Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Intendiertes Ermessen
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Intendiertes Ermessen
19. April 2026
25 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U hat einen Subventionsbescheid für ihren Betrieb erhalten. Dieser ist mit der Auflage verbunden, dass U die baufälligen Abschnitte der Betriebsstätte innerhalb von 6 Monaten in Stand setzen lässt. Nach Ablauf der Frist hat U die Auflage nicht erfüllt. Behörde B überlegt, ob sie den Bescheid widerrufen soll.
Diesen Fall lösen 85,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Einordnung des Falls
Intendiertes Ermessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts beruht auf § 49 VwVfG.
Ja, in der Tat!
2. Nach § 49 Abs. 3, S. 1, Nr. 2 VwVfG muss die Behörde den Verwaltungsakt widerrufen, wenn der Begünstigte eine mit ihm verbundene Auflage nicht erfüllt hat.
Nein!
3. Gibt eine Norm den Regelfall vor, so liegt ein Fall des sog. intendierten Ermessens vor.
Genau, so ist das!
4. Stößt B bei ihrer Ermessensabwägung nicht auf außergewöhnliche Umstände, soll sie im Sinne des intendierten Ermessens den Bescheid aufheben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
endspurt
6.9.2023, 19:45:33
Kleiner Hinweis: Bei der vorletzten Frage waren zwei, drei Rechtschreibfehler drinnen bzw. Satzzeichenfehler, z.B. “dies läge vor aus” bei Maßstab, ein “zu” zu viel bei Subsumtion. Inhaltlich alles super, vielen Dank für das Kapitel!
Nora Mommsen
7.9.2023, 12:11:54
Hallo Anna-MUC, erstmal vielen Dank für den Hinweis. Es freut uns, dass dir das Kapitel so gut gefällt. Die Aufgabe haben wir überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Grenzbaum
20.3.2024, 13:32:58
§ 49 Abs. 3 VwVfG ist § 49 Abs. 2a VwVfG
Grenzbaum
22.3.2024, 23:19:55
Ah tut mir leid, die Absätze sind richtig, nur in Bayern anders: dort Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG…
FalkTG
15.6.2024, 12:20:11
nicht von "soll"
Linne Hempel
19.6.2024, 09:50:28
Hallo @[FalkTG](241044), danke für Deine Anmerkung. Es stimmt, dass § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zunächst nicht nach einer „Soll-Vorschrift“ aussieht. Dass eine Norm der „Regelfall“ sein soll, also
intendiertes Ermessenvorliegt, kann aber auch anders zum Ausdruck gebracht werden (z.B. durch eine „regelbeispielsartige“ Formulierung der Vorschrift). Die h.M. geht bei § 49 Abs. 3 VwVfG von intendiertem
Ermessenaus (siehe hierzu z.B. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22.A. 2021, § 49 RdNr. 73a). Ich habe die entsprechende Erklärung in der Aufgabe noch etwas ergänzt, damit das ganz klar wird. Ich hoffe, ich habe Dir damit weitergeholfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
flexxiero
12.2.2025, 15:18:55
Liebes Jurafuchs Team, vielleicht solltet ihr zur Einführung des
intendierten Ermessens aus didaktischen Gründen als erste Norm mit der der durchschnittliche Studierende in Berührung kommt eine "klassischen Soll-Vorschrift" wählen, um den Anwendungsbereich klar zu machen. Ich verstehe hier Falks bedenken und Verwirrung. Mir geht das aus dem Wortlaut auch nicht klar genug hervor.
Amiris
19.11.2024, 18:39:08
Hallo liebes Jurafuchs-Community, welche sonstigen Fälle des
intendiertes Ermessens gibt es denn sonst noch, die man für das Examen auf dem Schirm haben muss. Mir fällt ansonsten gerade nur aus dem Baurecht, die Beseitigungsanordnung (in Bayern in Art 76 I 1 BayBO geregelt ein, ist natürlich auch hier str.). Vielleicht bietet sich
janoch ein Hinweiskästen mit den wichtigsten Beispielen an, da das Wissen zu dem
intendierten Ermessenlaut einer Korrektur an der Uni mit reichlich Punkten belohnt werden würde. Vielen Dank im Voraus!
Christian Leupold-Wendling
20.11.2024, 06:55:51
Hallo buttiful, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
okalinkk
20.4.2025, 20:29:25
gibt es eine logische Erklärung dafür, dass nur 49 II, III VwVfG
intendiertes Ermessenenthaelt, nicht aber 49 I oder
48 VwVfG? mir fällt es schwer Dinge einfach so hinzunehmen Ich habe jetzt zwischenzeitlich mal recherchiert und gelesen, dass der Gesetzgeber die Vertrauensgesichtspunkte wohl in 49 II, III sehr detailliert geregelt hat, weshalb nur hier
intendiertes Ermessenbesteht. Das Argument ist aber meiner Meinung nach nicht so schlagfertig. Falls jemand noch weitere Argumente hat, wäre ich über Hinweise sehr dankbar :)
paulasch
9.3.2026, 19:31:03
Ich bin selber verwirrt. Ich nutze noch eine andere Lernplattform (Anki Karteikarten) und dort steht als Beispiel für
intendiertes Ermessen: § 48 II 4 VwVfG: Wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des für ihn
begünstigenden VA kannte oder
grob fahrlässignicht kannte, wird der VA in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
okalinkk
20.4.2025, 20:45:22
Kira
27.8.2025, 07:45:59
mE wird dies synonym verwendet
ubiiudexibiius
6.10.2025, 16:02:52
Der Ausgangspunkt für die Unterscheidung ist der Wortlaut der Norm.
Intendiertes Ermessenliegt dann vor, wenn eine bestimmte
Ermessensrichtung vorbestimmt ist, obwohl es sich nach dem Wortlaut der Norm um eine "Kann"-Vorschrift handelt. Eine "Soll"-Vorschrift gibt hingegen gesetzlich vor wie im Regelfall entschieden wird, Ausnahmsweise kann aber davon abgewichen werden.
paulasch
9.3.2026, 19:29:56
Wieso liegt bei § 48 II 4 VwVfG kein
intendiertes Ermessenvor? Wortlaut: „In den Fällen des Satzes 3 wird der
Verwaltungsaktin der Regel (…)“
Foxxy
9.3.2026, 19:30:59
Bei § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG liegt kein
intendiertes Ermessenvor, weil diese Soll-Regel nur die zeitliche Wirkung im Rücknahmefall steuert (in der Regel ex tunc), nicht aber das Ob der Rücknahme. Das Ob ergibt sich aus § 48 Abs. 1 VwVfG und dem detaillierten Vertrauensschutzprogramm des § 48 Abs. 2 Sätze 1–3; hier ist eine echte Einzelfallabwägung vorgeschrieben, die gerade keinen vom Gesetz vorgegebenen Regelerfolg (Rücknahme) kennt. „In der Regel wird … zurückgenommen“ bindet die Behörde nur zur Rücknahme ex tunc, wenn sie sich überhaupt zur Rücknahme entschließt und kein Vertrauensschutz greift. Anders bei § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG: Dort wird für den Regelfall eine
Ermessenslenkung angenommen (
intendiertes Ermessen). Im Subventionsfall mit Auflagenverstoß (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) soll die Behörde daher regelmäßig widerrufen, sofern keine atypischen Umstände, insbesondere besonderer Vertrauensschutz, vorliegen.
