Schema: Üble Nachrede (§ 186 StGB)


Wie prüfst Du den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB)?

  1. Tatbestand

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache gegenüber Dritten

      2. Drittbezug

        Die üble Nachrede (§ 186 StGB) verlangt das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die üble Nachrede erfasst daher nur rufschädigende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.

      3. Ehrenrührigkeit der Tatsache

        Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Ehrenrührigkeit). Erforderlich ist also eine Eignung zu einer Ehrverletzung. Diese liegt vor, wenn die Tatsache Grundlage eines negativen Urteils über die Ehre des Betroffenen sein kann.

      4. Passive Beleidigungsfähigkeit

        Die üble Nachrede (§ 186 StGB) setzt die passive Beleidigungsfähigkeit des Tatobjekts voraus. Beleidigungsfähig sind insbesondere alle lebenden natürlichen Personen als Ehrträger.

    2. Subjektiver Tatbestand

      Es bedarf mindestens Vorsatz in Form von dolus eventualis.

  2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

    Die üble Nachrede (§ 186 StGB) verlangt, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Es handelt sich dabei um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, sodass der Täter diesbezüglich weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln muss. Die Tatsache muss folglich nicht erweislich unwahr sein.

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