Intendiertes Ermessen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U hat einen Subventionsbescheid für ihren Betrieb erhalten. Dieser ist mit der Auflage verbunden, dass U die baufälligen Abschnitte der Betriebsstätte innerhalb von 6 Monaten in Stand setzen lässt. Nach Ablauf der Frist hat U die Auflage nicht erfüllt. Behörde B überlegt, ob sie den Bescheid widerrufen soll.
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Einordnung des Falls
Intendiertes Ermessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts beruht auf § 49 VwVfG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG muss die Behörde den Verwaltungsakt widerrufen, wenn der Begünstigte eine mit ihm verbundene Auflage nicht erfüllt hat.
Nein!
3. Gibt eine Norm den Regelfall vor, so liegt ein Fall des sog. intendierten Ermessens vor.
Genau, so ist das!
4. Stößt B bei ihrer Ermessensabwägung nicht auf außergewöhnliche Umstände, soll sie im Sinne des intendierten Ermessens den Bescheid aufheben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
A-MUC
6.9.2023, 19:45:33
Kleiner Hinweis: Bei der vorletzten Frage waren zwei, drei Rechtschreibfehler drinnen bzw. Satzzeichenfehler, z.B. “dies läge vor aus” bei Maßstab, ein “zu” zu viel bei Subsumtion. Inhaltlich alles super, vielen Dank für das Kapitel!
Nora Mommsen
7.9.2023, 12:11:54
Hallo Anna-MUC, erstmal vielen Dank für den Hinweis. Es freut uns, dass dir das Kapitel so gut gefällt. Die Aufgabe haben wir überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Unterfertigter
23.12.2023, 14:39:17
Im Aufgabentext ist noch ein Fehler
Leo Lee
25.12.2023, 13:31:38
Hallo woofbfb, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Text nunmehr entsprechend korrigiert :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!
Grenzbaum
20.3.2024, 13:32:58
§ 49 Abs. 3 VwVfG ist § 49 Abs. 2a VwVfG
Grenzbaum
22.3.2024, 23:19:55
Ah tut mir leid, die Absätze sind richtig, nur in Bayern anders: dort Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG…
FalkTG
15.6.2024, 12:20:11
nicht von "soll"
Linne_Karlotta_
19.6.2024, 09:50:28
Hallo @[FalkTG](241044), danke für Deine Anmerkung. Es stimmt, dass § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zunächst nicht nach einer „Soll-Vorschrift“ aussieht. Dass eine Norm der „Regelfall“ sein soll, also
intendiertes Ermessenvorliegt, kann aber auch anders zum Ausdruck gebracht werden (z.B. durch eine „regelbeispielsartige“ Formulierung der Vorschrift). Die h.M. geht bei § 49 Abs. 3 VwVfG von intendiertem Ermessen aus (siehe hierzu z.B. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22.A. 2021, § 49 RdNr. 73a). Ich habe die entsprechende Erklärung in der Aufgabe noch etwas ergänzt, damit das ganz klar wird. Ich hoffe, ich habe Dir damit weitergeholfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
robse27
24.6.2024, 21:27:49
Hallo zusammen, vllt. als möglicher Vertiefungshinweis: Das „intendierte Ermessen“ des BVerwG stößt in der Lit. auf (mMn berechtigte) Kritik (schließlich könne das der Gesetzgeber einfach durch „Soll“-Vorschriften regeln, zudem sei ein „intendiertes“ Ermessen ja gerade nicht der Sinn von Ermessen). Zur Kritik prominente Stimmen der Lit.: - Detterbeck Rn. 323 - Erbguth/Guckelberger § 14 Rn. 40 - Maurer/Waldhoff § 7 Rn. 12
Linne_Karlotta_
14.10.2024, 11:38:45
Hallo robse27, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team