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Schema: Üble Nachrede (§ 186 StGB)
7. Mai 2026
3 Kommentare
Wie prüfst Du den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB)?
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache gegenüber Dritten
Drittbezug
Die üble Nachrede (§ 186 StGB) verlangt das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die üble Nachrede erfasst daher nur rufschädigende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.
Ehrenrührigkeit der Tatsache
Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Ehrenrührigkeit). Erforderlich ist also eine Eignung zu einer Ehrverletzung. Diese liegt vor, wenn die Tatsache Grundlage eines negativen Urteils über die Ehre des Betroffenen sein kann.
Passive Beleidigungsfähigkeit
Die üble Nachrede (§ 186 StGB) setzt die passive Beleidigungsfähigkeit des Tatobjekts voraus. Beleidigungsfähig sind insbesondere alle lebenden natürlichen Personen als Ehrträger.
Subjektiver Tatbestand
Es bedarf mindestens Vorsatz in Form von dolus eventualis.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Die üble Nachrede (§ 186 StGB) verlangt, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Es handelt sich dabei um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, sodass der Täter diesbezüglich weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln muss. Die Tatsache muss folglich nicht erweislich unwahr sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SF_9
19.3.2026, 19:22:56
Ich verstehe
ja, dass die hier in der App vorgeschlagenen Schemata lediglich Vorschläge für die Prüfung einer Strafnorm sind. Oft hat es mir aber geholten (ohne sich selbst etwas im Gutachten wegzunehmen) die
Tatobjekte oder
Tatsubjekte ganz zu beginn der Prüfung des objektiven Tatbestandes zu prüfen. Auch hier würde ich meiner Ansicht nach empfehlen, die „passive Beteiligungsfähigkeit“ zuerst zu prüfen. Ohne taugliches
Tatobjekterübrigt sich nämlich jede weitere Prüfung.
