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petitorische Widerklage

19. Januar 2025

9 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Eine Illustration für das Fallbeispiel zur petitorische Widerklage befindet sich noch in der Erstellung

Da K die Raten für ein von B unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Fahrrad nicht mehr zahlt, tritt B wirksam vom Kaufvertrag zurück. B fährt zu K, um das Fahrrad abzuholen. K ist nicht zuhause. Da das Fahrrad vor dem Haus steht, nimmt B es mit. K erhebt Klage auf Herausgabe.

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Einordnung des Falls

petitorische Widerklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat durch die Mitnahme des Fahrrades verbotene Eigenmacht gegenüber K verübt (§ 858 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt derjenige, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihm im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). Dies gilt unabhängig davon, wer das Recht zum Besitz hat. Denn § 858 BGB und die §§ 861, 862 BGB schützen den tatsächlichen Besitz. Das Fahrrad befand sich auf dem Grundstück des K und war somit in seinem Besitz. Diesen Besitz hat B der K ohne ihren Willen entzogen, indem er es mitnahm. Ansprüche, die den tatsächlichen Besitz an einer Sache schützen, werden possessorische Ansprüche genannt. Demgegenüber werden Ansprüche, die das Recht zum Besitz schützen, als petitorische Ansprüche bezeichnet.
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2. B stand ein Recht zum Besitz am Fahrrad zu.

Ja, in der Tat!

Bei einem unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen Kaufvertrag kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Der Kaufvertrag begründet also zunächst ein Recht zum Besitz für den Käufer (§ 986 BGB). Durch einen wirksamen Rücktritt des Verkäufers entfällt dieses und der Vorbehaltsverkäufer ist wieder besitzberechtigt. Aufgrund der ausgebliebenen Ratenzahlungen seitens K konnte B wirksam nach §§ 323 Abs. 1, 346ff. BGB vom Vertrag zurücktreten. Dadurch ist das Recht zum Besitz des K entfallen und B ist nun wieder zum Besitz berechtigt.
3. Können Besitzrechte grundsätzlich einem Herausgabeanspruch aus § 861 BGB als Einwendung entgegenhalten werden (§ 863 BGB)?

Nein!

Nach § 863 BGB stellt ein Recht zum Besitz grundsätzlich keine Einwendung gegenüber den in §§ 861, 862 BGB genannten possessorischen Ansprüchen dar. Hierdurch soll die zügige Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB bzw. die schnelle Wiedereinräumung des Besitzes/Beseitigung der Besitzstörung sichergestellt werden.
4. Durch eine Widerklage kann B unter Umständen dennoch die Klageabweisung erreichen.

Genau, so ist das!

Nach § 864 Abs. 2 BGB erlischt ein Anspruch aus § 861 BGB, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass der die verbotene Eigenmacht verübende ein Recht zum Besitz an der Sache hat. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse wendet der BGH § 864 Abs. 2 BGB analog an, wenn der Beklagte bereits im Rahmen der Besitzschutzklage eine zulässige, begründete und entscheidungsreife Widerklage auf Feststellung seines Besitzrechts (= petitorische Widerklage) erhebt. Lässt B sein Recht zum Besitz widerklageweise feststellen, erlischt dadurch nach § 864 Abs. 2 BGB analog Ks Anspruch aus § 861 BGB.
5. Wenn eine petitorische Widerklage noch nicht entscheidungsreif ist, ergeht ein Teilurteil.

Ja, in der Tat!

Nach § 864 Abs. 2 BGB analog führt eine petitorische Widerklage nur dann zum Erlöschen des possessorischen Klageanspruchs, wenn sie bereits entscheidungsreif ist. Fehlt die Entscheidungsreife, etwa weil zuerst Beweis über das Bestehen eines Besitzrechts des Beklagten erhoben werden muss, ergeht ein Teilurteil bezüglich der Klage.Damit soll verhindert werden, dass die Erhebung der petitorischen Widerklage eine zügige Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB bzw. die schnelle Wiedereinräumung des Besitzes/Beseitigung der Besitzstörung blockiert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

26.1.2025, 10:57:39

Wie lautet der Tenor vom Teilurteil?

SEM

Semi

25.3.2025, 11:29:11

Hey Faby,

da

nun schon eine Weile niemand geantwortet hat, teile ich einfach Mal meine Überlegungen

da

zu: Ich gehe

da

von aus,

da

ss zunächst ganz "normal" dem Antrag auf Herausgabe aus §

861 BGB

im Teilurteil stattgegeben wird. Sofern später über die Widerklage Entscheidungsreife besteht und die Sache entsprechend dem Teilurteil wieder beim Kläger (possessorischen Besitzer) gelandet ist, wird

da

nn der Antrag der Widerklage auf Feststellung des entgegenstehenden Besitzrechts nach § 864 II BGB analog vermutlich umgestellt in einen Leistungsantrag auf Herausgabe aus dem jeweiligen Besitzrecht. Denn

da

nn bringt die bloße gerichtliche Feststellung dem Widerkläger

ja

nicht

da

s gewünschte Ziel. Falls die Sache aber beim Widerkläger bis zur Entscheidungsreife weiterhin verblieben ist, wird

da

nn einfach festgestellt,

da

ss er gegenüber dem Kläger zum Besitz berechtigt ist und somit nicht herausgeben muss. Ich hoffe

da

s haut in etwa so hin!

ODI

Odin

20.2.2025, 09:40:04

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich verstehe warum hier ein Teilurteil und kein Vorbehaltsurteil ergeht... könnte

da

s jemand nochmal klarstellen?

RO

rosamf

30.7.2025, 19:14:22

Bei Frage 2: „B stand ein Recht zum Besitz zu“ wird nicht klar,

da

ss

da

mit ein ehemaliges Recht gemeint ist, ich habe es so verstanden, als ob nach einem Recht zum Besitz zum Zeitpunkt der

Wegnahme

gefragt ist.

TI

timtimtim

28.8.2025, 17:21:33

Du vertauschst vermutlich B (Verkäufer) und K (Käufer). Es war nach dem Besitzrecht des B zum Zeitpunkt der

Wegnahme

gefragt und dieses bestand, denn er ist vorher vom KV zurückgetreten. Insofern ist vielmehr der Sachverhalt etwas missverständlich.

SPA

sparfüchsin

10.10.2025, 11:21:28

Hab es auch vertauscht. Aus meiner Sicht ergibt es aber schon Sinn, auch nach dem Besitzrecht des K zu fragen.

Da

s ist der logische Ge

da

nkengang in einer Klausur.

JURA

juramk

19.1.2026, 13:28:24

Ich habe leider noch nicht verstanden was hier Sinn & Zweck und Inhalt des Teilurteils ist? Warum kann denn im Rahmen der Widerklage

da

nn nicht Beweis über

da

s Besitzrecht des Widerklägers erhoben werden? Irgendwie stehe ich

da

auf dem Schlauch.

Foxxy

Foxxy

19.1.2026, 13:28:52

Ein Teilurteil ist nötig, um den schnellen

Besitzschutz

der §§ 861,

862 BGB

zu sichern: Possessorische Ansprüche schützen den tatsächlichen Besitz und dürfen nach

§ 863 BGB

nicht durch Einwendungen aus dem Besitzrecht blockiert werden. Deshalb entscheidet

da

s Gericht über die Herausgabeklage sofort, wenn sie entscheidungsreif ist, und trennt die

petitorische Widerklage

ab. Beweis kann natürlich über

da

s Besitzrecht in der Widerklage erhoben werden – nur eben getrennt und später. Wartete

da

s Gericht

da

mit die Beweisaufnahme zur Widerklage ab, würde es den schnellen

Besitzschutz

vereiteln. Inhalt des Teilurteils: Verurteilung zur Herausgabe aus §

861 BGB

; über die Widerklage wird erst im Schlussurteil entschieden. Auf den Fall bezogen: B hat zwar (nach wirksamem Rücktritt) ein Recht zum Besitz, die

Wegnahme

war aber

verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)

. K kann

da

her aus §

861 BGB

Herausgabe verlangen. Erhebt B eine

petitorische Widerklage

auf Feststellung seines Besitzrechts, führt sie nur bei Entscheidungsreife sofort zum Erlöschen von § 861 (BGH analog § 864 Abs. 2 BGB). Fehlt Entscheidungsreife, ergeht Teilurteil zugunsten K; die Beweisaufnahme zur Widerklage läuft

da

nach weiter.

GESE

gesetzlicherwettbewerbsvorbote

4.2.2026, 11:21:46

Kommt diese Konstellation in der Praxis überhaupt vor? Als ehemaliger Besitzer würde ich meinen Wiedereinräumungs

anspruch

doch sinnvollerweise im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen, wodurch ich mir erneut Besitz verschaffen würde und dem Risiko der Widerklage nicht ausgesetzt wäre.


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