 VwVfG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 49 Abs. 3, S. 1, Nr. 2 VwVfG muss die Behörde den Verwaltungsakt widerrufen, wenn der Begünstigte eine mit ihm verbundene Auflage nicht erfüllt hat.
Nein!
3. Gibt eine Norm den Regelfall vor, so liegt ein Fall des sog. intendierten Ermessens vor.
Genau, so ist das!
4. Stößt B bei ihrer Ermessensabwägung nicht auf außergewöhnliche Umstände, soll sie im Sinne des intendierten Ermessens den Bescheid aufheben.
Ja, in der Tat!
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