ÖR: Prozessrecht & Klausurtypen

Die öffentlich-rechtliche Urteilsklausur

Tatbestand

Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils

Schema: Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils

4. März 2026

9 Kommentare

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In welcher Reihenfolge baust Du den Tatbestand auf?

  1. Einleitungssatz

  2. Feststehender Sachverhalt

  3. Verfahrensgeschichte

  4. Prozessgeschichte ab Klageerhebung

    Teilweise werden Elemente der Prozessgeschichte kurz vor Schluss des Tatbestands (vor dem Abschlusssatz) aufgenommen, u.a. Angaben zur Beweisaufnahme. Beispiel: "Das Gericht hat zur Frage der Standsicherheit des Gebäudes Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen." oder "Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom ... übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet."

  5. Streitiges Klägervorbringen

  6. Zuletzt gestellter Antrag des Klägers

    Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.

  7. Zuletzt gestellter Antrag des Beklagten

    Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.

  8. Streitiges Beklagtenvorbringen

  9. Antrag und Vorbringen des Beigeladenen

    Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.

  10. Abschlusssatz

    Als Abschlusssatz kommt eine Verweisung auf gerichtsbekannte Unterlagen in Betracht, die ggf. zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht wurden. Dies sieht § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO ausdrücklich vor. Der Abschlusssatz dient dazu, den Tatbestand schlank zu haben, und ist mit Blick auf die Relevanz des Tatbestands als Grundlage der Entscheidungsgründe wichtig, um nicht entscheidungserhebliche Informationen zu vergessen. Der Satz kann etwa lauten: "Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen."

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.6.2021, 08:32:34

Was

da

s Element der "Verfahrensgeschichte" zwischen unstreitigem Sachverhalt und kleiner Prozessgeschichte bedeuten soll, ist mir nicht ganz klar 🤔 Falls es sich um die "

große Prozessgeschichte

" handelt, hätte ich sie als letzten Punkt vor dem Abschlusssatz einsortiert (wie zumindest in Bayern im ZR üblich). Falls der Punkt den Ablauf des Verwaltungsverfahrens zum Inhalt hat, würde ich

da

rin einen Unterpunkt des unstreitigen Sachverhalts sehen. Bin jedenfalls für eine Erklärung

da

nkbar 😊

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.6.2021, 08:41:03

Ok, durch die nachfolgenden Aufgaben ist klar geworden,

da

ss es um den Ablauf des Verwaltungsverfahrens geht :) War mir so als eigener Punkt nicht bekannt, allerdings sind in Bayern auch VG-Entscheidungen mit Tatbestand nicht üblich als Klausurtyp :D

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.6.2021, 08:43:29

Insgesamt halte ich die bisherigen Aufgaben in der Kategorie für perfekt geeignet zur Vorbereitung aufs / für den Einstieg ins Ref 😊

Tigerwitsch

Tigerwitsch

4.6.2021, 10:47:44

Verfahrensgeschichte bedeutet die Beschreibung, wie

da

s Verwaltungsverfahren abgelaufen ist (zB wann Widerspruch erhoben und eingegangen, Argumentation des Widerspruchsführers, Abhilfe/Nichtabhilfe des Widerspruchs & Argumentation der Behörde etc.)

Da

von ist der unstreitige TB abzugrenzen, in dem die tatsächliche Situation beschrieben wird, um die es geht (zB Kläger hat einen Zoo, ….). Im Grunde ist die Verfahrensgeschichte auch ein Teil des unstreitigen Sachverhalts,

da

hast Du recht. Wichtig ist nur, sich zu merken,

da

ss man

da

s unbedingt erwähnen muss (incl. Argumentation der Beteiligten, also Inhalts der Schreiben.

Da

s erfolgt

da

nn im Konjunktiv). Die „kleine“ Prozessgeschichte meinte Konstellationen, in denen etwa die Beteiligten ihre Anträge umgestellt haben o.ä. Vergleichbar mit

Zivilrecht

. Die „große“ Prozessgeschichte kommt am Ende. Dort werden bestimmte prozessuale Vorfragen kurz erwähnt (zB RiLG als Berichterstatter und Beteiligte einverstanden etc).

Teddy

Teddy

13.6.2024, 07:32:25

Der hier empfohlene „Abschlusssatz“ sorgt nach meiner Erfahrung regelmäßig für äußerst böse Randbemerkungen… 🥺

TI

Timurso

13.6.2024, 10:04:51

Wieso

da

s?

Teddy

Teddy

13.6.2024, 11:39:24

Auch wenn eine pauschale Bezugnahme in der verwaltungsgerichtlichen Praxis üblich sein mag, wird sie in manchen Prüfungsbezirken nicht gerne gesehen. In den Weisungen des GPA heißt es etwa: „Wegen des Inhalts von

Urkunde

n, der Einzelheiten von Berechnungen und des Ergebnisses von Beweisaufnahmen ist die Bezugnahme auf bestimmt bezeichnete Aktenstellen statthaft.“ Dem liegt der Ge

da

nke zugrunde,

da

ss

da

s Urteil einen Tatbestand enthalten muss, in dem der Sach- und Streitstand knapp, aber so

da

rgestellt wird,

da

ss rechtskundige Leser*innen über alle zur Beurteilung des Falles wesentlichen Tatsachen unterrichtet werden, ohne

da

ss es der Lektüre der Akte bedürfte. Eine pauschale Bezugnahme genügt diesen Anforderungen allerdings nicht. Auslassungen im Tatbestand kann sie deshalb auch nicht „auffüllen“. 🧸

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

22.1.2025, 19:57:15

Hallo @[Teddy](207641), vielen

Da

nk für Deinen Hinweis. In der Tat kann man über Sinn und Unsinn eines Abschlusssatzes im Tatbestand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils verschiedener Meinung sein. Uns ist bewusst,

da

ss er von manchen nicht gerne gesehen wird. Andere haben

da

mit wiederum kein Problem, zumal man eine gewisse "Praxisnähe" signalisiert, die von einigen Prüferinnen und Prüfern ganz gerne gesehen werden könnte. Einen sonst verkorksten Tatbestand "retten" kann man

da

mit aber natürlich nicht. Umgekehrt dürfte ein solcher Satz allerdings mE iE auch kaum

schaden

, selbst bei bösen Randbemerkungen, wenn der Tatbestand ansonsten ordentlich ist. Pauschale Aussagen sind hier dementsprechend schwierig. Wir haben uns entschlossen, den Abschlusssatz der Vollständigkeit halber mit aufzunehmen. Wir sagen aber auch,

da

ss er nur "in Betracht" kommt, also natürlich nicht zwingend ist. ME ist

da

s ein recht pragmatischer Mittelweg, der gleichzeitig die Nachfrage Eurerseits vermeidet, "was denn mit dem Abschlusssatz sei". Richtet Euch für Eure AGs und Prüfungen gerne

da

nach, was regional/lokal bei Euch üblich ist und womit Ihr Euch dementsprechend wohler fühlt. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

CVA

cvas_

9.1.2026, 17:27:16

Für Berlin:

Da

s Skript vom Kammergericht schreibt

da

zu auf S. 34 "...ist in der Klausur überflüssig, weil alle für die rechtliche Würdigung wesentlichen Tatsachen niederzuschreiben sind. "


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