petitorische Widerklage
19. Januar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Da K die Raten für ein von B unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Fahrrad nicht mehr zahlt, tritt B wirksam vom Kaufvertrag zurück. B fährt zu K, um das Fahrrad abzuholen. K ist nicht zuhause. Da das Fahrrad vor dem Haus steht, nimmt B es mit. K erhebt Klage auf Herausgabe.
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Einordnung des Falls
petitorische Widerklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat durch die Mitnahme des Fahrrades verbotene Eigenmacht gegenüber K verübt (§ 858 BGB).
Genau, so ist das!
2. B stand ein Recht zum Besitz am Fahrrad zu.
Ja, in der Tat!
3. Können Besitzrechte grundsätzlich einem Herausgabeanspruch aus § 861 BGB als Einwendung entgegenhalten werden (§ 863 BGB)?
Nein!
4. Durch eine Widerklage kann B unter Umständen dennoch die Klageabweisung erreichen.
Genau, so ist das!
5. Wenn eine petitorische Widerklage noch nicht entscheidungsreif ist, ergeht ein Teilurteil.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
26.1.2025, 10:57:39
Wie lautet der Tenor vom Teilurteil?
Semi
25.3.2025, 11:29:11
Hey Faby, da nun schon eine Weile niemand geantwortet hat, teile ich einfach Mal meine Überlegungen dazu: Ich gehe davon aus, dass zunächst ganz "normal" dem Antrag auf Herausgabe aus §
861 BGBim Teilurteil stattgegeben wird. Sofern später über die
WiderklageEntscheidungsreife besteht und die
Sacheentsprechend dem Teilurteil wieder beim Kläger (possessorischen Besitzer) gelandet ist, wird dann der Antrag der
Widerklageauf Feststellung des entgegenstehenden Besitzrechts nach §
864 II BGBanalog vermutlich umgestellt in einen Leistungsantrag auf Herausgabe aus dem jeweiligen Besitzrecht. Denn dann bringt die bloße gerichtliche Feststellung dem Widerkläger ja nicht das gewünschte Ziel. Falls die
Sacheaber beim Widerkläger bis zur Entscheidungsreife weiterhin verblieben ist, wird dann einfach festgestellt, dass er gegenüber dem Kläger zum Besitz berechtigt ist und somit nicht herausgeben muss. Ich hoffe das haut in etwa so hin!
Odin
20.2.2025, 09:40:04
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich verstehe warum hier ein Teilurteil und kein Vorbehaltsurteil ergeht... könnte das jemand nochmal klarstellen?
rosamf
30.7.2025, 19:14:22
Bei Frage 2: „B stand ein Recht zum Besitz zu“ wird nicht klar, dass damit ein ehemaliges Recht gemeint ist, ich habe es so verstanden, als ob nach einem Recht zum Besitz zum Zeitpunkt der
Wegnahmegefragt ist.
timtimtim
28.8.2025, 17:21:33
Du vertauschst vermutlich B (Verkäufer) und K (Käufer). Es war nach dem Besitzrecht des B zum Zeitpunkt der
Wegnahmegefragt und dieses bestand, denn er ist vorher vom KV zurückgetreten. Insofern ist vielmehr der Sachverhalt etwas missverständlich.
sparfüchsin
10.10.2025, 11:21:28
Hab es auch vertauscht. Aus meiner Sicht ergibt es aber schon Sinn, auch nach dem Besitzrecht des K zu fragen. Das ist der logische Gedankengang in einer Klausur.