Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)
Überblick: Gutachtenaufbau Anwaltsklausur - Beklagter
Schema: Überblick: Gutachtenaufbau Anwaltsklausur - Beklagter
Wie wird das Gutachten im Rahmen der Anwaltsklausur aus Beklagtensicht aufgebaut (einschichtig)?
Rechtsbehelfsprüfung
Nur wenn tatsächlich die Einlegung eines Rechtsbehelfes vorgeschlagen wird, ist diese Station Prüfungspunkt. Als Einleitungssatz bietet sich folgende Formulierung an: „Zunächst ist zu untersuchen, welcher Rechtsbehelf für den Mandanten in Frage kommt“. Gängige Konstellationen sind, dass gegen den Mandanten bereits ein Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid vorliegen. Aber auch, dass die Frist nach § 276 Abs. 1 ZPO versäumt wurde, ohne dass es bisher zu einem Versäumnisurteil kam.
Zulässigkeit der Klage
In diesem Punkt ist zu prüfen, ob Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage möglich sind. Es können sämtliche Zulässigkeitsprobleme der ZPO auftauchen. Klausurklassiker ist der unterlassene Schlichtungsversuch nach § 15a EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 JustG NRW, durch den die Klage mangels Nachholmöglichkeit im Verfahren unzulässig wird. Ob schlussendlich eine Zulässigkeitsrüge erhoben werden soll, ist dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu überlegen.
Materielles Gutachten
Es sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu prüfen, mithin alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Im Rahmen des einschichtigen Gutachtenaufbaus werden hierbei Schlüssigkeit, Erheblichkeit sowie die Beweislage im jeweiligen problematischen Tatbestandsmerkmal geprüft.
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