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petitorische Widerklage
19. Januar 2025
9 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Da K die Raten für ein von B unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Fahrrad nicht mehr zahlt, tritt B wirksam vom Kaufvertrag zurück. B fährt zu K, um das Fahrrad abzuholen. K ist nicht zuhause. Da das Fahrrad vor dem Haus steht, nimmt B es mit. K erhebt Klage auf Herausgabe.
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Einordnung des Falls
petitorische Widerklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. B hat durch die Mitnahme des Fahrrades verbotene Eigenmacht gegenüber K verübt (§ 858 BGB).
Genau, so ist das!
2. B stand ein Recht zum Besitz am Fahrrad zu.
Ja, in der Tat!
3. Können Besitzrechte grundsätzlich einem Herausgabeanspruch aus § 861 BGB als Einwendung entgegenhalten werden (§ 863 BGB)?
Nein!
4. Durch eine Widerklage kann B unter Umständen dennoch die Klageabweisung erreichen.
Genau, so ist das!
5. Wenn eine petitorische Widerklage noch nicht entscheidungsreif ist, ergeht ein Teilurteil.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
26.1.2025, 10:57:39
Wie lautet der Tenor vom Teilurteil?
Semi
25.3.2025, 11:29:11
Hey Faby,
danun schon eine Weile niemand geantwortet hat, teile ich einfach Mal meine Überlegungen
dazu: Ich gehe
davon aus,
dass zunächst ganz "normal" dem Antrag auf Herausgabe aus §
861 BGBim Teilurteil stattgegeben wird. Sofern später über die Widerklage Entscheidungsreife besteht und die Sache entsprechend dem Teilurteil wieder beim Kläger (possessorischen Besitzer) gelandet ist, wird
dann der Antrag der Widerklage auf Feststellung des entgegenstehenden Besitzrechts nach § 864 II BGB analog vermutlich umgestellt in einen Leistungsantrag auf Herausgabe aus dem jeweiligen Besitzrecht. Denn
dann bringt die bloße gerichtliche Feststellung dem Widerkläger
janicht
das gewünschte Ziel. Falls die Sache aber beim Widerkläger bis zur Entscheidungsreife weiterhin verblieben ist, wird
dann einfach festgestellt,
dass er gegenüber dem Kläger zum Besitz berechtigt ist und somit nicht herausgeben muss. Ich hoffe
das haut in etwa so hin!
Odin
20.2.2025, 09:40:04
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich verstehe warum hier ein Teilurteil und kein Vorbehaltsurteil ergeht... könnte
das jemand nochmal klarstellen?
rosamf
30.7.2025, 19:14:22
Bei Frage 2: „B stand ein Recht zum Besitz zu“ wird nicht klar,
dass
damit ein ehemaliges Recht gemeint ist, ich habe es so verstanden, als ob nach einem Recht zum Besitz zum Zeitpunkt der
Wegnahmegefragt ist.
timtimtim
28.8.2025, 17:21:33
Du vertauschst vermutlich B (Verkäufer) und K (Käufer). Es war nach dem Besitzrecht des B zum Zeitpunkt der
Wegnahmegefragt und dieses bestand, denn er ist vorher vom KV zurückgetreten. Insofern ist vielmehr der Sachverhalt etwas missverständlich.
juramk
19.1.2026, 13:28:24
Ich habe leider noch nicht verstanden was hier Sinn & Zweck und Inhalt des Teilurteils ist? Warum kann denn im Rahmen der Widerklage
dann nicht Beweis über
das Besitzrecht des Widerklägers erhoben werden? Irgendwie stehe ich
daauf dem Schlauch.
Foxxy
19.1.2026, 13:28:52
Ein Teilurteil ist nötig, um den schnellen
Besitzschutzder §§ 861,
862 BGBzu sichern: Possessorische Ansprüche schützen den tatsächlichen Besitz und dürfen nach
§ 863 BGBnicht durch Einwendungen aus dem Besitzrecht blockiert werden. Deshalb entscheidet
das Gericht über die Herausgabeklage sofort, wenn sie entscheidungsreif ist, und trennt die
petitorische Widerklageab. Beweis kann natürlich über
das Besitzrecht in der Widerklage erhoben werden – nur eben getrennt und später. Wartete
das Gericht
damit die Beweisaufnahme zur Widerklage ab, würde es den schnellen
Besitzschutzvereiteln. Inhalt des Teilurteils: Verurteilung zur Herausgabe aus §
861 BGB; über die Widerklage wird erst im Schlussurteil entschieden. Auf den Fall bezogen: B hat zwar (nach wirksamem Rücktritt) ein Recht zum Besitz, die
Wegnahmewar aber
verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). K kann
daher aus §
861 BGBHerausgabe verlangen. Erhebt B eine
petitorische Widerklageauf Feststellung seines Besitzrechts, führt sie nur bei Entscheidungsreife sofort zum Erlöschen von § 861 (BGH analog § 864 Abs. 2 BGB). Fehlt Entscheidungsreife, ergeht Teilurteil zugunsten K; die Beweisaufnahme zur Widerklage läuft
danach weiter.
gesetzlicherwettbewerbsvorbote
4.2.2026, 11:21:46
Kommt diese Konstellation in der Praxis überhaupt vor? Als ehemaliger Besitzer würde ich meinen Wiedereinräumungs
anspruchdoch sinnvollerweise im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen, wodurch ich mir erneut Besitz verschaffen würde und dem Risiko der Widerklage nicht ausgesetzt wäre.

