Referendariat

Die öffentlich-rechtliche Klausur

Tatbestand

Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils

Schema: Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils


In welcher Reihenfolge baust Du den Tatbestand auf?

  1. Einleitungssatz

  2. Feststehender Sachverhalt

  3. Verfahrensgeschichte

  4. Prozessgeschichte ab Klageerhebung

    Teilweise werden Elemente der Prozessgeschichte kurz vor Schluss des Tatbestands (vor dem Abschlusssatz) aufgenommen, u.a. Angaben zur Beweisaufnahme. Beispiel: "Das Gericht hat zur Frage der Standsicherheit des Gebäudes Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen." oder "Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom ... übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet."

  5. Streitiges Klägervorbringen

  6. Zuletzt gestellter Antrag des Klägers

    Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.

  7. Zuletzt gestellter Antrag des Beklagten

    Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.

  8. Streitiges Beklagtenvorbringen

  9. Antrag und Vorbringen des Beigeladenen

    Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.

  10. Abschlusssatz

    Als Abschlusssatz kommt eine Verweisung auf gerichtsbekannte Unterlagen in Betracht, die ggf. zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht wurden. Dies sieht § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO ausdrücklich vor. Der Abschlusssatz dient dazu, den Tatbestand schlank zu haben, und ist mit Blick auf die Relevanz des Tatbestands als Grundlage der Entscheidungsgründe wichtig, um nicht entscheidungserhebliche Informationen zu vergessen. Der Satz kann etwa lauten: "Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen."

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