Referendariat
Die öffentlich-rechtliche Klausur
Tatbestand
Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils
Schema: Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils
In welcher Reihenfolge baust Du den Tatbestand auf?
Einleitungssatz
Feststehender Sachverhalt
Verfahrensgeschichte
Prozessgeschichte ab Klageerhebung
Teilweise werden Elemente der Prozessgeschichte kurz vor Schluss des Tatbestands (vor dem Abschlusssatz) aufgenommen, u.a. Angaben zur Beweisaufnahme. Beispiel: "Das Gericht hat zur Frage der Standsicherheit des Gebäudes Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen." oder "Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom ... übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet."
Streitiges Klägervorbringen
Zuletzt gestellter Antrag des Klägers
Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.
Zuletzt gestellter Antrag des Beklagten
Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.
Streitiges Beklagtenvorbringen
Antrag und Vorbringen des Beigeladenen
Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 sind die Anträge "hervorzuheben". Im Urteil - und damit auch in der Klausur - erfolgt dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden.
Abschlusssatz
Als Abschlusssatz kommt eine Verweisung auf gerichtsbekannte Unterlagen in Betracht, die ggf. zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht wurden. Dies sieht § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO ausdrücklich vor. Der Abschlusssatz dient dazu, den Tatbestand schlank zu haben, und ist mit Blick auf die Relevanz des Tatbestands als Grundlage der Entscheidungsgründe wichtig, um nicht entscheidungserhebliche Informationen zu vergessen. Der Satz kann etwa lauten: "Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen."
7 Tage kostenlos* ausprobieren