Referendariat
Die öffentlich-rechtliche Klausur
Tatbestand
Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils
Schema: Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils
In welcher Reihenfolge baust Du den Tatbestand auf?
Einleitungssatz
Feststehender Sachverhalt
Verfahrensgeschichte
Prozessgeschichte ab Klageerhebung
Teilweise werden Elemente der Prozessgeschichte kurz vor Schluss des Tatbestands (vor dem Abschlusssatz) aufgenommen, u.a. Angaben zur Beweisaufnahme. Beispiel: "Das Gericht hat zur Frage der Standsicherheit des Gebäudes Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen." oder "Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom ... übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet."
Streitiges Klägervorbringen
Zuletzt gestellter Antrag des Klägers
Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.
Zuletzt gestellter Antrag des Beklagten
Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.
Streitiges Beklagtenvorbringen
Antrag und Vorbringen des Beigeladenen
Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.
Abschlusssatz
Als Abschlusssatz kommt eine Verweisung auf gerichtsbekannte Unterlagen in Betracht, die ggf. zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht wurden. Dies sieht § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO ausdrücklich vor. Der Abschlusssatz dient dazu, den Tatbestand schlank zu haben, und ist mit Blick auf die Relevanz des Tatbestands als Grundlage der Entscheidungsgründe wichtig, um nicht entscheidungserhebliche Informationen zu vergessen. Der Satz kann etwa lauten: "Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen."
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
4.6.2021, 08:32:34
Was das Element der "Verfahrensgeschichte" zwischen unstreitigem Sachverhalt und kleiner
Prozessgeschichtebedeuten soll, ist mir nicht ganz klar 🤔 Falls es sich um die "große
Prozessgeschichte" handelt, hätte ich sie als letzten Punkt vor dem Abschlusssatz einsortiert (wie zumindest in Bayern im ZR üblich). Falls der Punkt den Ablauf des Verwaltungsverfahrens zum Inhalt hat, würde ich darin einen Unterpunkt des unstreitigen Sachverhalts sehen. Bin jedenfalls für eine Erklärung dankbar 😊
TeamRahad 🧞
4.6.2021, 08:41:03
Ok, durch die nachfolgenden Aufgaben ist klar geworden, dass es um den Ablauf des Verwaltungsverfahrens geht :) War mir so als eigener Punkt nicht bekannt, allerdings sind in Bayern auch VG-Entscheidungen mit Tatbestand nicht üblich als Klausurtyp :D
TeamRahad 🧞
4.6.2021, 08:43:29
Insgesamt halte ich die bisherigen Aufgaben in der Kategorie für perfekt geeignet zur Vorbereitung aufs / für den Einstieg ins Ref 😊
Tigerwitsch
4.6.2021, 10:47:44
Verfahrensgeschichte bedeutet die Beschreibung, wie das Verwaltungsverfahren abgelaufen ist (zB wann Widerspruch erhoben und eingegangen, Argumentation des Widerspruchsführers, Abhilfe/Nichtabhilfe des Widerspruchs & Argumentation der
Behördeetc.) Davon ist der unstreitige TB abzugrenzen, in dem die tatsächliche Situation beschrieben wird, um die es geht (zB Kläger hat einen Zoo, ….). Im Grunde ist die Verfahrensgeschichte auch ein Teil des unstreitigen Sachverhalts, da hast Du recht. Wichtig ist nur, sich zu merken, dass man das unbedingt erwähnen muss (incl. Argumentation der Beteiligten, also Inhalts der Schreiben. Das erfolgt dann im Konjunktiv). Die „kleine“
Prozessgeschichtemeinte Konstellationen, in denen etwa die Beteiligten ihre Anträge umgestellt haben o.ä. Vergleichbar mit Zivilrecht. Die „große“
Prozessgeschichtekommt am Ende. Dort werden bestimmte prozessuale Vorfragen kurz erwähnt (zB RiLG als Berichterstatter und Beteiligte einverstanden etc).
Teddy
13.6.2024, 07:32:25
Der hier empfohlene „Abschlusssatz“ sorgt nach meiner Erfahrung regelmäßig für äußerst böse Randbemerkungen… 🥺
Timurso
13.6.2024, 10:04:51
Wieso das?
Teddy
13.6.2024, 11:39:24
Auch wenn eine pauschale Bezugnahme in der verwaltungsgerichtlichen Praxis üblich sein mag, wird sie in manchen Prüfungsbezirken nicht gerne gesehen. In den Weisungen des GPA heißt es etwa: „Wegen des Inhalts von Urkunden, der Einzelheiten von Berechnungen und des Ergebnisses von Beweisaufnahmen ist die Bezugnahme auf bestimmt bezeichnete Aktenstellen statthaft.“ Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Urteil einen Tatbestand enthalten muss, in dem der Sach- und Streitstand knapp, aber so dargestellt wird, dass rechtskundige Leser*innen über alle zur Beurteilung des Falles wesentlichen Tatsachen unterrichtet werden, ohne dass es der Lektüre der Akte bedürfte. Eine pauschale Bezugnahme genügt diesen Anforderungen allerdings nicht. Auslassungen im Tatbestand kann sie deshalb auch nicht „auffüllen“. 🧸